Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 30.04.1974 – 4 StR 140/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 140/74 BESCHLUSS
I 5 u;
Du Se
in der Strafsache gegen
den Schausteller Otto W ED zus ug, geboren am GEB 19... in ED Kreis Sep,
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Novenber 1973
a) dahin geändert, daß der Angeklagte der in Tateinheit begangenen zweifachen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist (§ 177 Abs. 1, 88 239,
\ 3 StGB),
b) im übrigen mit den Feststellungen aufgehoben..
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten im ersten Urteil wegen Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der in
Tateinheit begangenen zweifachen Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig sei, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Wegen der damit im Schuldspruch rechtskräftig festgestellten Tat hat die Strafkammer den Angeklagten nunmehr zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auch die abermalige Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist zwar unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat bei Zugrundelegung der zur Zeit seines Erlasses geltenden Gesetzesfassung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Inzwischen ist jedoch die hier (§ 73 StGB) für die Strafbemessung maßgebliche Bestimmung des § 177 StGB geändert worden (4. StrRG Art. 1 Nr. 16). Der (rechtskräftig) festgestellte Sachverhalt erfüllt zwar auch den Tatbestand der Vergewaltigung in der neuen Gesetzesfassung. Da die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat (UA 6), ist jedoch nicht auszuschließen, daß sie einen minderschweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB n.F. angenommen hätte, wenn sie ihrer Entscheidung die Neufassung zugrunde gelegt hätte. Dann hätte sie aber von einer Mindestfreiheitsstrafe von nur sechs Monaten statt bisher von einem Jahr ausgehen müssen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß sie dann auf eine geringere Strafe als ein Jahr und drei Monate erkannt hätte.
Dies hat auch noch das Revisionsgericht trotz des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs zu berücksichtigen (§ 344 a StPO, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg
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