Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 10.06.1974 – 2 StR 244/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_ BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 244/74 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Packer Norbert Heinrich V MEEEEEEEEED aus NEEREEEED-WEB, geboren am N 1950 ir DEEEEEEEERED,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1974 gemäß § 349. Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. No-
vember 1973
‚ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Grü n de:
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zu dem Ergebnis, daß der Schuldspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Durch das nach Erlaß des Urteils in Kraft getretene 4. Strafrechtsreformgesetz wurde das Schutzalter in § 174 und § 175 StGB herabgesetzt. Dies führt hier, da nach den Feststellungen der Angeklagte an Franz H- @&B auch über dessen 16. und 18. Lebensjahr hinaus sexuelle Handlungen vorgenommen hat, zu einer Verminderung des von der Strafkammer angenommenen Schuldumfangs. Hinzu kommt, daß beide Vorschriften, insbesondere § 174 StGB, nunmehr mildere Strafandrohungen enthalten.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, die in ihren Strafzumessungserwägungen die Dauer | der sexuellen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und HOEEEB ausarücklich strafschärfend wertet, auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie die Vorschriften des 4. Strafrechtsreformgesetzes bereits hätte anwenden können. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der Gesetzesänderung neu gefaßt.
Willms Meyer Kirchhof Müller Knoblich