Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 06.06.1973 – 2 StR 190/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF-
2 StR. 190/73 | BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
‘den Baumaschinenführer Heinrich M EB aus Bad Hi, dort geboren am 9. MB 1937, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
‚wegen Unzucht nit Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-
führers am 6. Juni 1973 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 15.
| Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben
l. soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen drei vollendeter und eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Bu
Lospr
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe muß aufgehoben werden. Hier reichen die Feststellungen nicht zur Nachprüfung aus, ob es sich wirklich, wie vom Landgericht angenommen worden ist, um vollendete Taten gehandelt hat. Der Angeklagte hat- ‘te im Fall II 1 vier Schülerinnen unter 14 Jahren,die sich auf dem Wege zum Bahnhof befanden, veranlaßt, sein entblößtes Glied geflissentlich zu betrachten. Als drei von ihnen mit zwei weiteren Mädchen am übernächsten Tag in dieser Gegend das an ein Verkehrs- | schild angelehnte Fahrrad des Angeklagten sahen, suchten sie nach ihm, bis eine von ihnen den Angeklagten an derselben Stelle wie beim ersten Vorfall entdeckte. Auch diesmal rieb er an seinem entblößten Geschlechtsteil, "obwohl" er merkte, daß die Kinder ihm zusahen (Fall II 2). Am folgenden Tag suchten die Mädchen das Gelände des Bahnhofs auf, um den Angeklagten der Polizei zu melden; einige Jungen, de=- nen sie von den Geschehnissen erzählt hatten, schlossen sich ihnen an. "Nach einiger Zeit sah man den Angeklagten auch", der sich wiederum in der gleichen Weise betätigte (Fall II 3). Angesichts dieser Feststellungen ist unklar, ob er in den beiden letztgenannten Fällen die Kinder zur Verübung einer unzüchtigen Handlung in der Form des geflissentlichen Zuschauens "verleitet" hat und damit jeweils eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Zwar würde der Umstand, daß die Kinder
darauf aus waren, den Angeklagten zu beobachten, nicht
ohne weiteres der Annahme des Verleitens entgegenste- ‚hen. Dieses Merkmal wäre aber nur dann gegeben, wenn trotz der Absicht der Kinder noch Raum für eine Willensbeeinflussung blieb. Waren sie schon vorher fest entschlossen, das Tun des Angeklagten zu beobachten, so konnten sie nicht mehr "verleitet" werden. Deshalb würde dann insoweit lediglich der Versuch eines Ver-
brechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, gegebenenfalls
in Tateinheit mit Vergehen nach § 1§ 3 StGB, in Betracht kommen (LM Nr. 7 zu dieser Vorschrift; ferner BGH, Urteil vom 1. Dezember 1955 - 4 StR 451/55 -), Das Urteil muß daher in den Fällen II 2 und 3 der Ur- 'teilsgründe aufgehoben werden.
Die vom Landgericht im Fall II 2 ebenso wie im Falle II 1 verwendete Formulierung, der Angeklagte habe an seinem entblößten Glied gerieben, "obwohl" er gemerkt habe, daß die Kinder ihm zuschauten, könnte Zweifel an der Willensrichtung des Angeklagten aufkommen lassen. Der Senat entnimmt jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß es sich bei der wiedergegebenen Formulierung lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck gehandelt hat und das Landgericht . zu der Überzeugung gelangt ist, daß dem Angeklagten an einem geflissentlichen Zuschauen der Kinder gelegen war, | |
Ferner wird in der erneuten Verhandlung zu berücksichtigen sein, daß in Fällen von Sittlichkeitsdelikten, die unter dem Einfluß von Alkohol verübt worden sind, besonderer Anlaß zur Prüfung der Henmungsfähigkeit des Täters besteht.
Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es läßt sich nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daß sich diese Verurteilungen auf die Höhe der in den beiden anderen Fällen verhängten Einzelstrafen ausgewirkt haben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Ze
Kirchhof Mayr | Müller
Richter Meyer. ist im ‚Urlaub ortsabwesend
und verhindert, zu unterschreiben..
- Kirchhof . - Schauenburg .