Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 19.04.1974 – 4 StR 543/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 543/74 BESCHLUSS nr .F4
in der Strafsache
gegen
den Baggerführer Edwin D ED zu: CE-REM, geboren am EEE 1952 in Wem.
wegen Notzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezenber 1974 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
19. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht nach § 177 StGB aF zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge, die Zeugin Marion NED sei entgegen § 59 StPO nicht vereidigt worden, ist begründet. Die Vereidigung von Zeugen ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, deren Beobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Da das Protokoll keinen Vermerk über die Vereidigung der Zeugin enthält, ist davon auszugehen, daß sie nicht vereidigt wor-
den ist. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Es ist daher in vollem Umfang aufzuheben.
Schmidt - Mayr Spiegel Hürxthal Knoblich