Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 07.01.1975 – 1 StR 594/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 59h/74 URTEIL rnTs
in der Strafsache
gegen
den Diplom-Volkswirt Emil M ui aus Ma, dort geboren am BES 1920,
wegen Steuerordnungswidrigkeiten
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sttzung vom 7. Januar 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt um als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landserichts Hof vom 2. Juli 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leicht-
fertiger Umsatzsteuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit nach
$ LO AbgO) und wegen leichtfertiger Nichtabführung von Lohnsteuern (Ordnungswidrigkeit nach § 406 Abg0) zu Geldbußen von 8.000,- und 2.000,- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
A. Die Verfahrensvoraussetzungen =
Die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten ist nicht verjährt. Die Zuwiderhandlungen sind nach den Feststellungen der Strafkammer in der Zeit von Dezember 1967 bis Juni 1968 und von April bis Dezember 1968 begangen (UA S. 62, 68, 72). Sie stellen Dauerordnungswidrigkeiten dar.
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren (§§ 402 Abs. 1, 404 Abs. 4, 406 | Abs. 3, jetzt § 410 AbgO). Eine Unterbrechung der Ver-Jährung tritt auch ein, wenn dem Beschuldigten die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wird (§§ 4O2 Abs. 2, LO4 Abs. 4, 4O6 Abs. 3 i.V. mit Art. 309 Abs. 2 EGStGB). Das geschah im
Bekanntgabe zuständig, denn es wurde im Wege der Antshilfe für das Finanzamt Hof tätig.
B. Die Zulässigkeit der Revisionen
Beide Rechtsmittel sind zulässig,
79, 80 OWiG kann das Urteil, wenn ein Verfahren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat und einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt
werden, hinsichtlich dieser einzelnen Taten nicht mit
Eine Tat ist anzunehmen, wenn das zu beurteilende geschichtliche Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens
(BGHSt 23, 141, 145; 23, 270, 273). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zur Beurteilung steht ein Steuerschäd-
1968, das ein Unternehmen betrifft, für das der Angeklagte tätig war. Auch wenn aus Rechtsgründen Tatmehrheit
unter Verletzung des § 60 Nr. 2 Stpo vereidigt und ihre Aussagen im angefochtenen Urteil als eidliche gewertet hat.
Die genannten Zeugen sind ausweislich der Sitzungs-Niederschrift (HA I Bl. 215, 230) nach ihrer Vernehmung
neben dem Angeklagten, durch vorwerfbares Verhalten die Erfolge herbeigeführt; zu haben, für die der Angeklagte nunmehr zur Verantwortung gezogen wird.
Erich Hoppe war in der in Betracht kommenden Zeit (Dezember 1967 bis Dezember 1968) Alleininhaber der Firma Ce Hof. Ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung anderer, für die Erfüllung der Steuerpflichten dieses Unternehmens zu sorgen, traf ihn als Steuerpflichtigen im Verhältnis zum Finanzamt aufgrund der Steuereinzelgesetze dieselbe Pflicht, Er konnte sich von ihr nicht dadurch befreien, daß er ein Steuerberatungsunternehmen als Treuhänder einsetzte und ihm weitgehende Befugnisse übertrug. Ziel seiner Vereinbarung mit der Steuerberatungsund Kreditprüfungs-GmbH war, einen außergerichtlichen Vergleich mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Die der StbKr-GmbH erteilte Vollmacht, über Vermögenswerte zu verfügen, änderte an der Rechtsstellung Erich Hogan als Steuerpflichtiger ebensowenig wie die Tatsache, daß er sich am 30. April 1968 aus dem Betrieb zurückzog (UA S. 21) und ihn später liquidierte.
