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BGH Urteil vom 29.01.1974 – 1 StR 533/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die notwendige Feststellung vorübergehender Verhinderung eines Richters hat auch nach Neufassung des GVG der Gerichtspräsident zu treffen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

GVG 88 21 e, 21 f, 21g

Die notwendige Feststellung vorübergehender Verhinderung eines Richters hat auch nach Neufassung des GVG der Gerichtspräsident zu treffen.

BGH, Urt. v. 29. Januar 1974 - 1 StR 533/73 - LG Landshut

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 533/73 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Spenglermeister Rudolf ME zus VEEREEEEED, zeboren zn GEB 1941 in CE Kreis EEE ,

2, den KFZ-Mechaniker Karl-Heinz CD zus vamm/

WEB zevoren am GB 19.5 ir EEE,

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEW:.: EEE

als Verteidiger des Angeklagten EEE, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten EEE und GEW gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. April 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten MB wesen Diebstahls in 6 Fällen, Sachhehlerei, Urkundenfälschung in 5 Fällen - davon 4 Fälle tateinheitlich mit Betrug bzw. versuchtem Betrug begangen - und 2 weiteren Vergehen des vollendeten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Gew ist wegen 7 sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls sowie wegen Urkundenfälschung in 5 Fällen unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl erkannten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten Mey rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Der Angeklagte CE greift seine Verurteilung mit der Sachbeschwerde an. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

I. 1. Der Beschwerdeführer Mi rüst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO. Er meint, das erkennende Gericht sei in der Person des als Vertreter zugezogenen Richters am Landgericht Schötz unvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Zur Heranziehung dieses Vertreters sei es gekommen, weil der Vorsitzende Richter Kroiß sich im Hinblick auf dringende andere Aufgaben als verhindert bezeichnet habe. Ein Verhinderungsgrund habe jedoch nicht vorgelegen; zumindest fehle es an einer Entscheidung des Landgerichtspräsidenten über das Vorliegen einer Verhinderung. Mit diesen Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg.

Wie sich aus den im wesentlichen übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen aller ordentlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts, des Richters am Landgericht Schötz und des Landgerichtspräsidenten ergibt, war der Vorsitzende Richter Kroiß zur Zeit der Hauptverhandlung durch die Wahrnehmung von Untersuchungsaufgaben in einer eilbedürftigen, wichtigen und schwierigen Dienststrafsache in Anspruch genommen. Ob sich daraus seine Verhinderung ergab, in der vorliegenden Sache den Vorsitz zu führen, war nicht offenkundig. Es bedurfte daher einer von zuständiger Stelle zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher Aufgabe der Vorrang vor der anderen zukam (BGHSt 21, 174, 175). Eine solche Entscheidung konnte hier schon deshalb nicht - gemäß § 21 g GVG - von dem Vorsitzenden Richter Kroiß selbst vorgenommen werden, weil die bei Annahme der Verhinderung notwendige Vertretung nach der geltenden Geschäftsordnung Auswirkungen auf fremde Spruchkörper haben mußte; vielmehr war die Entscheidungszuständigkeit des Landgerichtspräsidenten gegeben (BGHSt 18, 162; 21, 174, 176).

Daran hat sich auch durch die Neufassung des GVG durch das Gesetz vom 26. Mai 1972 (BGBl I 841) nichts geändert. Die Ansicht von Stanicki (DRiZ 1973, 124; vgl. auch DRiZ 1973, 357), daß die Entscheidung über das Vorliegen nicht offensichtlicher Verhinderungsgründe nunmehr Sache des Präsidiums sei, findet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze. Wie Münn (DRiZ 1973, 233, 234) hierzu zutreffend bemerkt, haben die Änderungen des GVG, soweit sie die Geschäftsverteilung betreffen, zu keiner sachlichen Erweiterung des dem Präsidium übertragenen Aufgabenbereichs geführt. Nach wie vor beschränkt sich der gesetzgeberische Auftrag darauf, für die Dauer eines Geschäftsjahres die

Zuständigkeit von Spruchkörpern oder Richtern sowie die Vertretung in Verhinderungsfällen generell festzulegen

und allenfalls länger dauernden Veränderungen durch entsprechende Anordnungen vorausschauend Rechnung zu tragen (§§ 63, 64 Abs. 1 a.F. GVG; § 21 e GVG). Die Feststellung vorübergehender Verhinderung fällt danach wie bisher in den Verantwortungsbereich des Gerichtspräsidenten (BGH NJW 1973, 1291; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 21 £ Anm. II 4 b; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. GVG § 21 e Ann. 1 D). |

Der Revision kann indessen nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten im Sinne einer Bestätigung der von dem ordentlichen Kammervorsitzenden geltend gemachten Hindernisgründe nicht ergangen sei. Eine bestimnte Form der Feststellung einer nicht offenkundigen Verhinderung ist nicht vorgeschrieben. Es mag zweckmäßig sein, eine dahingehende Ermessensentscheidung aktenkundig zu machen (vgl. RGSt 65, 299, 301; BGHSt 21, 174, 179; BGH NJW 1968, 512, 513 Nr. 18); notwendig ist dies jedoch nicht unbedingt. Es genügt, wenn die Feststellung vor Inangriffnahme der richterlichen Tätigkeit in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise mit ausreichender Sicherheit getroffen worden ist (BGHSt 12, 33, 36; 21, 174, 179).

Das war hier eindeutig der Fall. Der Landgerichtspräsident war, wie aus seiner dienstlichen Stellungnahme hervorgeht, über die anderweitige Belastung des Vorsitzenden Richters Kroiß durch die Führung der Untersuchung in einer Dienststrafsache unterrichtet und erkannte aus Zeitgründen deren Vorrang an; er wußte insbesondere auf Grund einer Rücksprache, daß der Richter deshalb den Vorsitz in dem angesetzten Hauptverhandlungstermin seinem Vertreter überlassen

werde, und hat dies mit Rücksicht auf einen in der Dienst strafsache drohenden Fristablauf „ausdrücklich gebilligt" Eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten lag somit vor.

Daß der für einen solchen Fall nach der Geschäftsordnung berufene Vertreter zugezogen worden ist, stellt die Revision selbst nicht in Abrede. Das Gericht hat somit in der dem Gesetz entsprechenden Besetzung entschieden.

2. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt keine Rechtsfehler. Die Revision des Angeklagten ME ist somit zu verwerfen.

II. Die Revision des Angeklagten Ge vermag ebenfalls keine Rechtsfehler aufzudecken. Insbesondere bestehen keine rechtlichen Einwände gegen die Strafzumessungserwägungen. Auch die Revision dieses Angeklagten unterliegt somit der Verwerfung.

Pfeiffer Mösl Pikart zipfel Herdegen