Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 06.10.1981 – 1 StR 298/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 298/81 URTEIL
6.10. . in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Friedrich FR aus Do MR geboren am EB 1946 in FEW, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Foth
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EM in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
20. Januar 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind rechtsfehlerfrei festgestellt.
Der Angeklagte wollte aus der Wohnung des Rentners HE in Stuttgart einen Videorekorder entwenden, um ihn seiner Ehefrau, mit der er in Streit lebte, zu schenken und sie auf diese Weise zu versöhnen. Mit zwei Schraubenziehern öffnete er gewaltsam die Wohnungstür, drang in die Wohnung ein und verstaute den Videorekorder und drei Videokassetten in einem Koffer, um mit dieser Beute die Wohnung zu verlassen. Dazu kam es jedoch nicht, weii unvermutet der Wohnungsinkaber und ein Begleiter erschienen und ihn daran hinderten.
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor.
2. Gegen die Strafzumessungserwägungen zum Fall II 3 bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Il. Auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. a) Ohne erkennbaren Rechtsirrtum erblickt das Landgericht den Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung darin, daß der Angeklagte den Rentner HB in Bereicherungsabsicht dazu zwingen wollte, an ihn 60,-- DM herauszugeben. Das geschah durch Gewalt gegen eine Person, da der Angeklagte auf Hg» mit einem Kamelhocker derart einschlug, daß die Beine des Hockers das Opfer ins Gesicht trafen. HggB> erlitt durch den Schlag erhebliche Verletzungen. Schon durch den ersten Schlag mit dem gewichtigen Werkzeug brachte der Angeklagte den Rentner HP in die Gefahr des Todes (UA S. 43). Die Tat blieb im Versuchsstadium stecken, weil HE die Herausgabe des Geldes verweigerte.
b) Die gegen die rechtliche Einordnung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
Die Feststellung, der Angeklagte habe, um seine Anwesenheit in der Wohnung zu rechtfertigen, wenigstens die restlichen 60,-- DM von I ] erlangen wollen (UA S. 22), schließt den ernstlichen Willen des Angeklagten, H@EP zur Hingabe des Geldes zu zwingen, nicht aus. Der Angeklagte erstrebte beides: Die Scheinrechtfertigung und den Geldbetrag. Gerade weil er das Geld nicht erhielt, geriet er in Wut. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, "wie ernst es ihm mit dieser Forderung war" (UA S. 24). Die Behauptung der Revision, es habe sich insoweit rur um eine Ausrede des Angeklagten gehandelt, steht im Gegensatz zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. .
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Die auf mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugen Mo ] und ME abziclenden Argumente der Revision stellen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Verstöße gegen Denkgesetze sind insoweit nicht ersichtlich.
2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes.
a) Durch den zweiten Schlag mit dem Kamelhocker wollte der Angeklagte Hg schwer verletzen. Er zielte auf den Kopf des Opfers und traf den 69jährigen Mann voll ins Gesicht. "Ihm war aber auch bewußt, daß er mit einem derart wuchtigen Schlag, den er mit aller ihm zur Verfügung stehenden Kraft ausführte, dem Zeugen schwere Verletzungen am Kopf beibringen könnte, die geeignet wären, den Tod des Zeugen HE herbeizuführen, einen Erfolg, den der Angeklagte in diesem Augenblick bei der Ausführung des Schlages für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nahm" (UA S. 24).
Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes ist durch weitere Ausführungen belegt: "Dem Angeklagten war auf Grund dieser Umstände bewußt und bekannt, daß ein derartiger Schlag mit dem Hocker auf den Kopf eines Menschen ohne weiteres zu schweren Verletzungen, insbesondere zu Schädelbrüchen oder Blutungen, führen könnte, die geeignet wären, auch den Tod des Opfers herbeizuführen. Er rechnete mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausganges, nahm den Tod billigend in Kauf und fand sich damit ab" (UA S. 41).
Damit ist den rechtlichen Frfordernissen genügt. Die Feststellung, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, dem Rentner HB einen nachhaitigen Denkzettei zu verpassen, ist mit der Annahme vereinbar, er habe den Tod HB villigend in Kauf genommen. Weshalb der Angeklagte das Bewußtsein tödlicher Wirkung des zweiten Schlages hatte,
ist ausdrücklich dargelegt (UA S. 41). Daß er den ersten Schlag ohne bedingten Tötungsvorsatz führte, zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, er habe auch beim zweiten Mal ohne diesen Vorsatz zugeschlagen. Zwischen den beiden Schlägen lagen Ereignisse, die den Angeklagten enttäuschten und in Wut versetzten. Seine Schläge mit einer Blumenschale und seine Drohung "Ich schlag Dich tot, wenn ich das Geld nicht kriege" waren erfolglos geblieben.
Die Bejahung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze (BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 4 StR 2/75 - BGH GA 1977, 235). Ein krasses Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg ist, wie die Strafkammer zu Recht betont, gegeben. Strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch scheidet aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen (UA S. 45) aus.
b) Die Strafzumessungserwägungen, auch zur Bildung der Gesamtstrafe, lassen keinen Rechtsfehler erkennen,
Pikart Woesner Herdegen Kuhn Foth