Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 09.02.1974 – 5 StR 358/74

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

sen Arneiter Johann A EEE

wegen fortgesetzten sexuellen Kindesmißbrauchs

senai des zsundeswerichtshafs hat in der

gihzunn vom 3.Benvtemher 1974, sn der teilgenommen haben:

Kichtrer am Bundesgerichtshof Schmidt

als Vorsitzender,

aje kichter am Bundesgerichtshof

.errmann

Fleischmann

Schuster

Dr.Fuhrmann

als beisitzende Richter,

Oherstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Fir necht erkannt:

Auf dis Revision der Staatsanwaltschaft wird aas Urteil des Landgerichts in Aurich vom 9.Februar 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

in diesem Umfang wird die Sache an die’ Jugendkammer des Landgerichts in Oldenburg zuriickverwiesen, die auch über die Kosten ‚des tXechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

vwrürde

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Milbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefchlenen, zum Teil auch in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurtei.t und die Vollstreckung der

Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die kevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalkundesanwalt vertreten wird, greift mit der Sachheschwerde nur die Strafaussetzung zur Bewährung an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Na

Q

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:h § 23 aAbs.2 StGB dürfen Freiheitsstrafen von einem bis zu zwei Jahren nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn außer der in § 23 Abs.1 StGB unschriebenen günstigen Sozialprognose besondere Umstände in aer Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Begründung, mit der das Landgericht

solche Umstände darzulegen versucht, ist nicht frei

von Kechtsirrtun.

Das Landgericht wertet als besonderen Umstand in der Tat, "daß die Hinwendung zu seiner Tochter Christa in einer für den Angeklagten bestehenden Konfliktsituation begangen wurde, wobei diese subjektiv für den Angeklagten auf Grund seiner geistigen Veranlagung vorgelegen hat" (UA 5.8). Indessen läßt sich den Urteilsfeststellungen eine solche Ausnahmesituation nicht entnehmen. Daß die Ehefrau des Angeklagten ihm den ehelichen Verkehr verweigerte, mußte ihn keineswegs in einen schwierigen inneren Widerstreit stürzen, zumal er hinreichend gewarnt worden war. Er hatte seine Tochter Christa schon früher geschlechtlich mißbraucht, war deshalb zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden,

hatte aiese zu einem erheblichen Teil verbüßt und für den strälrest noch eine Bewährungsfrist. Die Enthemmung durch Alkchol kommt bei solchen „elikten häufig vor

und ist deshalb ebenfalls kein besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs.2 StGB.

Es ist auch nicht ohne weiteres verständlich, warum das Landgericht einerseits einen besonders schweren Fall des Kindesmißbrauchs (§ 176 Abs.3 StGB)

annimmt, wozu es trotz des Vorliegens eines gesetz-

lichen Regelbeispiels nicht verpflichtet war, andererseits aber in der. Tat besondere (mildernde) Umstände

erblickt, die die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs.2 StGB rechtfertigen sollen.

Als besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten führt das Landgericht an, daß er wegen der neuen Tat, die er drei Monate vor Ablauf einer dreijährigen Bewährungsfrist beging, die zur Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe voll habe verbüßen müssen und darüber hinaus durch Freiheitsentzug während der Untersuchungshaft auch für diese Tat gebüßt habe (UA 8.7/8). Das sind, wie der Generalbundesanwalt mit kecht bemerkt, keine besonderen Umstände. Der Widerruf

der Strafaussetzung und die damit verbundene Verbüßung des ausgesetzten Strafrestes sind vielmehr eine allgemeine

gesetzliche Folge der Tat, die grundsätzlich jeden trifft, der in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht (§ 25 Abs.1 Nr.1 StGB). Ebenso ist die Tatsache, daß der Angeklagte wegen des in der Bewährungszeit begangenen Wiederholungsverbrechens Untersuchungshaft erlitten hat, kein besonderer Umstand in seiner Person,

weil eine derartige Verfolgungsmaßnahme beim Verdacht einer so schwerwiegenden Straftat eines Bewährungsversagers die Regel bildet oder jedenfalls in einer Vielzahl von Fällen eintritt (§ 112a Abs.1 Nr.1 StPO).

in

„s ist nicht auszuschließen, Gaß das Landgericht

die strafe niedriger bemessen hätte, wenn es den Angeklagten keine Strafaussetzung bewilligt hätte.

Unter diesen Umständen ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung nicht wirksam. Der Senat hat deshalb den ganzen Strafausspruch aufgehoben (§ 301 StPO). Damit ist auch die Frage,

ob hier ein besonders schwerer Fall im Sinn des

5 176 Abs.3 StGB vorliegt, vom Tatrichter neu zu entscheiden.

Schmiät ‚, Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann