Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 31.07.1974 – 2 StR 592/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_ 592/73 BESCHLUSS 1.14%
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jakob H EEE: TED, geboren an 1932 in vum
wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Mai 1973
1. im Schuldspruch geändert und wie folgt, gefaßt:
Der Angeklagte ist des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 174 Abs. 1 Nr. 3, § 173 Abs. 1, §§ 73, 74 StGB) schuldig,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl I 1725). Der gesamte Strafausspruch war aufzuheben, da die Strafdrohungen der neuen Bestimmungen sowohl im Mindest- wie im Höchstmaß erheblich geringer sind als die der alten Fassung und weil die Strafkammer strafschärfend verwertet, daß beide Töchter noch weit unter der Grenze des geschützten Alters gestanden hätten (UA Bl. 8,10). In § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF ist jedoch nur mehr ein Kind unter 18 Jahren geschützt, während in der alten Fassung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 die Grenze des geschützten Alters bei 21 Jahren lag. Die Unzuchtshandlungen mit Annemarie hat der Angeklagte begangen, als diese bereits über 17 1/2 Jahre alt war. '
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