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BGH Beschluss vom 15.01.1975 – 2 StR 635/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTS SHOF

2 str 635/74 _ __ BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den berufslosen Horst Klaus Wei ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am GEEEEEEEED 1940 in Dam,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. den Stahlbauschlosser Dieter Georg J mw , | ohne festen Wohnsitz, geboren am immun» 1942

in re zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

165)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1975 . (zu II gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO) beschlossen;

I. Dem Angeklagten Warther wird auf seinen Antrag für seinen Schriftsatz vom 16. Juli 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zur Revision

gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Februar 1974 gewährt.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 StGB nF) schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

1. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen schweren Raubes - nach damaligem Recht zutreffend - aus zwei Gründen verurteilt, nämlich wegen Raubes mit Waffen und wegen Straßen-

raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB aF). Seit

1. Januar 1975 ist der Erschwerungstatbestand des Raubes auf einer öffentlichen Straße weggefallen. Die Schuldsprüche sind deshalb dem neuen Recht anzupassen.

. 2. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Annahme von mehr als einem Erschwerungsgrund sich bei der Strafzumessung zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt hat, müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Bericht der sozialen Gerichtshilfe des Bezirksamtes Berlin-Wilmersdorf vom 26. August 1965 im letzten Satz ein Leumundszeugnis enthält, das in cer Hauptverhandlung nicht verlesen werden darf (§ 256 Abs. 1 StPO).

3. Sonst ist das Urteil frei von Rechtsfehlern.

Schumacher Willms . Kirchhof Baumgarten Meyer