Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 15.11.1973 – 1 StR 346/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 346/73 URTEIL Aa, 72
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Rudolf viiiElD
aus FE sort zevoren sn 15.5,
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 1. Stirafsenat des Bumdesgerichtishofs hat in dev
Sitzung vom 15. November 1973, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ansbach vom 23. März 1973 werden verworfen.
Ii. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse. ihr werden auch die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Die Kosten seiner Revision trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Totschlags zur Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachbeschwerde an. Sie vertritt in erster Linie die Auffassung, der Angeklagte hätte wegen versuchten und vollendeten Mordes verurteilt werden müssen.
Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die Nichtanwendung des § 213 StGB.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Il. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte nabe, als er den ersten Stich führte, nicht aus niedrigen Bewezgründen gehandelt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang, daß das Schwurgericht über die Persönlichkeit des Angeklagten und die Antriebe zur Tat in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen folgendes festgesteilt hat:
Der von Hause aus etwas weiche, affektlabile und innerlich unsichere Angeklagte, der eifersüchtig seiner Freundin nachspionierte, sah sich auf Grund der Äußerungen SCHE Ger Lächerlichkeit preisgegeben und wollte - einfühlbar in seinem Selbstbewußtsein getroffen, aber auch in aufflackernder Eifersucht (weil SED geäußert hatte, auch er könne die Emmi "für einen Schein haben") - "in erster Linie" die Äußerungen SB peenden. Der gereizte, in Erregung geratene Angeklagte habe "in Wut", in einem "zornigen Affekt", aus einem aus seiner Erregung kommenden "Haß!" gehandelt.
b) Das Schwurgericht hat die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig bewertet, obwohl es als straferschwerend angesehen hat, daß er "aus nichtigem Anlaß! zum Messer griff. Dieser Gesichtspunkt zwang nicht zu einer anderen Bewertung. Ein grobes Mißverhältnis zwischen der Tat und ihrem Anlaß kann zwar über die Motive wertvolle Aufschlüsse geben und sie verwerflicher erscheinen lassen (BGH NUW 1954, 565; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 313/67 -). Es ist aber nur ein Teilaspekt der vom Tatrichter zu wertenden Gesamtumstände, der nicht ohne weiteres die Annasme eines Handelns aus niedrigen Bewegzgründen gebietet.
c) Den Feststellungen des Schwurgerichts ist zu entnehnen, daß das Motivbündel von Wut, Zorn und Haß auf dem verletzten Selbstwerisefühl des aflektlabilen, innerlich unsicheren Angeklagten beruhte. Ein auf "Preisgabe an Gie Lächerlichkeit! erregt reagierendes Selbstwertgelüni ist eine Grundlaze des üörliebens und Handelns, ale nichT Onne weiteres ais nur verachtenswert, als auf
tiefster sittlicher Stufe stehend angesehen werden kann. Das gilt auch von der antreibenden Verknüpfung dieses Gefühls mit einer vorsätzlichen Tötung. Die Bewertung im Einzelfalle ist Sache des Tatrichters. Das Schwurgericht hat die Auffassung gewonnen, daß die gesamten Umstände und die Persönlichkeit des Angeklagten sein Handeln aus verletztem Selbstwertgefühl als "einfühlbar" erscheinen lassen. Gesichtspunkte, die durchgreifend gegen diese Bewertung, die der Annahme eines niedrigen Beweggrundes entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Ok-
tober 1961 - 5 StR 454/61 -), sprechen würden, sind nicht zu ersehen.
Was die Revision dagegen vorbringt, beruht auf einer Umdeutung des Hauptmotivs des Angeklagten. Sie geht im wesentlichen davon aus, daß er aus krasser Eigensucht und sekränktem Egoismus deshalb getötet habe, weil er Emmi VD Zür sich allein hätte haben wollen. Er nabe seinen Besitzanspruch verfochten. In den Feststellungen des angefochtenen Urteils findet diese Argumentation der Staatsanwaltschaft keine Grundlage.
2. Für den zweiten Abschnitt des Tatgeschehens hat das Schwurgericht auf Grund seiner Feststellungen rechtsirrtunsfrei das Vorliegen der Qualifikationsmerkmale des Mordes verneint.
a) Die Feststellungen als solche bekämpft die Revision mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Seine Schlüsse sind aber denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Zwingend brauchen sie nicht zu sein. Eine lorn dafür,
welche Überzeugung der Tatrichter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder haben dürfe oder aber nicht haben dürfe, gibt es nicht.
