Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 30.01.1974 – 2 StR 248/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 248/72 BESCHLUSS 0A: f4 in der Strafsache
gegen
10.
11.
wegen Betrugs u.a.
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Januar 1974 beschlossen:
I. 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,
a) im Fall 220 der Anklageschrift vom 17. Oktober 1966 bezüglich des Angeklagten Steinhauer,
b) im Fall 547 dieser Anklageschrift hinsichtlich des Angeklagten C»-
2. Die Fälle 487 und 491 dieser Anklageschrift werden, soweit es sich um die Beteiligung des Angeklagten WEB handelt, gemäß 8 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.
II. Das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. März 1970 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten wi, soweit dieser Angeklagte in den Fällen 39, 40, 42, 43 und 56 der genannten Anklageschrift verurteilt worden ist, ferner im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch,
2. auf die Revisionen der Angeklagten Dei, Albert ME una SCHNEE in den sie
betreffenden Strafaussprüchen.
- 3.
Im Uml’anz der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und lintscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen dieser vier Angeklagten werden verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).
III. . Die Revisionen der Angeklagten H@ St®- Wr a Fe ur 7 und KrB gegen dieses Urteil werden verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch werden die Worte "Gesamtstrafe von
. Gefängnis" in den sie und die bereits rechtskräftig Verurteilten Ip “im. Le, Hans Me und Karı ME betreffenden Strafaussprüchen jeweils durch die Formulierung NGesamtfreiheitsstrafe von" ersetzt. Ferner beträgt die gegen den Angeklagten WED e-- kannte Gesamtstrafe nicht "2 Jahre und 5 Jahre", sondern "zwei Jahre und fünf Monate". In dem den Angeklagten Kr@petreffenden Strafausspruch werden die Worte "im Rückfall" gestrichen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
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Gründe§
Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten 7, Step, ve: Ü DB CO, KB una Krß@nat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Mit dem auf Blatt 1074 UA hinsichtlich des Angeklagten GEB: ::sevenen Fall "620" ist, wie sich aus Blatt 1107 UA ergibt, der Fall 625 gemeint. Insoweit handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen (vgl. auch Bl. 815 £f UA). Das gleiche gilt bezüglich des den Angeklagten Wil betreffenden Strafausspruchs. Gemäß Blatt 1101 UA ist gegen diesen Angeklagten nicht auf eine Gesamtstrafe von "2 Jahren und 5 Jahren" Gefängnis erkannt worden, sondern auf eine solche von zwei Jahren und fünf Monaten. Angesichts der Summe der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen (14 Jahre und 6 Monate) ist mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht wegen der vom Senat ausgeschiedenen Fälle 487 (3 Monate Gefängnis) und 491 (5 Monate Gefängnis) auf eine geringere Gesanmtstrafe erkannt hätte.
Die Umstellung der jeweils verhängten Gefängnisstrafen auf Freiheitsstrafen beruht auf Art. 86 Abs. 1, 95 Abs. 3 des 1. StrRG. Hinsichtlich der Streichung der Worte "im Rückfall" innerhalb des den Angeklagten Kr yetreffenden Strafausspruchs wird auf BGHSt 23, 237 verwiesen.
Offensichtlich unbegründet sind auch die Revisionen der Angeklagten GP Albert Me urd Sch, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Bei dem Fall "541", der auf Blatt 1075 UA in der Aufzählung der vom Angeklagten DEE besangenen Straftaten erwähnt ist, handelt es sich
in Wirklichkeit um den Fall 541 a (vgl. Bl. 869 ff,
1110 UA). kin eindeutiger Schreibfehler liegt weiter insofern vor, als bezüglich des Angeklagten S NEED auf Blatt 1075 und 1142 UA Fall "291" statt Fall 251 angegeben ist (vgl. Bl. 660 UA und Bl. 43, 47 der Anklageschrift vom 17. Oktober 1966).
Das Rechtsmittel des Angeklagten Wi führt unter anderem zur teilweisen Aufhebung des ihn betreffenden Schuldspruchs. In den Fällen 39, 40, 42, 43 und 56 der bezeichneten Anklageschrift lassen die bisherigen Feststellungen (vgl. Bl. 903, 916, 918, 920, 922 und 929 UA) keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob es sich wirklich, wie das Landgericht angenommen hat, um mehrere selbständige Taten dieses Angeklagten oder um eine einzige Tat handelt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 266). Im übrigen ist die Revision dieses Angeklagten, soweit sie seinen Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet.
Aufzuheben sind jedoch die Strafaussprüche gegen die Angeklagten DW, Albert Me. S CE uni vi. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung bezüglich dieser Angeklagten deren Vorstrafen berücksichtigt (vgl. Bl. 31 £f und 1109; 45 £ und 1127; 62 ff und 1141 sowie 65 und 1143 UA). Dies ist aber nach §§ 49, 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 61 BZRG nicht mehr zulässig, da diese Vorstrafen wegen Ablaufs der in § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BZRG bezeichneten Fristen nicht in das Bundeszentralregister übernommen werden dürfen und deshalb dem Verwertungsverbot unterliegen. Damit wirken die Vorstrafen des Angeklagten SCHE auch nicht mehr rückfallbegründend. Das BZRG ist zwar erst in Kraft getreten,
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nachdem das angefochtene Urteil ergangen war. Gemäß § 354 a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB
hat das Revisionsgericht die genannten BZRG-Vorschriften jedoch zu beachten (vgl. BGHSt 20, 77).
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer