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BGH Beschluss vom 31.07.1974 – 2 StR 211/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 211/74 BESCHLUSS Tv

in der Strafsache

. gegen

den Rentner Walter WEEEEm zus Fun, geboren am EEE 1905 in zo,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 31. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Mai 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1, § 176 Abs. 1, § 73 StGB) sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 73 StGB) schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit

fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, ferner wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortzesetzter Blutschande zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Einer Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Abs. 1 StGB wegen der von 1960 bis 1966 begangenen Unzuchtshandlungen steht das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Der erste zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignete richterliche Akt ist 1972, also mehr als 5 Jahre nach Begehung jener Handlungen vorgenommen worden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und ihn zugleich an die durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz eingeführten neuen Straftatsbezeichnungen angepaßt.

Hinsichtlich des 2. Tatkomplexes (Zeitraum von Ende 1970 bis März 1972) ist der Umfang des Schuldspruchs, soweit er § 174 Abs. 1 StGB betrifft, einzuschränken, Nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz reicht das Schutzalter bei eigenen Kindern nur noch bis zum 18. Lebensjahr. Demgemäß kann der Angeklagte auf Grund jener

Vorschrift lediglich wegen der von Ende 1970 bis zum 31. Januar 1971 begangenen Handlungen bestraft werden.

Aus diesen Gründen muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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