Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 03.07.1973 – 5 StR 166/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Es ist unzulässig, in einen Verfahren wegen eines Totschlags, der durch Würgen begangen worden ist, Beweis darüber zu erheben, wie andere Gerichte in anderen Sachen Tötungen durch Würgen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und wie sie die Strafen bemessen haben (im Anschluß an BGHSt 17,28).
Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja
StrüO § 245
Es ist unzulässig, in einen Verfahren wegen eines Totschlags, der durch Würgen begangen worden ist, Beweis darüber zu erheben, wie andere Gerichte in anderen Sachen Tötungen durch Würgen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und wie sie die Strafen bemessen haben (im Anschluß an BGHSt 17,28).
BGH, Urt. v. 3. Juli 1973 - 5 StR 166/73 - SchwG Berlin
5 StR 186/73 (ait: 5 StR 468/69 5 str 232/71)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Angestellten Hans-Joachim A EEE
aus A geboren am MED 1937 in ii (Oberschlesien),
wegen Totschlags
n
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshor Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
Schmitt Fleischmann Schuster
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt gg in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. Dei der Verkin dung “als Vertreter der Bundesanwaltschaft ’
Rechtsanwalt Dr . EEE =; GEHE. als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt EB au: EEE
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstejle ’
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 18.Mai 1972 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, Artikel 101 GG und § 16 GVG seien dadurch verletzt worden, daß die Sache nicht in der richtigen Schwurgerichtstagung verhandelt worden sei, greift nicht durch.
Die Sache ist, nachdem der erkennende Senat sie durch Urteil vom 14.September 1971 an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen hatte, in der &.Schwurgerichtstagung des Jahres 1972 im Mai 1972 verhandelt worden.
Anhaltspunkte dafür, daß einer der Richter, Beamten oder Angestellten, uie in der Zwischenzeit mit der Sache befaßt waren, willkürlich Maßnahmen getroffen oder unter-
lassen hätte, um sie dem Gericht der richtigen Tagung zu entziehen, sind weder von der Revision behauptet worden noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu das Urteil des Senats in BGHSt 21,222 auf S.224 2.Absatz).
Die 6.Schwurgerichtstagung war zudem die richtige Tagung. Es gibt kein Gesetz, das bestimmt, in welcher Schwurgerichtstagung eine Sache verhandelt wird. Der Senat hat - hiervon ausgehend - in seinem bereits oben erwähnten Urteil auf S.223 letzter Absatz ausgeführt, dies hänge davon ab, wann die Sache verhandlungsreif ist, d.h. unter Berücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitungszeit verhandelt werden kann, und ob die Belastung der danach nächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die
„u-
Verhandlung in ihr gestattet, Die Verhandlung der vorliegenden Sache in der 6.Schwurgerichtstagung entspricht dem.
Zu Unrecht meint die Revision, die Sache, die laut dienstlicher Äußerung des Vorsitzenden der Beschlußkammer des Landgerichts vom 18.Januar 1973 nach der Zurückverweisung durch den Senat erstmals am 12.November 1971 bei der Beschlußkammer eingegangen ist, hätte in der 1.Schwurgerichtstagung des Jahres 1972 (vorgesehene Tagungsdauer 3.Januar bis 17.Februar) verhandelt werden müssen. Die Vorsitzende dieser Tagung hat durch Verfügung vom 20.September 1971 die Akten an den Vorsitzenden der Beschlußkammer zurückgesandt. Die Verfügung ergibt als Auffassung der Vorsitzenden, daß die Sache für die 1.Tagung nicht verhandlungsreif sei, es also an einer der beiden oben erwähnten Voraussetzungen fehle. Die Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Etrfolglos ist auch der Einwand, der Vorsitzende der Beschlußkammer hätte die Sache nach deren Rückgabe durch die Vorsitzende der 1.Schwurgerichtstagung nicht dem Vorsitzenden der 6.Tag.u, zuleiten dürfen, sie vielmehr zunächst den Vorsitzenden der 2,, 3., 4. oder 5.Tagung des Jahres 1972 vorlegen müssen. Der Vorsitzende der Beschlußkammer konnte und durfte, als er die Sache am 28,Januar 1972 dem Vorsitzenden der 6.Tagung zuleitete, unbedenklich davon ausgehen, daß die Belastung der 2, bis 5,.Tagung mit anderen Sachen ihre Verhandlung in einer dieser Tagungen nicht gestattete. Dies ergeben die von der Revigion in Ablichtung überreichten Aufstellungen Über die Sachen, die in diesen Tagungen verhandelt wurden, die Zeitpunkte, in denen sie den Vorsitzenden der Tagungen vorgelegt wurden, und die Zahl der Verhandlungstage. Es gibt weder ein Gesetz noch einen allgemein anerkannten Rechtssatz, der es dem Vorsitzenden der Beschlußkammer gebot, die Sache trotzdem zunächst den Vorsitzenden der 2. bis 5.Tagung vorzulegen. An dem Ergebnis ändert nichts, daß dem Vorsitzenden der 5.Tagung eine Sache erst nach dem 28.Januar 1972, nämlich
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am B.!chruar 1972 "erneut" vorgelegt worden ist. Sie war ihm bereits am 14.Januar 1972 vorgelegt worden. Er würde sich daher, wenn er an ihrer Stelle die vorliegende Sache verhandelt hätte, zumindest dem Vorwurf ausgesetzt haben, jene Sache dem gesetzlichen Richter entzogen zu haben.
2. Die Rüge, § 245 StPO sei verletzt worden, weil vier in der Hauptverhandlung überreichte Schwurgerichtsurteile nicht zum Zwecke des Beweises verlesen worden seien, ist unbegründet. Der zugleich überreichte Schriftsatz des Verteidigers vom 27.April 1972 ergibt, daß durch die Verlesung der Urteile dargelegt werden sollte, wie Fälle von Tötungen durch Würgen von anderen Gerichten in anderen Sachen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt und die Strafen bemessen worden seien. Die erstrebte Beweiserhebung ist unzulässig im Sinne des § 245 Satz 1 StPO, weil sie die Wahrheitsfindung in dem hier zu entscheidenden Fall einer Tötung durch Würgen (und Drosseln) nicht beeinflussen darf und daher nicht zur Sache gehört. Jeder Fall einer salchen Tötung hat sowohl hinsichtlich der tat- als auch der täterbezogenen Umstände seine besonderen Eigenheiten. Das Schwurgericht hatte daher unabhängig von den Erwägungen anderer Gerichte in anderen Sachen selbständig darüber zu entscheiden, wie die Tat des Angeklagten zu beurteilen und der Angeklagte zu bestrafen ist. Die Gegenmeinung bedeutet, daß die Verteidigung .dadurch, daß sie in der Hauptverhandlung eine oft kaum begrenzbare Zahl von Urteilen anderer Gerichte vorlegt und deren Verlesung begehrt, den Gang der Rechtspflege in einer Weise beeinträchtigen kann, die nicht tragbar ist.
Da die Erklärungen des Schriftsatzes des Verteidigers vom 27.April 1972 die erstrebte Beweiserhebung ergeben und diese nicht zur Sache gehört, war das Schwurgericht auch weder nach § 257a StPO noch aus irgendeinem anderen Grunde rechtlich verpfliohtet, dem Verteidiger Gelegenheit zur Abgabe (weiterer) Erklärungen zu geben.
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3, Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich
unbegründet.
II. Sachrüge
Die Einzelausführungen der Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, welcher den Angeklagten beschwert.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen. Er ist der Auffassung, daß die oben unter I 1 erörterte Verfahrensrüge durchgreift.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Fleischmann Schuster