Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 29.08.1974 – 4 StR 134/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen läßt sich für den Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrads mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) kein allgemeiner Grenzwert der alkohol- bedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bestimmen.

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja

StGB § 316

Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen läßt sich für den

Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrads mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) kein allgemeiner Grenzwert der alkohol-

bedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bestimmen.

BGH, Beschl. v. 29. August 1974 - 4 StR 134/74 - AG Lingen/Ens OLG Oldenburg

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 134/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maurer Franz M ED zus Lg, Kreis LEE (BB), geboren am ED 1952 in Posi,

wegen Trunkenheit im Verkehr

0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. August 1974 durch den Richter Börtzler als Vorsitzenden und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg beschlossen:

Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen 1äßt sich für den Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrads mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) kein allgemeiner Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bestimmen.

Gründe§

I.

Der Angeklagte wurde von einem Polizeibeamten dabei betroffen, als er auf seinem Fahrrad mit Hilfsmotor, einem führerscheinfreien sog. Mofa 25 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km, zwar vorschriftsmäßig, jedoch mit einem Blutalkoholgehalt von 1,38 %o fuhr.

Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß (fahrlässiger Ordnungswidrigkeit gemäß 8 2ha StVG) eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 316 StGB. Sie wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, daß der Fahrer eines Mofa 25 bei der Beurteilung seiner Fahruntüchtigkeit anderen Motorradfahrern nicht gleichgestellt werden könne. Das Oberlandesgericht Oldenburg will die Revision als unbegründet verwerfen (vgl. im einzelnen VRS 46, 346), sieht sich aber gehindert durch die Urteile der Oberlandesgerichte Hamm (VRS 34h, 367) und Koblenz (DAR 1972, 50), wonach sich die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Mofafahrers "nach denselben Grundsätzen beurteilt wie bei den anderen Kraftfahrern, so daß der Fahrer von einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %o an absolut fahruntüchtig ist" (VRS 34, 367).

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist ein Verkehrsteilnehmer, der ein führerscheinfreies Fahrrad mit Hilfsmotor (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) fährt, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,38 g o/oo als fahruntüchtig anzusehen, auch wenn weitere Beweisanzeichen, die auf eine Fahruntüchtigkeit

im Einzelfalle schließen lassen, fehlen?

Il.

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG liegen vor,

IIl.

In der Sache tritt der Senat dem Rechtsstandpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts bei, dem sich auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme angeschlossen hat.

1. Ob und wann eine Fahruntüchtigkeit i.S. des § 316 StGB gegeben ist, hängt einerseits ab vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigungen der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst, andererseits vom Ausmaß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ihn. Anhand dieser beiden Anknüpfungspunkte hat das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" (1966) auf Grund biologischer und psychologischer Forschungen sowie mit Hilfe von Fahrversuchen und statistischen Untersuchungen einen Blutalkoholgehalt von 1 %o bis 1,1 %o als den Grad der Alkoholisierung festgestellt, bei dem die Leistungsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen des Kraftfahrers sowie die Gefährdung anderer ein solches Ausmaß erreichen, daß die Teilnahme des Fahrzeugführers am Straßenverkehr nicht mehr verantwortet werden kann. Die Sachverständigenkommission ist so zu dem Schluß gelangt, daß bei diesem Blutalkoholgehalt jeder Kraftfahrer fahruntüchtig ist. Der Bundesgerichtshof hat diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse in seiner Entscheidung BGHSt 21, 157 als für die Rechtsprechung verbindlich anerkannt und unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von 0,2 %o den allgemeinen

Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer auf 1,3 %o festgesetzt.

2. Als dem Bundesgerichtshof später die Rechtsfrage vorgelegt wurde, ob für die Annahme der Fahruntüichtigkeit eines Kraftradfahrers ein bestimmter Beweisgrenzwert unter 1,3 %o festgestellt werden könne und er diese Frage verneinte (BGHSt 22, 352), begründete er das im wesentlichen damit, daß das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes auf Erkenntnissen aufbaue, die in erster Linie an Autofahrern gewonnen worden seien. Für andere Verkehrsteilnehmer liege kein annähernd vergleichbares Material vor, vor allem fehle es insoweit an statistischen Erfahrungen (aa0 S. 357). Soweit ersichtlich, ist dieser Wissensstand heute noch unverändert.

Das letztere gilt ebenso für die Einsicht, daß sich in der Frage der Feststellung eines Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit eine Gleichbehandlung sämtlicher Fahrer von einspurigen Kraftfahrzeugen verbietet, Auch das hat der Senat in BGHSt 22, 352, 358, 359 ausführlich dargelegt.

3. Soweit der Senat dort zum sog. Mofa 25 Ausführungen gemacht und insbesondere darauf hingewiesen hat, daß auch der Gesetzgeber sowohl die verkehrstechnischen Anforderungen an den jeweiligen Fahrer als auch die von den verschiedenen Krafträdern ausgehenden Gefahren unterschiedlich beurteilt (aaO S. 359), hat dieser gewichtige Hinweis in der

Zwischenzeit sogar eine bemerkenswerte Bestätigung erfahren, Der Gesetzgeber hat durch neue Zugeständnisse deutlich gemacht, daß er das Mofa 25, wie er schon in der Amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO erkennen ließ (vgl. VkBl 1965

