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BGH Beschluss vom 09.10.1974 – 2 StR 350/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 350/74 BESCHLUSS qa.ı10,74

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Bruno E EB aus DW, geboren am GEB 1935 ir raum,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten EB gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Oktober 1973 wird

a) das Verfahren im Fall I 14 der Anklage

d)

gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt,

das Verfahren in den Fällen I 6 bis 13 der Anklage (II 4 bis 11 des Urteils) auf Kosten der Staatskasse eingestellt,

der Schuldspruch gegen die Angeklagten Ep und Ki dahin geändert, daß sie im Falle II 26 des Urteils (Te nicht der versuchten schweren räuberischen Erpressung, sondern der Verabredung zu dieser Erpressung (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 49 a Abs. 2 StGB) schuldig sind,

der gegen den Angeklagten EffBergangene Gesamtstrafausspruch mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels - soweit. nicht unter I b schon darüber entschieden ist - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Einbrüche in den Fällen I 6 bis 13 der Anklage hat der Angeklagte EW(gemeinsanm mit Ku in der Zeit vom 15. bis 29. Mai 1968 begangen. Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten Ei in diesen Fällen (Verfügung der Anklagezustellung vom 30. Mai 1973) ist erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2 StGB) vorgenommen worden, Unterbrechungshandlungen gegen den Mittäter KB allein (Beschluß über die Fortdauer seiner Untersuchungshaft wegen Fluchtverdachts vom 15. Mai 1973 und vorbereitende richterliche Verfügungen hierzu) förderten nicht auch erkennbar das Verfahren gegen den voll geständigen Angeklagten EB. Das Verfahren muß deshalb in den genannten Fällen wegen Verjährung der Strafverfolgung eingestellt werden.

2. Im Falle REP (II 26 UA) wollten der Angeklagte EB und die Mittäter das Opfer in dessen Villa mit Waffen räuberisch erpressen,. Sie kamen aber gar nicht

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in das Haus hinein, weil einmal das lintreten einer Panzerscheibe mißlang und bei einem zweiten Besuch ein den Tätern verdächtiges Auto vor der Tür stand. Da sie somit noch nicht begonnen hatten, auf den Willen des Opfers einzuwirken, war das Unternehmen nicht über das Vorbereitungsstadium hinausgediehen (vgl. RGSt 69, 327). Sie haben sich jedoch der Verabredung der schweren räuberischen Erpressung (§ 49 a Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch gegen den Angeklagten EB und auch gegen KW (§ 357 StPO) entsprechend geändert, da sie sich auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders hätten verteidigen können. Auf das Strafmaß hat die Änderung keinen Einfluß, weil in jedem Fall der Versuchsstrafrahmen gilt und die Strafkammer schon berücksichtigt hat, daß das Unternehmen in einen recht frühen Stadium stecken geblieben ist.

3. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine _ weiteren Rechtsfehler ergeben.

Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer