Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 20.02.1974 – 2 StR 33/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 33/74 BESCHLUSS n.1:74 | in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Hans Dieter KW aus CB, dort geboren am EEE 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Einzelhandelskaufmann Erwin Kurt G reEEEEEEED aus A dort geboren am EEE 1950, zur zeit
in Strafhaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten KPwird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 16. Oktober 1973, auch soweit es den Mitangeklagten Grill betrifft,
1. in der Urteilsformel dahin berichtigt, daß in der Klammer "243 Ziff. 2" durch "243 Nr. 1" ersetzt wird,
3. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle 5 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schußwaffen, wegen zweifachen gemeinschaftlichen Diebstahls. in einem schweren Fall und wegen eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von Je drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die sichergestellten Waffen eingezogen,
Die Revision des Angeklagten KWnat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im Falle 5 der Urteilsgründe wegen Diebstahls des BMW MB - T 815 verurteilt worden ist. In diesem Falle wurden die Angeklagten von der Eigentümerin des Fahrzeugs gestellt und flüchteten, nachdem sie erst wenige Meter von dem Parkplatz weggefahren
waren und angehalten hatten, um die Frontscheibe von Schnee
zu säubern. Sie hatten zu diesem Zeitpunkt den Gewahrsanm der Eigentümerin an dem Kraftfahrzeug noch nicht vollständig gebrochen und selbst noch keine uneingeschränkte Sachherrschaft erlangt. Die Strafkammer hätte sie deshalb insofern nur wegen versuchten Diebstahls verurteilen dürfen. Der Senat ändert das Urteil in diesem Sinne, gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitangeklagten Gr; S 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten im Falle eines Hinweises auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes anderweit hätten verteidigen können. Die in diesem Fall ausgesprochenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafen sind aufzuheben, zumal die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Folgen des im Falle 5 der Urteilsgründe erheblichen Alkoholgenusses der beiden Angeklagten nicht bedenkenfrei sind. In
den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe war die Annahme eines schweren Falles richtig aus § 243 Nr. 1 statt aus § 243 Nr. 2 StGB abzuleiten, da es sich bei einem Kraftwagen um einen umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Nr. 1 StGB handelt (vgl. Dreher Anm. 2 D zu § 243 StGB). Dem war durch eine entsprechende Änderung im Klammerzusatz der Urteilsformel Rechnung zu tragen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Für die neue Entscheidung wird auf BGHSt 14, 381 hingewiesen.
Schumacher Willms Kirchhof Müller Meyer