S. 290), dem Fahrrad immer mehr gleichstellt.

Zwar gehört das Mofa 25, jedenfalls dann, wenn es mit Motorkraft bewegt wird, begrifflich nach wie vor zu den Krafträdern. Anders jedoch als bei den übrigen Krafträdern ist es "vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus nicht erforderlich", das Fahrrad mit Hilfsmotor, soweit es eine durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h hat, einer Fahrerlaubnis- und Ausweispflicht zu unterwerfen (Amtl. Begr. aa0). In Anlehnung an das Fahrrad ist daher nun gestattet, auf dem Mofa 25 besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren anzubringen (§ 4 Abs. 1 StVZO). Die gegenüber § 8 Abs. 8 StVO und § 27 StVO aF jetzt teils geänderte, teils strengere Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 2 StVO i.V. m. Buchst. b nach Zeichen 237 der StVO (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) verweist, gemeinsam mit dem Radfahrer, nun auch den Fahrer des Mofa 25 von der Fahrbahn auf den Seitenstreifen oder den vorhandenen Radweg. Bezeichnend ist auch die Amtliche Begründung zu § 7 Abs. 1StVZO (vkBl. 1968 S. 211) dafür, daß die Altersgrenze, von der ab ein Mofa 25 geführt werden darf, von bisher 16 Jahren auf grundsätzlich 15 Jahre herabgesetzt worden ist. Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Herabsetzung der Altersgrenze entschlossen, weil die seit der verkehrsrechtlichen Einführung des Mofa 25

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im Jahre 1965 (BGB1 I 344) gewonnenen "Erfahrungen mit diesem Zweiradfahrzeug, das vor allem hinsichtlich seiner Höchstgeschwindigkeit einem Fahrrad gleichgesetzt werden kann, das zulassen"; so könnten nun Jugendliche, die aus Altersgründen noch keine Fahrerlaubnis erwerben dürfen, am Straßenverkehr teilnehmen,"ohne daß von ihnen eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit ausginge" (Amtl. Begr. VkBl 1968 S. 211). Ähnliche Überlegungen hatten schon 1965 zu der Bestimmung geführt, das Fahren auf dem Mofa 25 jedermann ohne eine Fahrerlaubnis zu gestatten (vgl. die Amtliche Begründung VkBl 1965 S. 290).

Der Gesetzgeber ist demnach ständig und erkennbar weiter bemüht, hinsichtlich der Zulassungspraxis des Mofa 25 die Folgerungen zu ziehen, die sich aus dessen weitgehender Ähnlichkeit mit dem Fahrrad ergeben. Abgesehen von der altersmäßigen Begrenzung stellt er die Benutzung des Mofa 25, wie beim Fahrrad, jedem frei und bindet sie weder an eine Fahrbefähigung noch an irgendeine Verkehrserfahrung.

4, Sowohl das Mofa 25 wie das Fahrrad sind nein Fahrzeug" i.S. des § 316 StGB. In Anwendung der oben unter Nr. III, 1 genannten Anknüpfungspunkte für die Bemessung des Beweisgrenzwertes der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers i.S. des § 316 StGB hat sich der Bundesgerichtshof in Einklang mit der ärztlichen Wissenschaft bisher außerstande gesehen, für Radfahrer

einen absoluten Grenzwert zu bestimmen (BGHSt 19, 82). Das 3 Jahre nach dieser Grundsatzentscheidung veröffentlichte umfassende Gutachten des Bundesgesundheitsamtes (insoweit verwertet in BSG NJW 1968, 75) hat die Richtigkeit dieser Auffassung erhärtet.

Der medizinische Erkenntnisstand hinsichtlich des Fahrens eines Mofa 25 unter Alkoholeinfluß erlaubt auch für dieses Fahrzeug derzeit keine andere Entscheidung. In der Fachliteratur lassen sich keine wissenschaftlichen Ergebnisse oder entsprechend anwendbare Erfahrungen finden, aus denen sich ein gültiger Beweisgrenzwert der Blutalkoholkonzentration für den Mofafahrer ableiten ließe. Neue wissenschaftliche Untersuchungen seit dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes liegen nicht vor, Die Erwägungen, die der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 19, 82 angestellt hat, treffen weitgehend auch auf das Fahren mit dem Mofa 25 zu, Die für dieses Fahrzeug zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h wird heute durch die Mehrgangschaltung auch vom Radfahrer erreicht (vgl. VkBl 1965 S. 290). Hierbei geht vom Radfahrer insoweit sogar eine größere Gefahr aus, als durch das Pedaltreten das Halten des Gleichgewichts im Unterschied zum Mofa erschwert ist. Jedenfalls ist die vom Mofa 25 ausgehende Betriebsgefahr nur geringfügig höher als die des Fahrrads und erreicht andererseits auch nicht die anderer Krafträder.

5. Die sich für den Senat aus allen diesen Erwägungen ergebende Ablehnung eines bestimmten Be-

Zr dr

weisgrenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit des Fahrers eines Mofa 25 1äßt naturgemäß auch hinsichtlich dieses Verkehrsteilnehmers im Einzelfall unberührt die Anwendung der Grundsätze der sog. relativen Fahruntüchtigkeit, für die nach der gleichbleibenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 13, 83, 89 ff, zuletzt in VRS 47, 178) schon der Bereich ab 0,3 %o in Betracht kommt. Auch der alkoholisierte Fahrer eines Mofa 25 kann nach den Umständen des Einzelfalls über § 316 StGB belangt werden, Davon geht, wie sich aus der Fassung der Vorlegungsfrage ergibt, im übrigen das Oberlandesgericht Oldenburg aus,

6. Die auf das Mofa mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (sog. Mofa 25) beschränkte Vorlegungsfrage ist demnach zu entscheiden, wie es in der Beschlußformel geschehen ist.

Börtzler Mayr Spiegel

Hürxthal Buddenberg