Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 07.02.1975 – 2 StR 365/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 365/75 BESCHLUSS AEerr
in der Strafsache
gegen
den Maler und Graphiker Heinrich 5 EB aus
BOEEEEB dort geboren am EEE 155°,
wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a,
§ 5
Br
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am l. August 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 7. Februar 1975
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhehlerei (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetNG,
S§ 392, 398 Abg0O, § 52 StGB) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte kaufte am 4. Mai 1974 von einen Amerikaner 90 g lilafarbenes, als Heroin bezeichnetes Pulver, das nach der später vorgenommenen chemischen Untersuchung 40 % Heroin, im übrisen vorwiegend Koffein enthielt, für 2.000,-- DM. Er wollte dieses Rauschgift gewinnbringend veräußern und reiste deshalb am 7. Mai 1974 nach Basel. Dort wurde das Rauschgift bei der Kontrolle durch den Schweizer Zoll entdeckt und sichergestellt und der Angeklagte festgenommen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs, Besitz und Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach 8 11 Abs. 1 Nr. 4 und 4 BetMG in Tateinheit mit Steuerhehlerei nach 8§ 398, 392 AbgO zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, das sichergestellte Heroin eingezogen und auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt.
Die Revision des Angeklagten greift zum Strafausspruch mit der Sachrüge durch. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er am 17. November 1970 vom Jugendschöffengericht in Bitburg wegen eines Vergehens gegen das Opiumgesetz unter Auferlegung einer Geldbuße verwarnt worden war. Das durfte es nicht, weil der Angeklagte am 24. Januar 1975 das >2,, Lebensjahr vollendet hatte und deshalb die Entfernung der Eintragung der Verwarnung im Erziehungsregister geboten war (§ 58 Abs. 1 BZRG). Nach § 55 BZRG in Verbindung mit § 49 BZRG war es nach Eintritt der Tilgungsreife nicht mehr statthaft, die frühere Tat und Verurteilung dem Angeklagten vorzuhalten und zu seinem Nachteil zu verwerten.
Der Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Es erschien jedoch angezeigt, ihn dahin zu ändern, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Das Landgericht meint, diese Alternative des Tatbestands sei nicht anwendbar, weil es noch nicht zu einem Aufsuchen von Kunden oder einem Anbieten zum Warenverkauf gekommen sei. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese begreift als Handeltreiben jede eigennützige, auf Güterumsatz
- Le
gerichtete Tätigkeit, also schon allein den einem solchen Ziel dienenden Erwerb der Ware. Ist wie hier die auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit schon weitergediehen, so gehen Begehungsformen wie Erwerb, Besitz und Ausfuhr in dem alle diese Einzelphasen umfassenden Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290; BGH Urt. vom 8.4.1975 - 1 StR 83/75 und Beschluß vom 6.5.1975
- 1 StR 119/75).
Um sein Ausgehen von der sichergestellten, nur zum geringeren Teil aus Heroin bestehenden Gesanmtmenge zu rechtfertigen, hat sich das Landgericht auf § 12 BetMG berufen. Der Senat weist demgegenüber daraufhin, daß es eines solchen Umwegs nicht bedarf, weil der Begriff des Betäubungsmittels nach S 1 Abs. 7 Bet!G auch die in § 1 Abs. 4 BetMG bezeichneten Zubereitungen erfaßt, zu denen nach Nr. 7 alle Zubereitungen gehören, die die in Absatz 1 Nr. 1 a bis c aufgeführten Stoffe, also auch Heroin, enthalten.
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Neben der Strafe wird das Landgericht auch über die Einziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis neu entscheiden müssen.
Schumacher willms Kirchhof
Baumgarten Meyer