Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 26.06.1973 – 5 StR 224/73

5. Strafsenat

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5_ StR, 2#4/73

BUNDESGERICHTSHNOR

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Otto KB aus Pa anäkreis HD, geboren am EEE 19:3 ir mp,

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Wr \.nvvafsenat "as Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1973, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am liundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt | Siemer Herrmann Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr iD u: MEERE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte (ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 28.April 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Rinzelangriffe des Rechtsmittels, das zulässig auf die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und auf die Strafaussprüche beschränkt worden ist, sind überwiegend offensichtlich unbegründet.

Lediglich auf folgendes sei hingewiesen:

1. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr.1 StPO und des Artikels 101 Abs.1 Satz 2 GG scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angibt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die bloße Beanstandung, das Verfahren habe sich zu lange hingezogen, "die Sache" sei "spätestens nach der zweiten Tagung des Schwurgerichts für 1971 zur Verhandlung reif" gewesen, genügt nicht. Erforderlich wäre weiterhin gewesen, daß "die Belastung der nächsten Schwurgerichtstagungen mit anderen Sachen die Verhandlung in ihnen gestattet" hätte, daß also die vorliegende Sache von den Vorsitzenden dieser Tagungen "willkürlich" nicht übernommen worden wäre (BGHSt 21, 222, 223, 224). Das aber behauptet die Revision nicht. Ein solcher Vorwurf hätte hier auch nicht mit Erfolg erhoben werden können, wie die dienstlichen Erklärungen der Schwurgerichtsvorsitzenden beweisen.

Deshalb erblickt die Revision den Verfahrensmangel vor allem darin, daß eine zu geringe Zahl von Schwurgerichtstagungen angeordnet, das Verfahren hierdurch verschleppt worden sei. Nach der überzeugenden dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten ist es indes "angesichts der personellen Besetzung des Landgerichts Hannover in dem in Frage kommenden Zeitraum" nicht möglich gewesen, "eine noch größere Zahl von Schwurgerichtstagungen durchzuführen". Hiervon abgesehen, wäre eine Nachlässigkeit der behaupteten Art kein Verstoß gegen § 338 Nr.1 StPO, Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG. Diese Vorschriften dienen nicht dem Zweck, Strafverfahren zu beschleunigen.

2, Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Einwochenfrist des 8 275 Abs.1 StPO erheblich überschritten worden

ist.

4A -

Das allein vermag jedoch im allgemeinen die Revision nicht zu begründen. Das Reichsgeri:ht und ihm folgend der Bunde 8- gerichtshof haben den § 275 äbs.1 StPO stets für eine dem Richter gegebene Ordnungsvorschrift „ehalten. Davon abzugehen, besteht kein Anlaß.

Auch bieten hier die schriftlichen Entscheidungsgründe keinen Anhalt dafür, daß sie das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden. Der - nach den Worten der Revision - teinfache" Sachverhalt stützs sich auf eine besonders eingehende Wiedergabe der Beweisanzeichen, auf denen die Überzeugung des Schwurgerichts beruht. Auch diese Darstellung ist in sich zusammenhängend, widerspruchsfrei und ohne Denkverstöße, wie die - wegen der erheblichen Überschreitung der Wochenfrist gebotene - besonders strenge sachlichrechtliche Nachprüfung ergeben hat. Soweit der Beschwerdeführer Aas Gegenteil behauptet und meint, die "Beweiskette" sei "nicht lückenlos", wird er entweder Sinn und Wortlaut der Urteilsgründe nicht gerecht oder nimmt Einzel-

darlegungen aus dem Zusammennang. Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die

Revision daher in vollem Umfunge zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Sjiemer Herrmann Schuster

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