Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 18.06.1974 – 1 StR 77/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

\

in der Strafsache gegen

1. den US-Soldaten Robert Lesiy G EEE , geboren

am EEE 1946 in ME/Georgia (USA), zur Zeit in Haft,

2. den US-Soldaten Joe Luis G o ED , geboren

am OD 1952 in TEE Kalifornien (USA), zur Zeit in Haft,

3. den US-Soldaten David Eari T EEE ‚„ geboren

am GE 1951 in DEE NEE (USA), zur zeit in Haft,

wegen Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 18. Juni 1974, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ip aus EEE als Verteidiger der Angeklagten Cop und TEE,

Justizobersekretär EEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28. September 1973 wer-

den verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung, den Angeklagten CME außerdem der tateinheitlich begangenen Nötigung zur Unzucht und Entführung wider Willen schuldig gesprochen und diesen Angeklagten zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe, die Angeklagten Goilp und TAMEEEEEP je zu Freiheitsstrafen von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten erheben übereinstimmend eine Besetzungsrüge und die Sachbeschwerde, Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Die Besetzungsrüge greift nicht durch.

Beim Landgericht bestanden zwei große (1. und 2.) Strafkammern und eine kleine (3.) Strafkammer; wegen Überlastung wurde mit Wirkung vom 16. September 1973 eine weitere kleine Strafkammer gebildet. Um die Schöffen dieser neuen 4. Strafkammer zu bestimmen, wurden am 14. August 1973 für sämtliche Strafkammern des Landgerichts die Schöffen für die restlichen Sitzungstage neu ausgelost. Daher nahmen an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten am 27. September 1973 nicht die für diesen Sitzungstag der 1. großen Strafkammer vor Beginn des Geschäftsjahres ausgelosten

‘Schöffen Emma Walter und Drexler teil; vielmehr wurden

hierfür durch die Neuauslosung die Schöffinnen Dr. Fickler und Lauerer bestimmt. Die letztgenannte Schöffin wurde

- von der Revision nicht beanstandet - durch die Hilfsschöffin Kirmaier ersetzt. Die Beschwerdeführer halten

es für rechtsfehlerhaft, daß eine Neuauslosung für sämtliche Kammern, also auch für die erkennende 1. Strafkammer vorgenommen wurde; sie meinen, es hätten allein für die

4. Strafkammer Schöffen ausgelost werden sollen, die Besetzung der anderen Strafkammern jedoch hätte nicht geändert werden dürfen.

1. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der erkennende Senat hatte in seinem Urteil BGHSt 22, 209 einen anderen Fall zu entscheiden: Eine neu gebildete ordentliche Strafkammer war an die Stelle einer Hilfsstrafkammer getreten, und hierfür waren nicht die ehrenamtlichen Be$sitzer der Hilfsstrafkammer übernommen, sondern neue Schöffen ausgelost worden. Diese Handhabung hat der Bundesgerichtshof gebilligt und ausgesprochen, daß in einem solchen Fall die Bestimmung des Schöffen auch im Laufe des Geschäftsjahres in der durch §§ 77, 45 GVG bezeichneten Weise vorgenommen werden dürfe. Es bestand in jenem Fall kein Anlaß, die hier wesentliche Frage zu entscheiden, ob die Neuauslosung auf die neu gebildete Strafkammer beschränkt oder auf alle Strafkammern des Landgerichts erstreckt werden sollte.

Auch die vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 7. Januar 1955 - 5 StR 532/54 - zu beurteilende Sachlage war anders. Der Landgerichts-

präsident hatte während des Geschäftsjahres einen weiteren Sitzungstag der großen Strafkammern eingesetzt und aus diesem Anlaß die Schöffen für alle Sitzungen neu auslosen lassen. Der Senat mißbilligte die Einführung eines weiteren Sitzungstages durch den Landgerichtspräsidenten und hielt nur - falls erforderlich - außerordentliche Sitzungen für zulässig mit der Folge, daß hierfür die Schöffen gemäß § 48 GVG ausgelost würden. Hierauf bezogen sind auch die weiteren Urteilsausführungen, in denen es als fehlerhaft bezeichnet wird, die bereits auf die

ursprünglichen Sitzungstage verteilten Schöffen durch andere zu ersetzen.

2. Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof den hier vorliegenden Fall, in dem eine während des Geschäfts-Jahres neu gebildete Strafkammer einer Besetzung mit ehrenamtlichen Beisitzern bedarf. Der in § 45 GVG niedergelegte Grundsatz der Stetigkeit, wonach für das ganze Geschäftsjahr vor dessen Beginn die Verteilung der Schöffen festgelegt werden muß, kann hier nicht eingehalten werden. Das Gesetz hat dafür keine Bestimmung getroffen. Eine Neuauslosung ist nicht ausdrücklich vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen (vgl. BGHSt 22, 209, 211), Ja im gegebenen Fall unumgänglich.

Die Frage ist nur, in welchem Umfang eine Neuauslosung vorgenommen werden soll. Es bieten sich hier, wie vom Oberlandesgericht Koblenz (NJW 1965, 546) zutreffend ausgeführt, zwei Möglichkeiten: Auslosung für alle vier Strafkammern (wie geschehen) oder nur für die neu gebildete 4. Strafkammer (wie es die Revision für allein rich-

tig hält); allenfalls hätte außerdem erwogen werden können, die Schöffen nur für die beiden kleinen Strafkammern neu auszulosen, weil nur insoweit die Geschäftsverteilung geändert werden mußte.

3. Entgegen der Meinung der Revision entspricht Jede dieser Lösungen dem Gesetz. Es handelt sich um zwei technische Möglichkeiten (so zutreffend Schäfer in Löwe-Rosenberg GVG 22. Aufl. § 77 Anm. 1 c), die rechtlich gleichwertig sind. Allein durch die Auslosung gemäß §§ 77, 45 GVG wird das entscheidende Erfordernis erfüllt, daß eine willkürliche Verteilung der ehrenanmtlichen Richter verhindert wird. Die beim Landgericht Memmingen vorgenommene Aufhebung der bisherigen Schöffenbesetzung eröffnete keine ernsthaft zu befürchtende Manipulationsmöglichkeit. Diese Veränderung der Richterbank geschah aus einem sachlich gebotenen Anlaß, nämlich der Errichtung einer neuen Strafkammer, und hierüber hatte überdies nicht allein das Landgericht zu entscheiden, sondern es bedurfte der Mitwirkung des Landesjustizminister$tums. Auch insoweit unterscheidet sich die Sachlage von derjenigen, die dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1955 - 5 StR 532/54 - zugrunde lag.

Keine der angeführten Möglichkeiten verstößt hiernach gegen das Gesetz. Für jede sprechen praktische Gründe: Die Auslosung nur für die neugebildete Strafkammer hat den Vorzug, daß die Besetzung der anderen Strafkammern unverändert bleibt, jedoch den Nachteil, daß die neue Kammer (wegen Verhinderung der bereits auf die "alten" Kammern verteilten Hauptschöffen) zum großen Teil mit

Hilfsschöffen besetzt werden muß. Welche Möglichkeit zu wählen ist, wird sich vielfach nach der Größe und den sonstigen Erfordernissen des Landgerichts ergeben.

4. Schon vor der Neuauslosung der Schöffen hatte der Strafkammervorsitzende den Hauptverhandlungstag vorgemerkt. Selbst wenn er aber zu diesem Zeitpunkt die Sitzung - nit den ursprünglich dafür vorgesehenen ehrenamtlichen Beisitzern - endgültig terminiert gehabt hätte, wäre keine andere Entscheidung @eboten. Jede Änderung der Geschäftsverteilung (wegen Neubildung einer Strafkammer oder aus anderen Gründen) kann dazu führen, daß andere Berufsrichter als die ursprünglich vorgesehenen eine Sitzung wahrnehmen. Auf eine bereits angeordnete Terminierung kann hierbei keine Rücksicht genommen werden, wenn sich nicht unüberwindbare Hindernisse für die Geschäftsabwicklung ergeben sollen. Diese Erwägungen müssen auch für die Schöffen gelten.

II. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Was die Revisionen hierzu vortragen, ist offensichtlich unbegründet. Auch die Prüfung durch den Senat hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht, weil die anstelle der §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 aF StGB getretenen Vorschriften (§§ 177, 178 nF StGB) nicht milder sind. Die Angeklagten haben auch den Tatbestand dieser neuen Bestimmungen verwirklicht. Die Vorschrift des § 177 Abs. 1 StGB, aus der die Strafe zu entnehmen war,

droht in ihrer neuen Fassung sogar eine höhere Mindeststrafe an. Lediglich bei Vorliegen eines minderschweren Falles liegt die Untergrenze bei §§ 177, 178 nF StGB niedriger. Der Tatrichter hat jedoch mildernde Umstände ausdrücklich verneint (UA S. 24).

Pfeiffer Loesdau Woesner Zipfel Herdegen