Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 25.06.1974 – 1 StR 177/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 177/74 URTEIL 27 74
in der Straf sache
gegen
den Kaufmann Günter B EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1920 in Dumm, zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Jui 1974 auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1974, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof. Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom. 29. Juni 1973 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:s
Der Angeklagte ist vom Landgericht München II wegen 15 Vergehen des Betrugs, eines davon mit Urkundenfälschung tateinheitlich zusammentreffend und wegen versuchten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Er rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Revision hat Erfolg, weil eine Besetzungsrüge durchgreift.
I. Der Angeklagte bringt vor, der Ergänzungsschöffe Hefele hätte für den von der Dienstleistung entbundenen Hauptschöffen Hartl in das Quorum eintreten müssen. Das Gericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil anstelle des Hauptschöffen der Hilfsschöffe Ritthaler mitgewirkt habe.
Die Rüge ist begründet. In BGHSt 18, 349, 351 ist ausgesprochen worden, es entspreche dem Sinn der Regelung des § 49 GVG, daß der Ergänzungsschöffe auch für einen vor Beginn der Hauptverhandlung wegfallenden Hauptschöffen heranzuziehen sei. Der in dieser Entscheidung eingenommene eindeutige Standpunkt zu einer vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz Widerspruchs in der Literatur (vgl.
Kern JZ 1963,. 767, 768; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPo
22. Aufl. GVG § 192 Anm. II 6 b) aufrecht. ‚erhalten worden (vgl.- BGHSt 22, 289, 293; BGH, Urteil vom 6. Februar 1974
- 3 StR 4/73 -). Auch der Senat hält daran fest und bejaht infolgedessen das Vorliegen der Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes der vorschriftswidrigen Besetzung
II. Von den weiteren Verfahrensrügen bedarf nur eine der Erörterung:
Der Angeklagte meint, die Strafkammer habe das den Sachverständigen Dr. Reiner wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Gesuch mit Unrecht verworfen. Als Ablehnungstatsache, auf welche die Rüge gestützt wird, bringt die Revision vor, daß der Sachverständige den Angeklagten in seinem vorbereitenden Gutachten wie folgt charakterisierte: "In Verbindung mit seiner Intelligenz und seiner Geschäftigkeit haben ihn diese Wesenseigentümlichkeiten seit Jahrzehnten schon zum Schwindler und zu einer Art Hochstapler werden lassen."
Die Revision beanstandet den Gebrauch der Worte "Schwindler" und "Hochstapler". Sie ist der Ansicht, damit habe der Sachverständige den Angeklagten "zu einem Betrüger abgestenpelt". Es hätte genügt, wenn Dr. Reiner nur davon gespröchen hätte, daß der Angeklagte eine psychopathische Persönlichkeit oder ein Pseudologist sei. Nur mit diesen Begriffen habe sich die Strafkammer in ihrer. Entscheidung zum Ableh- 'nungsgesuch befaßt. "Geflissentlich" sei sie einer Stellungnahme zu "Schwindler" und "Hochstapler" ausgewichen.
Die Revision verkennt, daß die vom Sachverständigen verwendeten Worte gegenüber !psychopathischer Persönlichkeit" und "Pseudologist" kein herabsetzendes Plus an Charakterisierung, sondern nur Verdeutlichungen enthalten. Der Sachverständige durfte sie gebrauchen, wenn und weil er der Meinung war, daß sie das Ergebnis seiner Untersuchungen zutreffend wiedergeben. Ein unsachliches Überschreiten des ihm gestellten Auftrags kann darin nicht gesehen werden.
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Die Strafkammer hat dazu in ihrer Entscheidung zum Ablehnungsgesuch zutreffende Ausführungen gemacht. In Übereinstimmung mit ihr verneint der Senat "Besorgnis der Befangenheit".
III. Eine Prüfung der allgemeinen Sachbeschwerde erübrigt sich.
Pfeiffer Pikart Woesner Zipfel Herdegen