Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 26.03.1974 – 4 StR 42/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 42/74 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler

Dr. Dr. Spiegel

Hürxthal

Salger

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt en

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Hg wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Mai 1973, soweit es ihn und den Mitangeklagten ER betrifft,

1. dahin geändert, daß

a) der Angeklagte Hgg des fortgesetzten und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1 und 2,

88 43, 47, 74, 17 StGB),

b) der Angeklagte BED des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls und der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl (88 242, 243 Nr. 1, §§ 43, 47, 49, 74 StGB)

schuldig sind;

2. in den Einzelstrafaussprüchen im Falle 24 b der Urteilsgründe sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die weiter gehende Revision des Angeklagten

HB wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Hgg wegen eines fortgesetzten und eines weiteren gemeinschaftlichen Diebstahls unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seinei' Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Während die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen läßt, kann die Verurteilung wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls im Fall 24 b der Urteilsgründe keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen der Strafkammer brachen der Angeklagte sowie die Mitangeklagten MB und ben in der Nacht zum 6. September 1972 das Vorhängeschloß zur Eingangstür zum Sportheim des SV ED He in ] auf und suchten dort nach stehlenswertem Gut. "Da sie sonst nichts Brauchbares fanden, entwendeten sie lediglich vier Flaschen Bier, die sie austranken" (UA S. 40).

Vier Flaschen Bier stellen aber Nahrungs- oder Genußmittel von geringer Menge und von unbedeutendem Wert dar, die hier auch zum alsbaldigen Verbrauch entwendet wurden, so daß insoweit nur eine Bestrafung wegen Genußmittelentwendung (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Betracht kommen kann. Da die strafrechtliche Verfolgung dieser Übertretung jedoch nur auf Antrag zulässig ist (§ 370 Abs. 2 StGB), an dem es hier mangelt, verbleibt tatbestandsmäßig lediglich ein versuchter Diebstahl in einem schweren Fall (BGHSt 21, 244, 245). Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert und den Einzelstrafausspruch sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitere Einzelstrafe bleibt bestehen.

Gemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs auf die an dem versuchten Diebstahl beteiligten Mittäter,

nämlich die Mitangeklagten EB und np zu erstrecken.

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Diese Erstreckung führt allerdings nur hinsichtlich des Mitangeklagten BB zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle 24 b der Urteilsgründe sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Bezüglich des Mitangeklagten ME verbleibt es bei der Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls, wobei der Fall 24 b als bloßer Teilakt dieser fortgesetzten Handlung rechtlich nicht als vollendeter sondern nur als versuchter Diebstahl in einem schweren Fall zu werten ist. Da jedoch die fortgesetzte Handlung noch aus 16 Fällen (bisher 17) des vollendeten und aus 12 (bisher 11) Fällen des versuchten Diebstahls besteht, ist auszuschließen, daß diese Änderung der rechtlichen Bewertung eines Teilaktes der fortgesetzten Handlung von irgendwelchem Einfluß auf die gegen diesen Mittäter für den fortgesetzten Diebstahl verhängte Einzelstrafe ist.

Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Salger