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BGH Urteil vom 13.03.1980 – 4 StR 64/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ÄL BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Ferzende A Ep zus EEE, geboren am ED 1942 in IB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

PLZ

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichthof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsber.uter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Essen vom 24. September 1979 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

3. BG

Gründe§

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, Bärbel Sg, die ihn zuvor in der Küche seiner neu eröffneten Gaststätte geküßt und erklärt hatte, daß sie seine Freundin werden wollte, die es später jedoch ablehnte, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, mehrmals geohrfeigt, als es ihm nicht gelang, sie zurückzuhalten, und bei einer weiteren Gelegenheit in derselben Nacht zu ihr geäußert, daß er sie "kaputt" machen werde, als sie auch zu einem Geschlechtsverkehr gegen Entgelt nicht bereit gewesen war, Aus Verärgerung zertrümmerte Bärbel Sb in den frühen Morgenstunden eine Fensterscheibe der Gaststätte des Angeklagten; in ihrer Begleitung befanden sich ihre Freundin GB und ein Heinz DEE. Dem Angeklagten, der vom Geräusch der splitternden Scheibe erwachte, war sofort klar, daß Bärbel Sg ihm die Scheibe als Vergeltung für die Ohrfeigen und seine Aufdringlichkeit eingeworfen hatte, Er nahm ein Messer an sich und verfolgte die Fußgängergruppe, überholte sie auf der anderen Straßenseite und trat ihr dann mit den Worten entgegen, sie hätten "seine Gläser kaputt gemacht", Dabei fuchtelte er mit dem Messer vor ihrem Gesicht herum. Als Dem sagte, er solle sie in Ruhe lassen und nach Hause gehen, wendete sich der Angeklagte allein ihm zu, schlug ihm den Griff des Messers auf den Kopf und stieß ihm, als dieser seine Hand wegschlug, das Messer aus Wut und Verärgerung sowohl über seine Einmischung als auch über die eingeworfene Scheibe mit Wucht in den Bauch. Er war sich bewußt, daß DB schwerste, möglicherweise auch tödliche Verletzungen erleiden konnte, und nahm diese billigend in Kauf, DEE erlitt lebensgefährliche Verletzungen.

Die Strafkammer (Schwurgerichtskammer) hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg,

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang führt.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der (bedingte) Tötungsvorsatz des Angeklagten allerdings eindeutig festgestellt. Insoweit versucht die Revision nur, das Tatgeschehen anders als die Strafkammer zu werten; das ist unzulässig. Unzureichend begründet ist indessen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt.

Niedrig sind Beweggründe zur Tötung, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind (BGHSt 3, 132, 1533; 3, 180, 182; BGH NIW 1954, 565; 1967, 1140; BGH GA 1974, 370). Die Strafkammer führt hierzu lediglich an, wer aus Wut und Verärgerung über das Einwerfen seiner Fensterscheibe einen Menschen umzubringen versuche, dessen Beweggründe stünden bei dem krassen Mißverhältnis zwischen Anlaß und Erfolg auf tiefster Stufe (UA 13), Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

rc

Motive wie Wut, Verärgerung und Zorn sind im allgemeinen nur dann als verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend anzusehen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH NJW 1954, 565; BGH GA 1977, 235; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979, 3 StR 428/79). Das hat die Strafkammer Jedenfalls in den Urteilsgründen nicht geprüft. Ihre Aus führungen lassen besorgen, sie habe sich bei der Annahme niedriger Beweggründe allein von dem Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg leiten lassen. Ein solches krasses Mißverhältnis kann allerdings über die Motive wertvolle Aufschlüsse geben und sie verwerflich erscheinen lassen. Es ist indes nur ein Teilaspekt der vom Täter zu wertenden Gesamtumstände; für die Beurteilung des Tötungsbeweggrundes kommt es auf alle Umstände der Tat an (BGH, Urteil vom 15, Juli 1964, 2 StR 243/64; BGH NIW 1967, 1140; BGH, Urteile vom 13, November 1973, 1 StR 346/73 und vom 12. Dezember 1979, 3 StR 428/79). Dabei steht die Würdigung der Persönlichkeit des Täters im Vordergrund (BGHSt 3, 330, 333). Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, daß die Motive des Täters besonders verwerflich, ja verächtlich sind, sind die Mordmerkmale des niedrigen Beweggrundes erfüllt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1974, 5 StR 453/74), Eine Solche umfassende Würdigung enthalten die Urteilsgründe nicht. Insbesondere geht die Strafkammer mit keinem Wort auf die Entwicklungsgeschichte der Tat ein, auf die ihr voraufgegangenen Geschehnisse, auf die Spannungen zwischen dem Angeklagten und Bärbel SHE, auf die gegenseitigen, sich steigernden Reaktionen und auf die seelische Verfassung des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat. Der Angeklagte bemühte sich zum zweiten Mal durch die Eröffnung einer Gaststätte, in der er türkische Speziali-

täten anbieten wollte, um eine solidere Grundlage für seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik. Ihn als Ausländer mußte die Zerstörung der Fensterscheibe seiner neu eröffneten Gaststätte besonders treffen. Gewiß war diese aggressive Haltung von Bärbel Sg als Reaktion auf seine Ohrfeigen und seine Aufdringlichkeit verständlich und ist auch von ihm richtig gewertet worden. Indessen darf andererseits nicht übersehen werden, daß auch seine Aufdringlichkeiten wiederum möglicherweise nur eine Reaktion auf vorangegangenes, entgegenkommendes Verhalten von Bärbel Sp waren, die ihn, einen Fremden, nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung in seiner Küche geküßt und ihm angeboten hatte, seine Freundin zu werden. Wenn der Angeklagte dann auch mit dem Messer bewaffnet hinter Bärbel Sg hergerannt ist, bedeutet das doch noch nicht, daß er bereits in diesem Zeitpunkt zur Tötung entschlossen gewesen wäre; mangels gegenteiliger Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen,

daß er den Entschluß zu töten erst ganz zuletzt aus der Erregung des Augenblicks heraus gefaßt hat. Auch der Umstand, daß sich die Tat dann nicht gegen Bärbel Si richtete, sondern der Angeklagte seine volle Aggressivität auf einen an sich Außenstehenden konzentrierte, könnte auf eine seelische Verfassung des Angeklagten schließen lassen, die sein Verhalten als nicht auf der tiefsten Stufe stehende Tötungshandlung kennzeichnet. Jedenfalls hätte die Strafkammer dies alles erwägen und im Urteil erörtern müssen. Ohne eine solche Gesamtwürdigung im Urteil 1ä8t sich nicht ausschließen, daß sie bei der Bejahung niedriger Beweggründe von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

Auch zur inneren Tatseite fehlen hinreichende Feststellungen und Ausführungen. Das Urteil beschränkt sich

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auf den einen Satz, der Angeklagte sei sich auch als Ausländer des offensichtlichen Mißverhältnisses (zwischen Anlaß zur Tat und Tötungserfolg) bewußt gewesen (UA 13). Daß das in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ausreichen kann, versteht sich nach dem oben Gesagten von selbst. Zu dem inneren Erfordernis des Mordes aus niedrigen Beweggründen gehört, daß der Täter sich, und zwar im Augenblick der Tat, derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten; er muß ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben, ohne daß er selbst ihre Bedeutung nachvollzogen zu haben braucht (BGH LM Nr. 2 zu § 211 StGB; BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973, MDR 1974, 546 (Dallinger) m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 28. September 1977, 3 StR 280/77). Das Urteil muß erkennen lassen, daß der Entscheidung diese rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde liegen. Auch daran fehlt es hier.

Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Engelhardt