Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 15.10.1974 – 1 StR 474/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF f
ısım zum BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Dachdeckerhelfer Bruno SGB aus ZB, zeboren am EEE 193: in ME Fonnern, zur Zeit in
_ wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1974 gemäß 8. 349. Abs. 2, 3 und 4. StPO u einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil | des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. März 1974 u
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- . klagte zweier miteinander in Tateinheit stehender Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen sowie des Beischlafs mit einer Verwandten absteigender Linie (88 176 Abs. 1 und 3, 174 Abs. 1 und 3, 173 Abs. 1, 73 StGB) schuldig ist; | |
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. E | Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
. kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Aus den Gründen:
'Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen rechtlich zusammentreffender fortgesetzter Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen und des Bei-
. Kindern und Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. |
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Breolg.
Entgegen der Ansicht des. Beschwerdeführers ist allerdings die Annahme von Tateinheit: zwischen den Vergehen gegen § 173 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall Daniela Saß rechtlich nicht zu beanstanden, da § 173 StGB den Unrechtsgehalt des Beischlafs mit minderjährigen Verwandten nicht voll ausschöpft (vgl. BGH, Urteil vom | 9, April 1974 - 1 StR 73/74). Die abweichende Meinung von Dreher (StGB, 34. Aufl. 8 174 Anm. n findet im Gesetz | keine. Stütze.
Die Jugendkammer hat jedoch nicht beachtet, daß die jeweils fortgesetzt begangenen sexuellen Handlungen gegenüber den beiden Mädchen nach den Feststellungen teilweise in bei natürlicher Betrachtung einheitlichen Tätigkeits- 'akten zusammentreffen (vgl. UA Ss. 4 vorletzter Absatz) und daß hierdurch beide Fortsetzungstaten im Sinne der Tateinheit miteinander verbunden werden (BGHSt 6, 81; 18, 26). Der Angeklagte mußte daher wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen nach §§ 176 Abs. 1 und 3, 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 173 Abs. 1, 73 StGB zu einer Stra- : fe verurteilt werden. nn
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Die insoweit erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt notwendigerweise auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der ihr zugrunde. ‚Iiegenden Einzelstrafen.
Im übrigen ergibt die kachprittung, des Urteils auf . Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Die weitergehende Revision ‚des. Angeklagten ist daher zu verwerfen. i
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