Das Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, er habe erkannt gehabt, daß Sr "kurz vor dem Exitus!" stehe, als er zum zweiten Male zum Messer griff. Das kann nicht beanstandet werden. Auch die gegenteilige Folgerung der Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte mit dem Überleben seines Opfers gerechnet habe, ist - entgegen der Annahme der Revision - keinesfalls zwingend. Die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den zweiten und den dritten Stich in einem Zustand der Erregung geführt, in den er durch den Anblick des Todeskampfes seines Opfers zeraten sei, ist mit der Lebenserfahrung vereinbar. Die Meinung der Revision, außer Erbarmen könnten für die Tötung des sterbenden SB "nur niedrige Beweggründe, Mordiust oder Blutrausch oder die Verdeckung einer Straftat oder beides zusammen in Betracht kommen", weil es für den Angeklagten, von dem der Tod SB von vornherein billigend in Kauf genommen worden sei, keinen vernünftigen und logisch erklärbaren Grund gegeben habe, wegen des Todeskampfes seines Üpfers in einen Erregungszustand zu geraten, trilit nicht zu. Denn die Täterpsyche vermag nicht nur aus "vernünftigen und logisch erklärbaren Gründen" in einen Erregungszustand zu geraten.
b) Das Qualifikationsmerkmal der Heimtücke scheidet aus, weil ein Bewußtlioser zwar wehrlos, aber (anders als der Schlafende) nicht argios ist (BGHSt 23, 119, 120; ECH NUW 1966, 1823, 1324). Den weiteren Quaiifikations-
merkmalen, zu deren Prüfung nach den Feststellungen Anlaß
bestand, ist das Schwurgericht nachgegangen. Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
3. Auch die Auffassung des Schwurgerichts, daß die tatbestandsmäßigen Handlungen des Angeklagten eine natür-
liche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne bilden, ist haltbar.
Der Angeklagte hat mit Tötungsvorsatz innerhalb eines Zeitraums von etwa 30 Minuten mit dem gleichen Tatmittel gleichartige Ausführungsakte (Messerstiche) gegen ein und dasselbe Opfer verübt. Die räumliche Differenz der Tatorte hat ihre Ursache lediglich darin, daß der Angeklagte nach dem ersten Stich zunächst mit dem Tode SB rechnete und deshalb aus der Stadt und an eine Waldstelle fuhr, um SB aus dem Fahrzeug zu schaffen. Der dem Wechsel des Tatorts zugrunde liegende Zweck und die Tatsache, daß der Angeklagte während des Wechsels das neben ihm sitzende üpfer ständig in seiner Gewalt hatte, lassen es als unerhebiich erscheinen, daß der Angeklagte zwischen seinen Tätigkeitsakten etwa vier Kilometer zurücklegte. Zwischen ciesen Tätigkeitsakten besteht dennoch ein so enger unmittelbarer Zusammenhang, daß das gesamte Handeln des Angeklagten auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusamsengelaßtes Tun
erscheint.
Allein darauf kommt es an. Ob der Angeklagte sämtiiche tatbestandsmäßigen Betätigungen in Verwirklichung eines ununterbrochen Tortiauernden Handlungswillens ausführte, ist nicht entscheidend. Das Erfordernis des einheitlichen Tatentschlusses (vgl. BCE CA 1970, 84) ist
auch dann gewahrt, wenn der Täter den ursprünxlichen £Intschluß zwar aufgibt, aber dann alsbald den ursprünglichen Verbrechensplan wieder aufgreift und die vorübergehend unterbrochene Handlung weiterführt (BGESt 4, 219, 221). Worauf die Aufgabe des ursprünglichen Entschlusses beruht, ist gleichgültig. Der Täter kann annehmen, daß er sein Ziel nicht erreichen kann (so in BGHSt 4, 219).
Er kann aber auch der Ansicht sein, daß er es bereits erreicht habe (so hier).
4. Daß das Schwurgericht keinen besonders schweren Totschlagsfall (§ 212 Abs. 2 StGB) angenommen hat, kann als rechtsfehlerhaft ebensowenig beanstandet werden, wie die - vom Gesetz grundsätzlich geforderte - volle Anrechnung der Untersuchungshaft.
Il. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. j
Pfeiffer Loesdau Pikart woesner Herdegen