Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 18.12.1973 – 1 StR 458/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Hat das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ohne Hauptverhandlung entschieden, so ist gegen den Beschluß die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Gericht zuvor nur den Betroffenen, nicht aber den Verteidiger, dessen Bestellung angezeigt war, auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hingewiesen hatte.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
OWiG § 72 Abs. 1, 8 79 Abs. 1 Satz iNr.5
Hat das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ohne Hauptverhandlung entschieden, so ist gegen den Beschluß die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Gericht zuvor nur den Betroffenen, nicht aber den Verteidiger, dessen Bestellung angezeigt war, auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hingewiesen hatte.
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1973 - 1 StR 458/73 - AG Backnang OLG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
A_StR 458/73 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
den Feinmechaniker Kurt I CEEEEEB aus DIENEN geboren am MED 1917 in SEEEEEEEEEED,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1973 beschlossen:
Hat das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ohne Hauptverhandlung entschieden, so ist gegen den Beschluß die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Gericht zuvor nur den Betroffenen, nicht aber den Verteidiger, dessen Bestellung angezeigt war, auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hingewiesen hatte.
Gründe§
I.
Der Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid, der wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn ergangen war, Einspruch eingelegt. Daraufhin war er vom Amtsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß über diesen Einspruch im schriftlichen Verfahren entschieden werden und er diesem Verfahren widersprechen könne; dem Verteidiger des Betroffenen, der seine Bestellung angezeigt hatte, war ein solcher Hinweis nicht zugegangen.
Da der Betroffene keinen Widerspruch erhob, setzte das Amtsgericht durch Beschluß gegen ihn eine Geldbuße von
Nunmehr hat der Betroffene gegen diesen Beschluß Rechtsbeschwerde erhoben, weil der Hinweis gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht auch seinem Verteidiger gegeben worden sei.
Das vorlegende Oberlandesgericht möchte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen, weil ein Fall des § 79 Abs. 1 OWiG nicht vorliege und weil auch eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG nicht geboten erscheine. Es sieht sich daran aber gehindert durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1969 (VRS 38, 204), des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 1970 (VRS 38, 369), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 1970 (Die Justiz 1970, 425) und des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 4. November 1970 (DAR 1971, 53).
Diese Entscheidungen halten die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG auch dann für zulässig, wenn das Amtsgericht zwar den Betroffenen, nicht aber dessen Verteidiger, der sich legitimiert hatte, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG darauf hingewiesen hatte, daß über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Hauptverhandlung entschieden werden könne und daß dagegen Widerspruch möglich sei.
Demgegenüber ist das vorlegende Oberlandesgericht Stuttgart der Auffassung, dem Betroffenen obliege eine eigene Verpflichtung, sich um seine prozessualen Belange im zumutbaren Rahmen selbst zu kümmern; er müsse daher, wenn er sich über einen ihm zugegangenen Hinweis des Gerichts nicht im klaren sei, von sich aus an seinen Ver-
teidiger herantreten, um den Eintritt prozessualer Nachteile zu vermeiden; mache er von dieser naheliegenden Möglichkeit keinen Gebrauch und werde er auch selbst nicht gegenüber dem Gericht tätig, so müsse er sich den dadurch eintretenden Verlust verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zurechnen lassen.
Da das Oberlandesgericht Stuttgart mit der beabsichtigten Entscheidung von den angeführten Beschlüssen anderer Oberlandesgerichte abweichen würde, hat es die Sache gemäß 8 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
„Ist gegen den nach § 72 OWiG ergangenen Beschluß in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG Rechtsbeschwerde zulässig, wenn zuvor zwar der Betroffene, nicht aber sein Verteidiger, obgleich er sich legitimiert hatte, auf die Möglichkeit des § 72 Abs. 1 OWiG hingewiesen wurde?"
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.
In der Sache vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem vorlegenden Gericht nicht zu folgen.
