Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 04.01.1975 – 4 StR 238/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_ StR 238/5 . URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Dreher Bodo Gerhard Kurt C ED sus
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21, August 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof
Mayr,
Dr. Dr. Spiegel,
Hürxthal,,
Dr. Knoblich,
als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor EEE in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt MW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 223 a, 73 StGB a.F. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuld spruch richtet,
Das Landgericht ist auf Grund tatsächlicher, rechtlich unangreifbarer Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte gegen den Taxiunternehnmer KOM nicht nur aus Angriffslust Gewalt angewendet hat, sondern auch, um sich im Besitz des gestohlenen Lammfells und der gestohlenen Papiere zu erhalten. Die Feststellung des Tatmotivs ist Aufgabe der Richter, die dazu in der Regel nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedürfen. Auch der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die das Landgericht hätten veranlassen müssen, einen Psychologen als Sachverständigen beizuziehen.
Es war jedoch zu prüfen, ob die am 1. Januar 19275 in Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB für den Angeklagten günstiger ist, als die zur Tatzeit und zur Zeit des Urteils im ersten Rechtszug geltende Fassung. Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich nur die inzwischen aufgehobene Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB a.F. als Grund für die Anwendung dieser Vorschrift angeführt. Wie festgestellt, hat jedoch der
Angeklagte ein ungefähr 20 cm langes, 2,5 cm starkes,
mit Blei ausgegossenes Metallrohr, also einen Totschläger, als Tatwaffe benutzt. Dieser Gegenstand ist eine (nicht - technische) Waffe sowohl im Sinne des § 250 Abs. 1
Nr. 1 StGB a.F., als auch im Sinne der Nr. 2 der Neufassung. Diese ist daher im gegebenen Fall nicht das mildere Gesetz. Daß das Landgericht den nach den tatsächlichen Feststellungen zweifelsfrei vorliegenden Erschwerungsgrund des Beisichführens einer Waffe in den Urteilsgründen und bei der Angabe der angewendeten Gesetze im Urteilssatz nicht ausdrücklich angeführt hat, ändert daran nichts. § 265 StPO hindert den Senat nicht daran, den Schuldspruch zu bestätigen, da das Hauptverfahren u.a. wegen schweren räuberischen Diebstahls nach 8 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB (a.F.) eröffnet worden ist. Im Anklagesatz ist hervorgehoben, daß der Angeklagte bei der Tat eine Waffe bei sich geführt habe.
Nach § 354 a StPO hat der Senat jedoch die am 4. Januar 1975 in Kraft getretenen Strafzumessungsvorschriften des § 49 StGB zu beachten, die für den Angeklagten günstiger sind. Das Landgericht hat mildernde Umstände angenommen und die Strafe wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten ermäßigt. Es ist daher nach §§ 250 Abs. 2, 51 Abs. 2, 44 StGB &.F. von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Nach neuem Recht beträgt die Mindeststrafe bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB und Milderung der Strafe nach 88 21, 49 Abs. 1 StGB zwar ebenfalls drei Monate Frei - heitsstrafe, die obere Grenze des Strafrahmens ist jedoch
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nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB von fünf auf drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe ermäßigt. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß das Landgericht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es
die neuen Strafzumessungsregeln hätte anwenden können. Daher muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Schmidt Mayr Spiegel Hürxthal Knoblich