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BGH Urteil vom 04.09.1973 – 5 StR 268/73

5. Strafsenat

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5_StR_268/73

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BUNDESGERICHTSHOF

x

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Holmut RM au: LEMEEB; geboren am miimEEy 1936 ir FD, 1 EEE SCHERE ,

wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 4.September 1973, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender Richter,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmitt Herrmann Fleischmann Schuster .als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 8

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Dr. au: ED

als Verteidigerin,

Justizangestellte a»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.November 1972 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen 1 a) - c) der Urteilsformel wie folgt verurteilt ist:

a) Wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.1, 1a, 3a, 4 StGB,

b) wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.1, 1a, 4 StGB,

c) wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.1, 1a, 4 StGB,

jeweils in Tateinheit (§ 73 :5tGB) mit einem

Vergehen gegen § 4 Abs.2 in Verbindung mit

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- 3. 8 4 Abs.1 Nr.1 und 2, 6 Abs.1, 21 Gj8.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Die Kosten der Revision

der Staatsanwaltschaft und die durch sie verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

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Gründe ww

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen folgender Fi Straftaten zu einer Geldstrafe von insgesamt 20.000 DM wi und einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt: I *

a) Tortgesetztes Vergehen gegen § 184 Abs.1 Nr.1, 1a, mr 3, 3a und 4 StGB, I

b) Vergehen gegen § 184 Abs.1 Nr.1, la, 3 und 4 StGB,

c) fortgesetztes Vergehen gegen § 184a Abs.1 Nr.1, \ la und 4 StGB,

d) Vergehen gegen 88 1, 4 Abs.1 Nr.1 und 21 GjS.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind im Ergebnis

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ohne Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

Il. Sachrügen.

1. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.1, 1a, 3a und 4 StGB ist rechtsfehlerfrei. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist nach einhelliger Meinung des Senats offensichtlich unbegründet.

2, Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.3 StGB hat keinen Bestand. Masturbationsgeräte der im Urteil der Strafkammer mitgeteilten Art können allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände als zu unzüchtigem

5.

Gebrauch bestimmte Gegenstände bezeichnet werden. Das Urteil stellt solche Umstände nicht fest.

3. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen die 8§ 1, h Abs.1 Nr.1 und 21 GjS ist ohne Rechtsfehler. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle, durch welche die St.Pauli Nachrichten für neun Monate indiziert wurden, Klage beim Verwaltungsgericht erhoben hat, schließt die Bestrafung nicht aus. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der auf § 7 GjS gestützten Indizierung bestehen keine Bedenken. Die Meinung der Revision, daß § 4 Abs.1 Nr.1 GjS, der unter anderem den Vertrieb indizierter Schriften durch Händler außerhalb von Geschäftsräumen verbietet, mit den Artikeln 2 Abs.1, 5 Abs.1, 12 Abs.1 GG nicht vereinbar sei, ist rechtsirrig. Die Revision verkennt hier, daß das Gesetz einen Vertrieb von indizierten Schriften, der unter den in § 4 Abs.1 Nr. bestimmten Umständen durchgeführt wird, deshalb verbietet, weil bei ihm die Gefahr, daß jugendgefährdende Schriften in die Hände von Kindern oder Jugendlichen gelangen, besonders groß ist. Sie wird durch ein Gebot an den Händler, darauf zu achten, daß indizierte Schriften nicht von Kindern oder Jugendlichen erworben werden, nicht ausgeräumt. Der Einwand, daß § 4 Abs.1 mit Artikel 3 GG nicht vereinbar sei, ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst 1äßt die Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 1, 4 Abs.1 Nr.1 und’ 21 G3S keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.

Der Senat hat den oben unter 2. dargelegten Mangel (rechtsirrige Verurteilung wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.3 StGB), soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs behoben. Für den Strafausspruch ist der Mangel ohne Bedeutung.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Strafkammer geringere Einzelstrafen und eine Beringere Gesamtstrafe

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verhänrt haben würde, wenn sie den Angeklagten in den

oben am Anfang der Gründe unter a) und b) erwähnten Fällen nicht wegen eines tateinheitlich verübten Vergehens gegen 5 184 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt hätte. Sie durfte die eindeutig unzüchtige Art, in welcher der Angeklagte

in den von ihr zu Recht als unzüchtig verurteilten Schriften (3 Ausgaben der St.Fauli Nachrichten) für die Masturbationsgeräte geworben hat, strafschärfend berücksichtigen.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 4 Abs.2 in Verbindung mit §§ 4 Abs.1 Nr.1 und 2,

6 Abs.1 und 21 GIS.

§ 4 Abs.2 setzt im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer keine eigenhändige Tätigkeit voraus, unterliegt vielmehr den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Täterschaft. Der Tatbestand kann daher auch in bewußten und gewolltem Zusammenwirken mit zinem Zwischenhändler (Mittäterschaft) oder durch einen Zwischenhändler als Werkzeug (mittelbare läterschaft) verwirklicht werden. So liegt es hier,

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen die gesamte Auflage von drei Ausgaben der St.Pauli Nachrichten und drei Ausgaben der Reeperbahn-Sex-Illustrierten an eine Großversandfirma geliefert, die sie zum Teil an Verkaufsstellen der in § 4 Abs.1 Nr.1 - 3 GIS bezeichneten Art weiterlieferte. Das Urteil legt auf UA S. 51 - 53 ohne Rechtsirrtum dar, daß die drei Ausgaben der St.Pauli Nachrichten offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend waren. Für die drei Ausgaben der Reeperbahn-Sex-Illustrierten hat die Strafkammer dies laut UA 3.51 nicht näher geprüft. Was das Urteil auf UA S. 29 - 32 und 46 - 47 über Texte,

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Abbildungen und Anzeigen dieser Ausgaben sagt, rechtfertigt ohne weiteres die Auffassung, daß es sich auch insoweit um offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Schriften handelte. Der Angeklagte hat hiernach den objektiven Tatbestand des Vergehens durch positives Tun verwirklicht, nämlich dadurch, daß er offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdende Schriften an eine Firma lieferte, die einen Teil der Schriften an Verkaufsstellen der oben erwähnten Art weiterlieferte.

Die Feststellungen ergeben weiterhin, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Er wußte nach den Feststellungen, daß die Großversandfirma die Ausgaben zum Teil an Verkaufsstellen der oben erwähnten Art weiterlieferte. Dies entsprach laut UA S.51 seiner Absicht. Daß er den jugendgefährdenden Charakter der Schriften kannte, liegt bei dem, was das Urteil über ihren Inhalt feststellt, auf der Hand. Offen ist, ob die Großversandfirma gutgläubig war. Hierauf kommt es indessen letztlich nicht an. Wenn sie bösgläubig war, hat der Angeklagte den Tatbestand des § 4 Abs.2 GjS als Mittäter, wenn sie gutgläubig war, als mittelbarer Täter verwirklicht.

Der Senat hat den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs behoben. Daß die Strafkammer die Einzelstrafen für die oben am Anfang der Gründe unter a), b) und c) erwähnten Vergehen oder die Gesamtstrafe höher bemessen haben würde, wenn sie den Angeklagten in den genannten Fällen auch wegen eines tateinheitlich verübten Vergehens gegen sh Abs.2 GjS verurteilt hätte, hält der Senat bei der hier gegebenen Sachlage für ausgeschlossen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen; auf:die Revision der Staats-

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anwaltschaft das Urteil im Schuldspruch zu berichtigen und die Sache im Strafausspruch zurückzuverweisen.

Schmidt Schmitt Herrmann

FJleischmann Schuster