Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 09.01.1974 – 2 StR 584/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Burz BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kranführer Heinrich Johannes A ED zus EEE, geboren am ED 193: ir FEED,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. September 1973

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie in einem weiteren Falle des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen - Vergehen nach den §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, 73, 74 StGB - schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- 3.

Gründe§

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch waren die durch das 4. Strafrechtsreformgesetz bewirkten Änderungen des sachlichen Strafrechts zu beachten. Das mußte einmal zum vollständigen Wegfall der Verurteilung hinsichtlich der nicht mehr strafbaren Blutschande zwischen Verschwägerten und zum anderen zur Heranziehung der entsprechenden neuen, in der Strafdrohung milderen Strafbestimmungen führen, Danach konnte auch der Strafausspruch im ganzen nicht bestehen bleiben. | .

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