1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß dann, wenn dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen ist, gegen
den im schriftlichen Verfshrer «r!2sserenr Beschluß des Amtsgerichts in entsprechen?>r Anwenhimne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rerttsbeschwarde zulässig ist
(BGHSt 24, 293 m. Nachw.). "inse Rechtssuffessung gründet sich auf die Erwägung, daß das vereinfachte Beschlußverfahren nur im Einverstänänis rit den Beteiligten durchgeführt werden darf, daß aber das - zumindest stillschweigende - Einverständnis wiederum voraussetzt, die Beteiligten seien über die Absicht des Gerirhts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und über ihr Widerspruchsrecht unterrichtet worden (vgl. auch BGH=St 24. 15, 19),
2. Nun begründet zwar der Wortlaut des Gesetzes nur die Pflicht, „den Betroffenen" (und die Staatsanwaltschaft) auf die Möglichkeit des Beschlußverfahrens hinzuweisen (§ 72 Abs. 1 OWiG); vom Verteidiger ist in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich die Rede, Jedoch ergibt sich aus der Stellung des Verteidigers im Verfahren und seinem Verhältnis zu dem Betroffenen, daß ihm auf jeden Fall der hier in Rede stehende Hinweis zu geben ist,
Der Betroffene, der einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, darf davon ausgehen, der Verteidiger werde von allen weiteren verfahrensrechtlich bedeutsamen Schritten des Gerichts Kenntnis erhalten, damit er in Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten die erforderlich srscheinenden Maßnahmen treffen kann (OLG Karlsruhe NJW 1968, 1438 = JZ 1969, 710 m. zust. Anm. Eb. Schmidt). Dies gilt nicht zuletzt für die dem Laien oft nur schwer verständliche Frage, ob in der betreffenden Bußgeldsache einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen werden soil oder nicht, da darin die Möglichkeit. beschlossen liezt, die Verfahrens-
form zu wählen und sich in der wirksanmsten Form zu dem erhobenen Vorwurf zu äußern (vgl. OLG Hamm VRS 38, 204). Zutreffend hat daher die Rechtsprechung übereinstimmend angenommen, daß der Hinweis an den Verteidiger, auch wenn er nicht durch den Wortlaut des § 72 Abs. 1 OWiG gefordert werde, nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten sei; denn wenn das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung eine Entscheidung treffen will, die eine Erklärung des durch einen Verteidiger vertretenen Betroffenen voraussetzt, dann geht der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dahin, daß der Verteidiger von der Absicht des Gerichts verständigt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (BayObLG6St 1970, 150).
Im Ergebnis zu Recht haben daher die mit der Frage bisher befaßten Oberlandesgerichte übereinstimmend mit Zustimmung des Schrifttums den Fall, daß der Hinweis dem Betroffenen, aber nicht dem Verteidiger zugeht, in den Rechtsfolgen dem Fall gleichgestellt, daß der Betroffene nicht unterrichtet wird, und haben dementsprechend in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zugelassen (BayObLG DAR 1971, 53;
OLG Karlsruhe Die Justiz 1970, 425; OLG Hamm VRS 38, 204; OLG Köln VRS 38, 369; OLG Hamm VRS 39, 128; Göhler, OWiG 2. Aufl. § 72 Anm. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 72 Rdn. 4, 14; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 72 OWiG Anm. 2, § 79 OWiG Anm. 2 E; Kohlhaas in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze OWiG § 72 Anm. 1).
3. Was das vorlegende Oberlandesgericht gegen diese gefestigte Rechtsauffassung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
a) Die entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG auf den hier zu entscheidenden Fall stellt nicht eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift dar, die mit der gesetzgeberischen Entscheidung einer Einschränkung und Vereinfachung der Rechtsmittel im Bußgeldverfahren nicht zu vereinbaren wäre; sie ist vielmehr durch den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs als verfassungskonforme Auslegung geboten.
b) Daß im Strafverfahren in gewissen Fällen (§§ 297, 302 StPO) Maßnahmen des Verteidigers von der Willensentscheidung des Beschuldigten abhängig sein können, besagt nichts dagegen, daß die gesetzliche Pflicht des Gerichts, dem Betroffenen einen bestimmten Hinweis zu geben, auch die Unterrichtung des Verteidigers umfaßt.
c) Der Hinweis, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von einer prozessualen Mitwirkungspflicht des Beschuldigten ausgeht (vgl. BGHSt 25, 89), ergibt nichts für den vorliegenden Fall; denn dort geht es um die Frage des unabwendbaren Zufalls, der hier nicht in Betracht kommt.
4. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 7. Juli 1970 (NJW 1970, 1613 - insoweit in BGHSt 23, 298 nicht abgedruckt) die vorliegende Rechtsfrage zwar nicht entschieden; die Beschlußgründe - wonach in jenem Fall der Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an die Verteidiger deshalb entbehrlich war, weil sie durch die Akteneinsicht erfahren hatten, daß der Amtsrichter nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren wolle - machen jedoch deut-
lich, daß auch der 5. Strafsenat die herrschende Rechtsansicht teilt.
5. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ohne Hauptverhandlung entschieden hat und zuvor nur den Betroffenen, nicht aber den Verteidiger, dessen Bestellung angezeigt war, auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hingewiesen hatte.
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