Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 28.05.1974 – 4 StR 188/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

ne Bi

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Elisabeth ı GSEEEEEEEER ‚„ geborene vu zu: Ku, geboren am GEB 92: in FD

wegen schwerer Körperverletzung U.A.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwältin 8 bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung eines Abhängigen zur Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts.

Die Urteilsausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in verschiedener Hinsicht nicht stand.

1. Das angefochtene Urteil läßt nicht klar erkennen, auf welche Handlungen der Angeklagten der Schuldspruch gestützt wird, ob nur auf Verletzungen, die sie dem Kinde Pascho am 2. Januar 1970 zugefügt hat, oder auf Mißhandlungen des Kindes an diesem Tag und in der vorausgegangenen Zeit. Durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß waren der Angeklagten mehrfache und verschiedenartige Verletzungen am 2. Januar 1970 und "einige Tage vorher" vorgeworfen (Bl. 19, 24 d.A.).

Im Urteil ist mehrfach davon die Rede, daß die Angeklagte das Kind Pascho auch schon vor dem 2. Januar 1970 übel behandelt und geschlagen habe (UA S. 5, 8). Bei der Aufnahme des Kindes im Krankenhaus wurden Kopfverletzungen festgestellt, die "zum Teil frisch", aber auch "zum Teil älter" waren und "von früheren gewaltsamen Einwirkungen der Angeklagten herrührten!" (UA S. 6). Die Angeklagte hat selbst zugegeben, daß sie "das Kind auch schon bei früheren Gelegenheiten geschlagen" habe.

Der als sachverständiger Zeuge und Sachverständiger vernommene Kinderfacharzt Dr. Zöller soll einerseits "zur Überzeugung des Gerichts dargetan" haben, daß der festgestellte Zustand des Kindes "allein auf die Handlungsweise der Angeklagten vom 2. Januar 1970 zurückzuführen" ist (UA S. 9). Andererseits (aa0, wenige Zeilen danach) heißt es, der Sachverständige sei "zu dem Ergebnis gekommen", daß der Zustand des Kindes "auf eine allgemeine gewaltsame Einwirkung auf den Kopf des Kindes zurückzuführen"! ist.

Hiernach ist es zweifelhaft, was das Landgericht unter dem "so festgestellten Sachverhalt! versteht, den es dann zum Gegenstand seiner rechtlichen Würdigung gemacht hat (UA S. 10).

2. Zur Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung i.S. des § 224 StGB kann nur eine vorsätzlich begangene Verletzungshandlung führen, sofern durch sie der Täter eine der in der Vorschrift genannten schweren Verletzungsfolgen "wenigstens fahrlässig" herbeiführt (§ 56 StGB). Im Rahmen des § 223 b StGB kann ebenfalls nur eine vorsätzliche Handlung des Täters tatbestandsmäßig sein.

Als tatbestandsmäßig i.S. der §§ 223 b und 224 StGB hat das Landgericht die Schläge, die die Angeklagte dem Kind Pascho sowohl am 2. Januar 1970 als auch früher zugefügt hat, jedenfalls nicht ausdrücklich gewürdigt. Da keinerlei Angaben über die Art und besonders die Intensität der Schläge gemacht sind, kann nicht beurteilt werden, ob sie als "rohe Mißhandlung" (§§ 223 db StGB) und als Grundlage einer "schweren! Körperverletzung (§ 224 StGB) in Betracht kommen.

Die rohe Mißhandlung (§ 223 b StGB) des Kindes Pascho hat das Landgericht allein "im unsanften Werfen in das Kinderbett" gefunden (UA S. 10). Nicht jedes, auch "unsanfte" Werfen eines Kleinkindes aus einiger Entfernung in ein (weiches) Kinderbett kann aber ohne weiteres als roh und überhaupt als vorsätzliche Mißhandlung angesehen werden. Das Urteil spricht überhaupt nicht davon, auf welche Weise - aus welcher Entfernung; etwa kopfvoran?; bewußt gegen die Gitterstäbe des Bettes?; oder inwiefern sonst nach der Überzeugung des Landgerichts mit Verletzungsvorsatz - die Angeklagte das unsanfte Werfen ausgeführt hat.