Das Beweisergebnis legte den Verdacht nahe, daß Erich H@ sich nicht hinreichend um die ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflichten kümmerte, insbesondere den Angeklagten nicht dazu anhielt, die Lohnsteuer für die Monate Dezember 1967 bis Juni 1968 rechtzeitig abzuführen und fiir die Monate April und Mai 1968 rechtzeitig und für Jun] bis Dezember 1968 überhaupt Umsatzateuervorannmeldungen abzugeben und die Umsatzsteuern zu entrichten,
Der Zeuge SB war zumindest in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit für die Firma EEE Hof (1. Mai bis 21. Juni 1968 - UA S. 21, 26) aufgrund von § 108 AbgO neben dem Angeklagten und dem Alleininhaber Erich Hgge als Bevollmächtigter für die Einhaltung der
Verdacht, daß er diese Pflicht in vorwerfbarer Weise nicht erfüllte.-
§ 60 Nr. 2 StPO ist auch anzuwenden, wenn der Verfolgung eines Zeugen das etwaige Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht (BGH NJW 1952, 1146 Nr. 26). Die Strafkammer hat ihre Feststellungen auch aufgrund der eidlichen Bekundungen der Zeugen Erich A und SC getroffen (uA Ss. 41, 49). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf den dargelegten Verstößen beruht.
Da die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO durchgreift, kann dahingestellt bleiben, ob d in welchem Umfang die weiteren Beanstandungen der Revision des Angeklagten zum Erfolg führen.
D. Die Revision der Staatsanwaltschaft Te nn za waltschaft
Auch der durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft veranlaßten sachlich-rechtlichen Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.
1. Die Annahme der Strafkamnmer, der Angeklagte habe sich darauf verlassen, daß es nach der von ihm eingeführten Handhabung zu einer pünktlichen Zahlung der Lohnsteuern kommen werde (UA S. 31), ist nit den sonstigen Feststellungen nicht vereinbar. Dadurch wird die Verneinung des bedingten Vorsatzes bei der verspäteten Abführung der Lohnsteuern (§ 406 Abs. 1 Abg0) in Frage gestellt.
Der Angeklagte war aufgrund von § 108 AbgO, § 41 EStG 1965, §§ 30 Abs. 1, 44 LStDV 1965 verpflichtet, Lohnsteuern einzubehalten und anzumelden und sie spätestens am zehnten Tage nach Ablauf des Jeweiligen Kalendermonats abzuführen (§ 41 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LStDV 1965). Die Buchhaltung Cr FT ee Ho£ meldete die Lohnsteuer von Dezember 1967 bis Juni 1968 regelmäßig erst zu oder nach dem Zeitpunkt an, an dem die Steuer bereits zu zahlen war (UA S. 30). Die Zahlungen gingen erst um Monate später beim Finanzamt ein.
Da das Büro des Unternehmens die Lohnsteueranmeldungen erst bei oder sogar nach Fälligkeit der Steuerzahlung zusammenstellte, die Schecks für die Steuerzahlungen erst bei Erstellung der Anmeldung oder am darauffolgenden Tage beim Angeklagten in München anforderte und daraufhin von ' diesem zugesandt erhielt, ist für die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte, der die Fälligkeitstermine kannte (UA S. 62), habe sich bei diesem Verfahren auf pünktliche Zahlung der Lohnsteuern verlassen, kein Raun.
2. Die Schlußfolgerung, der Angeklagte habe auch nach dem 19. August 1968 nicht billigend in Kauf genommen, daß es zu weiteren Verletzungen der Steuerpflichten aus § 18 UStG kommen werde (UA S. 55), wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Der Angeklagte erkannte spätestens am 19. August 1968, dem Tag der 15. Gläubigerbeiratssitzung, daß für die Zukunft keine Umsatzsteuererklärungen für die Firma EEE GE Hof mehr abgegeben würden (UA S. 55). Er wußte, daß der Buchhalter PO an 31. August 1968 ausschied
und daß der Liquidator Se bisher Umsatzsteuerangelegenheiten nicht erledigt hatte (UA S. 55) und auch in Zukunft keine Umsatzsteuererklärungen abgeben werde (UA S. 39).
Da auch die Eheleute Hp sich aus dem Betrieb zurückgezogen hatten und somit niemand verblieb, von dem Umsatzsteuererklärungen zu erwarten waren, bedurfte die Feststellung, der Angeklagte habe auch in dieser Situation nicht mit künftiger Verkürzung von Umsatzsteuern gerechnet und diese auch nicht gebilligt (UA S. 40), näherer Begründung. Eine solche ist zu vermissen.
Das angefochtene Urteil war deshalb aych auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben.
Loesdau Mösl: Pikart Woesner Herdegen