Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 06.07.1971 – 1 StR 76/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 0416 094 IM NAMEN DES VOLKES
4StR 76/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Generalvertreter Guido di D ED aus VEEEEEEEEEEEED, Kreis REED, geboren am EEE 193° in RE
_ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
E
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1971, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Burdesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
_ Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE als Verteidiger,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Rottweil vom 28. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Tatrichter hat rechtsirrtumsfrei die Notwehrlage bejaht, jedoch den Stoß, den der Angeklagte dem Angreifer HB versetzte, als nicht erforderlich zur Abwehr des Angriffs angesehen (UA S. 8); nach Auffassung des Schwurgerichts hätte der Angeklagte rückwärts gehend die Wohnung verlassen können. Zur inneren Tatseite wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gewußt, daß zur Abwehr nicht ein mit solcher Wucht geführter Stoß notwendig gewesen sei. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Auffassung des Tatrichters von Rechtsfehlern beeinflußt ist.
Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen Hp einmal durch schnelles Umdrehen abgeschüttelt (UA S. 4); gleichwohl wurde er in derselben Weise wiederum von hinten angefaßt, als er seinen Gang zur Tür fortsetzen wollte (UA S. 4). Wenn er nunmehr nach dem Fehlschlag des ersten ein anderes Mittel wählte, um ein unbehelligtes Verlassen der Wohnung zu erreichen, so kann er sich damit nach Sachlage im Rahmen zulässiger Notwehr gehalten haben.
Die Art der Abwehr bestimmte sich nach Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, nach den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln und nach dem Maß der wirksamen Verteidigung, das er aufwenden mußte, um den Angriff schnell
von sich abwehren zu können - und zwar so, daß er die Gewißheit einer sofortigen Beendigung dieses Angriffs hatte (BGH GA 1969, 23 mit weiterer Rechtsprechung).
Das gilt auch bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers (BGH,Urteil vom 15. Oktober 1962 - 5 StR 304/62), wie hier des 71-jährigen Hi. Ob das Schwurgericht
diese Rechtsgrundsätze bei der Würdigung des Sachverhalts hinreichend beachtet hat, ist dem Urteil nicht deutlich zu entnehmen; der Stoß mit beiden Fäusten, durch den sich der Angeklagte genügenden Abstand von H@P verschaffte, konnte noch im Rahmen erforderlicher Verteidigung liegen. Zumindest ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, worauf sich die Ansicht des Tatrichters gründet, der Angeklagte selbst habe diese Art der Abwehr nicht für geboten gehalten. Die bloße Anführung im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 9), er habe gewußt, daß die von ihm gewählte Art der Verteidigung nicht erforderlich war, reicht nach Sachlage nicht aus.
Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollte der Angeklagte darüber geirrt haben, daß ein weniger gefährliches Abwehrmittel ausgereicht hätte, so hätte er sich in einem Tatirrtum befunden;
-5._
war dieser Irrtum vermeidbar, so wäre der Angeklagte nur einer fahrlässigen Straftat schuldig zu sprechen (BGH GA 1969, 23).
Pfeiffer Loesdau . Pikart Woesner Strickert