3. Von den hiernach erforderlichen ergänzenden Feststellungen wird es abhängen, ob angenommen werden kann, daß die Angeklagte das Kind "roh mißhandelt" hat, Eine "rohe Mißhandlung" würde dann vorliegen, wenn der von der Angeklagten gegen das Kind Pascho gerichtete Eingriff aus gefühlloser Gesinnung heraus geschehen und so beschaffen war, daß ihn ein normales (nicht durch bereits früher zugefügte Schädigungen oder auf sonstige Weise in seiner Schmerzempfindlichkeit beeinträchtigtes) Kleinkind als erheblich schmerzhaft empfinden mußte (vgl. BGH in NJW 1974, 958, zum Abdruck auch in BGHSt vorgesehen). Diese Wirkung des Eingriffs müßte, da die in § 223 b StGB unter Strafe gestellten Handlungen nur vorsätzlich begangen werden können, von dem Vorsatz der Angeklagten erfaßt gewesen sein. Für die Entscheidung darüber, ob ein solcher Eingriff aus gefühlloser Gesinnung der Angeklagten geschehen ist, wird es vor allem auch darauf ankommen, ob er im wesentlichen durch eine "augenblick-

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liche Aufwallung" (UA S. 11), d.h. eine starke Erregung der Angeklagten hervorgerufen worden ist, die infolge des vorhergehenden Verhaltens des Kindes ungeduldig und wütend (UA S. 5) und auf Grund der ihr selbst am Tage zuvor von ihrem Verlobten zugefügten Verletzungen "sehr nervös" (UA S. 8, 11) gewesen sein will (vgl. BGHSt 3, 105, 109/110).

4. Die Auffassung des Landgeri hts (UA S. 11/12), daß bei einer Handlung, die zugleich die Tatbestände des § 223 b und des § 224 StGB erfüllt, Tateinheit anzunehmen sei, wird zwar außer von Schönke/Schröder im Schrifttum auch sonst teilweise gebilligt (z.B. LK 9. Aufl. § 223 b Rz 23). Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht jedoch auf dem Standpunkt, daß in einem solchen Falle der § 223 b hinter dem § 224 wegen Gesetzeseinheit zurücktreten muß (RG JW 1939, 337; RGSt 70, 357, 359/360; BGHSt 4, 113, 117; BayObL6St 1960, 285); der erkennende Senat hat keinen Anlaß, von diesem Standpunkt abzurücken. Wegen der Notwendigkeit, im Falle der Gesetzeseinheit die gesetzliche Mindeststrafe der zurücktretenden Vorschrift zu beachten und nicht zu unterschreiten (bei Erfüllung des Tatbestandes des § 223 b StGB kann, wenn es sich um einen besonders schweren Fall handelt, die im Absatz 2 angedrohte Strafe nicht nach § 228 StGB ermäßigt werden), wird auf BGHSt 1, 152, 155 und 10, 312, 315 hingewiesen.

3. Bei der Strafzumessung ist die Erwägung: "Von straferhöhender Bedeutung ist aber auch der Schutz der Kinder vor Gewalteinwirkungen" (UA S. 13), zu be-

anstanden. Das Landgericht hat damit für die Strafzumessung entgegen § 13 Abs. 3 StGB einen Umstand berücksichtigt, der für die Aufstellung des Tatbestandes des § 223 b StGB von Bedeutung war.

Im übrigen wird es - sollte das Landgericht den Tatbestand des § 224 StGB wiederum als erfüllt erachten - für die Strafzumessung (einschließlich der Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren Falles gemäß § 223 b Abs. 2 StGB) sehr wesentlich darauf ankommen, welcher Vorwurf der Angeklagten gemacht werden muß. Insbesondere wird darauf einzugehen sein, ob der Angeklagten hinsichtlich der Herbeiführung der bleibenden schweren Verletzungsfolgen - der Cerebralparese (Gehirnlähmung): UA S. 7, 11 - bewußte oder nur unbewußte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Dem angefochtenen Urteil (besonders UA S. 11) ist darüber nichts zu entnehmen. Schon allein deswegen - von allen vorangehend erörterten Bedenken abgesehen - hätte das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben können. Denn wenn hinsichtlich der Verletzungsfolgen nur einfache, unbewußte Fahrlässigkeit bejaht werden kann, würde die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, die sich bereits sehr stark dem Höchstmaß der gesetzlichen Strafarohung nähert, für die Angeklagte, für welche das Landgericht selbst eine ganze Reihe schwerwiegender

Strafmilderungsgründe angeführt hat (UA 12), nicht als

schuldangenmessen i.S. des § 13 StGB erachtet werden können.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Knoblich