Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 04.02.1974 – 1 StR 405/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0424 085

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 405/74 URTEIL ya 24

in der Strafsache

gegen

den Metzger Wilfried-Dieter S CEB aus EEE, geboren an EEE 1945 in SW, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

jg

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, September 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl,

Pikart,

Zipfel,

Herdegen

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte in

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten SCEEEEEEB gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 4. Februar 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts "sowie mangelhafte Aufklärung". Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil sie den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. Entweder wird nicht gesagt, welche Tatsachen noch aufklärungsbedürftig waren oder es wird nicht vorgetragen, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen. |

II. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch. Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet habe, bestehen allerdings erhebliche Bedenken:

a) "Achtbare Motive" des Angeklagten können nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich darauf berufen hätte, wenn durch sie sein Handeln bestimmt worden wäre. Da der Angeklagte seine Täterschaft nicht einräumte, konnte er zum Tatmotiv nichts sagen. Schlüsse auf dessen Beschaffenheit können daher aus dem Schweigen des Angeklagten nicht gezogen werden.

wc

b) Nicht alle der nach Meinung des Schwurgerichts in Betracht kommenden nicht achtbaren Motive lassen sich oh- ‚ne weiteres als niedrige Beweggründe einstufen. Das gilt insbesondere von dem "Streben" des Angeklagten, "mit der Tötung Szkudlareks einen gefährlichen Erpresser ... zu beseitigen". Die Berücksichtigung und Wertung aller (hier nicht aufklärbaren) Umstände der Tat, insbesondere des Verhältnisses zwischen ihrem Anlaß und dem gewollten Erfolg (vgl. BGH NYW 1954, 565; 1967, 1140; BGH GA 68, 53), kann gerade im Falle der Tötung eines "gefährlichen Erpressers" die Handlung als verständlich und nicht nur als verachtenswert (vgl. BGHSt 3, 132, 133) erscheinen lassen, auch wenn, wie das Schwurgericht annimmt, ein "abgrundtiefer Haß tatmitbestimmend war". Die Gefühlsregung des Hasses ist niedriger Beweggrund nur dann, wenn sie auf niedriger Gesinnung beruht (BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 -). Das versteht sich bei Tötung eines "gefährlichen Erpressers" nicht von selbst.

c) Zu den subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, daß der Täter die Umstände, die den Antrieb zur Tat besonders verwerflich machen, kannte (vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 -) und daß er in der Lage war, den Antrieb gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern (BGH, Urteil vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 -). Das Schwurgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen.

2. Die Bedenken gegen das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen stellen den Schuldspruch nicht in Frage, weil das Schwurgericht, wie die Revision ein-

räumt, auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen

zutreffend angenommen hat, daß der Angeklagte heimtückisch tötete.

Als mit der tatbestandsmäßigen Handlung begonnen wurde, befand sich SPD in PKW des Angeklagten in einer hilflosen Lage. In seinem Rücken saß der Mordgehilfe, der unbeobachtet und unvorhergesehen den ersten Angriff gegen das überraschte, arglose und wehrlose Opfer führte. Auf Grund des ersten Angriffs konnte SW zwar die feindselige Einstellung des Angeklagten und seines Helfers erkennen und annehmen, daß ihm Gefahr für Leib oder Leben droht. Aber er war bereits so angeschlagen, daß er den tödlichen Hammerhieben nicht mehr begegnen oder sie wenigstens erschweren konnte. Auch diese Hiebe wurden daher in Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers geführt (vgl. BGHSt 22,

77, 79). Daß sich der Angeklagte der Umstände der Heimtücke in ihrer Bedeutung für die Tat nicht nur bewußt war, sondern sie planmäßig in ihrer von ihm erkannten Bedeutung gestaltete, ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

Da es für den Tatbestand des Mordes genügt, daß eines der in § 211 Abs. 2 StGB aufgestellten Merkmale vorliegt, ist der Angeklagte zu Recht wegen Mordes verurteilt worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60 -).

3. Zum Strafausspruch ist zu bemerken:

a) Die Überlegung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe "über seine Tat bislang auch keinerlei Reue" gezeigt, besagt nach dem gedanklichen Zusammenhang, in dem sie steht, lediglich, daß auch das Verhalten des Angeklagten

nach der Tat dem "entsetzlichen Geschehen" nichts an Gewicht genommen hat und es deshalb voll in die Waagschale fallen muß.

b) Die generalpräventiven Erwägungen des Schwurgerichts geben keinen Anlaß zu der Folgerung, daß es den Grundsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB verkannt habe. Das Tatgericht sagt vielmehr ausdrücklich, die festgesetzte Freiheitsstrafe erscheine "als schuldangemessen". Im Rahmen der schuldangemessenen Strafe darf auch der Gedanke der allgemeinen Abschreckung Berücksichtigung finden (vgl. BGHSt 7, 28, 32; 20, 264, 267; BGH beiDallinger MDR 1971, 720).

c) Die Annahme des Schwurgerichts, daß die Tat "in zweifacher Hinsicht Mordmerkmale aufweise", kann zwar nicht als zutreffend angesehen werden, weil rechtsfehlerfrei nur festgestellt ist, daß der Angeklagte heimtückisch tötete. Dieser Annahme kommt aber keine Bedeutung zu. Es handelt sich um eine beiläufige Bemerkung nach Erörterung der einzelnen straferschwerenden Umstände.

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d) Was die Revision sonst noch gegen die Strafzumessung und die Höhe der Strafe vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Pfeiffer Mösl Pikart Zipfel Herdegen