Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 03.09.1974 – 2 StR 406/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 406/74 BESCHLUSS 3.4:74
in der Strafsache
gegen
den Tankwart Heinrich Eduard S ED aus vEEEEEED-SEEN, zeboren am GE 1949 in TEE § 5
wegen Diebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
1. das Verfahren im Falle II 85 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt,
Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um die Hälfte ermäßigt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vierzig gemeinschaftlicher, vier gemeinschaftlich versuchter Diebstähle und eines allein begangenen Diebstahls (§§ 242, 243, 43, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wie bereits in den Urteilsgründen dargelegt wird, sind versehentlich in den Urteilsspruch vier versuchte Diebstähle aufgenommen worden. Die
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Verurteilung insoweit muß daher wegfallen. Ob der Angeklagte im Falle II 85 der Urteilsgründe, wie ibm in der Anklageschrift vom 2. Februar 1972 - Fall 50, Bd. III Bl. 195, 213 d.A.) vorgeworfen wird, beteiligt war, ist den Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen. Der Senat hat daher das Verfahren in diesem Falle gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt. Soweit bei
der Zusammenfassung Bl. 40, 41 UA der Fall 35 zweimal erwähnt wird, liegt offensichtlich bei der zweiten Aufzählung ein Versehen vor. In diesem Falle ist ein einfacher Diebstahl gegeben. Danach ist der Angeklagte nach Einstellung des Verfahrens im Falle 85 des einfachen Diebstahls in acht Fällen sowie des Diebstahls in 32 schweren Fällen schuldig. Der Urteilsspruch war entsprechend zu ändern. In ihn braucht jedoch nicht, wie geschehen, aufgenommen zu werden, ob der Angeklagte Alleintäter oder Mittäter war, da er in jedem Falle
als Täter zu bestrafen ist. Durch die Minderung des Schuldspruchs werden die Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht berührt. Nach der Überzeugung des Senats ist es ausgeschlossen, daß die
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Strafkammer bei einer Gesamtsumme von 12 Jahren Freiheitsstrafe bei richtigem Schuldspruch auf eine geringere Gesamtstrafe als die schon milde Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte.
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