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BGH Beschluss vom 15.01.1975 – 2 StR 454/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 454/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Sadri O aus KW, geboren am MB 1945 in Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Maschinenschlosser Radomir G , ohne festen Wohnsitz, geboren am 1950 in BEEB-BEWB/Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den Arbeiter Sukri B aus TB, geboren am

1944 in Km /Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

u)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Dezember 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten nicht des schweren Raubes, sondern des Raubes (§ 249 StGB) schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten OMB wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen die

Angeklagten Be und CB hat es wegen schweren Raubes auf eine Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren erkannt.

Mit ihren Rechtsmitteln rügen die Angeklagten Verletzung des sachlichen Rechts. Außerdem beanstanden die Angeklagten Op und Ce das Verfahren. Ihre Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

Die Revisionen führen auf die Sachrüge zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes beruhte auf § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF. Seit dem 1. Januar 1975 erfüllt der Straßenraub jedoch nicht mehr den Qualifikationstatbestand eines schweren Raubes (Art. 19 Nr. 127, Art. 326 Abs. 1 EGStGB). Diese Änderung hat der Senat nach § 354 a StPO i.V. mit § 2 Abs. 3 StGB nF zu berücksichtigen, weil die neue Regelung für die Angeklagten milder ist. Hinsichtlich des Angeklagten OB ergibt sich dies schon daraus, daß die Strafkammer bei ihm das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF verneint hat und deshalb vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB aF ausgegangen ist, dessen Mindeststrafe fünf Jahre betrug, während die des § 249 Abs. 1 StGB nur ein Jahr ist. Bei den Angeklagten CD und BB hat das Landgericht zwar mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF bejaht, so daß hier der angewendete Straf-

rahmen erst bei einem Jahr begann. Da sich aber nicht ausschließen läßt, daß das Landgericht auf der Grundlage des neuen Rechts bei diesen Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB nF angenommen und dann die Mindeststrafe nur sechs Monate betragen hätte, erweist sich die Neuregelung auch für diese beiden Angeklagten als milder.

Unter diesen Umständen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben. Zwar wird die gegen den Angeklagten OWMB wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erkannte Einzelstrafe von der Neuregelung nicht unmittelbar berührt. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß ihre Höhe durch die wegen des schweren Raubes verhängte Einzelstrafe beeinflußt

worden ist. Sie muß deshalb ebenfalls aufgehoben werden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

Schumacher wWillms Kirchhof

Baumgarten Meyer

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