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BGH Urteil vom 27.08.1974 – 1 StR 222/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 222/74 URTEIL LH 74

in der Strafsache

gegen

den Bäckerlehrling Michael S EEE zus SCENES "GERD, <eboren an GEB 1955 ir EB

WB: zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: Ei u.a. -

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerici'tshiofs hat in der Sitzung vom 27. August 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt uw als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt F. ED au: EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom

20. Juli 1975 wird verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Von Rechts wegen

Gründe?!

Die Jugendkammer hat den Angeklagten SCEEEEEEBEB we sen eines gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten BEER versuchten Mordes (8§ 211, 43 StGB) sowie wegen in Mittäterschaft begangenen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 316 a Abs. 1, 47, 73, 74, StGB) zur Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. Gegen DO ist rechtskräftig auf eine Jugendstrafe von 8 Jahren erkannt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

Gegen den Schuldspruch wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub erhebt der Beschwerdeführer keine bestimmten Einwendungen; Rechtsfehler 1äßt das Urteil insoweit auch nicht erkennen.

Entgegen der Ansicht der Revision hält aber auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes der rechtlichen Nachprüfung stand.

zwar erscheint die Feststellung des Urteils, daß die beiden Täter nach Aufgabe des zunächst gefaßten direkten Tötungsvorsatzes bei der Tatausführung mit bedingtem Tötungswillen genandelt haben, nicht ohne weiteres vereinbar mit der Annahme des Gerichts, daß Ziel des Tötungsvorhabens die Verdeckung der vorangegangenen Straftat, nämlich der Beraubung der Taxifahrerin, war (UA S. 34). Denn wenn es den Angeklagten unbedingt darauf angekommen

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wäre, die Fahrerin endgültig als Augenzeugin auszuschalten und die Raubtat auf diese Art zu "verdecken", hätten sie die Tötung ihres Opfers auch direkt gewollt haben müssen (vgl. BCHSt 21, 283, 284/285).

Verdeckung einer Straftat ist aber auch in der Weise möglich, daß es der Täter allein darauf anlegt, sich durch Behinderung oder Unschädlichmachen eines Augenzeugen der alsbaldigen Entdeckung und Ergreifung zu entziehen (BGHSt 11, 268, 270). In solchen Fällen schließt der - vorhandene - be-. dingte Tötungsvorsatz die Verdeckungsabsicht nicht aus (BGHSt 15, 291, 297; BGH VRS 37, 28; BGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 488/70; vgl. auch BCHSt 23, 176, 194).

So liegt es hier. Die Angeklagten hatten allerdings zunächst vor, die Taxifahrerin zu erdrosseln und zu erstechen, um die Aufklärung der Tat durch sie als einzige Augenzeugin zu verhindern (UA S.12/13). Sie entschlossen sich jedoch später, ihr Opfer auf andere Weise als Zeugin auszuschalten, nämlich durch Entkleiden, Fesseln und Knebeln. Insbesondere versprach sich davon auch der Angeklagte SCHE, 325 die Zeugin hierdurch in einen Zustand versetzt werden würde, in dem sie ihnen weder folgen noch Anzeige erstatten könne (UA S, 17). Erst als ein passender 'Knebel nicht gefunden werden konnte, gingen die Täter dazu über, die Frau durch Tritte bewußtlos zu machen, um sie auf diese Weise an dem befürchteten Schreien oder an Hilferufen zu hindern (UA S, 19, 29). Nach alledem hat sich die Jugendkammer ersichtlich davon überzeugt, daß es gerade auch dem Angeklagten SEE in der letzten Phase des Tatgeschehens nicht mehr entscheidend darauf ankam, die Zeugin ein für alle

Mal aus dem Weg zu räumen, sondern lediglich darauf, nicht auf (rischer Tat betroffen, alsbald verfolgt, erkannt und ergriffen und dadurch an der beabsichtigten Flucht nach Österreich gehindert zu werden (UA S. 13, 20). Mit einer solchen Vorstellung war jedoch die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht unvereinbar.

Daß der Beschwerdeführer sich zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz an der Tat beteiligt hat, ist im Urteil an Hand des Hergangs und der besonderen Begleitumstände der Tat - u.a. Zurücklassen der bewußtlos geschlagenen, entkleideten und gefesselten Frau in einer menschenleeren Gegend bei Temperaturen um den Gefrierpunkt - rechtlich einwandfrei festgestellt. Was die Revision hiergegen vorträgt, richtet sich im wesentlichen nur in unzulässiger weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Auch die Anwendung der 88 211, 43 StGB unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken.

Da auch die Strafzumessungserwägungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, ist die Revision zu verwerfen.

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Es erschien angezeigt, auch für die Revisionsinstanz von der in § 74 JGG vorgesehenen Möglichkeit der Kostenbefreiung Gebrauch zu machen.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Woesner