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BGH Urteil vom 22.05.1973 – 1 StR 170/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 170/73 URTEIL Ih: JH

in der Strafsache

gegen

1. den Schreiner Klaus Rainer u aus Ob geboren am 9. EB 1949 in n

aus Aupdin

2. den Dekorateur Klaus

0] geboren am 8. pn 1951 in NE,

beide zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt

Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE ED GE zu: EEE 215 Verteidiger des Angeklagten St, Justizangestellter &WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 13. Dezember 1972 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz unter I 2 db dahin berichtigt, daß auch der Angeklagte StB nach § 316 a Abs. 1 StGB verurteilt ist. |

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen verschiedener Straftaten, darunter auch wegen gemeinschaftlich begangenen Autostraßenraubs (§ 316 a StGB), verurteilt, und zwar CB zur Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten, StB unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer im Mindestmaß von zwei Jahren und im Höchstmaß von vier Jahren; dem Angeklagten SC wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Revisionen beider Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Steg» wendet sich in unzulässiger Weise gegen bestimmte Fest-

stellungen des angefochtenen Urteils mit der Behauptung, der Angeklagte habe diese Dinge entweder gar nicht oder nicht in dieser Form gesagt; damit kann die Revision nicht gehört werden (vgl. BGHSt 21, 149, 151).

II. Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende Prüfung des Urteils gibt lediglich Anlaß, den Schuldspruch zum Autostraßenraub zu erörtern.

1. Der Tatrichter hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, worin er die zur Tathandlung gehörende "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" (§ 316 a Abs. 1 StGB) erblickt. Die Feststellungen ergeben Jedoch, daß die Tat auf dem "zur Nachtzeit verkehrsarmen öffentlichen Parkplatz vor dem Schäw (UA s.29) verübt worden ist. Daher durfte der Tatrichter ohne weiteres davon ausgehen, daß sich die Angeklagten eine Gefahrenlage zunutze gemacht haben, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht; denn zum fließenden Straßenverkehr im Sinne des § 316 a StGB gehört auch das vorübergehende Halten und Abstellen des Kraftwagens auf einem Parkplatz (BGHSt 18, 170, 171).

2. Der Plan der Angeklagten ging zunächst dahin, sich dadurch in den Besitz der erstrebten Opiate zu setzen, daß sie mit deren Besitzer SB in seinem Kraftwagen an einen einsamen Ort fuhren und SB dort aus seinem Wagen lockten, um sodann mit dem Kraftwagen samt den Opiaten wegzufahren; sie wollten, wie es das Landgericht ausdrückt, SED die Opiate "ablisten"

(UA S. 28). Damit war der innere Tatbestand des § 316 a StGB zunächst noch nicht erfüllt, der die Absicht erfordert, den Führer oder Mitfahrer des Kraftfahrzeugs

zu berauben oder räuberisch zu erpressen (BGH NJW 1970, 1381, 1382). Darauf kommt es jedoch hier ebensowenig an wie auf die weitere Frage, ob die Angeklagten neben einer gewaltlosen Wegnahme wenigstens auch einen Raub oder eine räuberische Erpressung eingeplant hatten (BGH aa0; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1967 - 1 StR 110/67).

Nach den Feststellungen der Jugendkammer entstand der Plan, die Opiate unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen - die Wegnahme des Kraftwagens wird den Angeklagten strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht - möglicherweise erst während des Haltens auf dem Parkplatz (UA S. 30 f); unter solchen Umständen liegt zwar in der Regel kein Autostraßenraub vor (BGHSt 19, 191). Der zu entscheidende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß die Angeklagten den Kraftwagen gerade als Fortbewegungsmittel zur Begehung des Raubes benutzt haben, indem sie beschleunigt anfuhren und so mit Gewalt verhinderten, daß SEE seinen noch bestehenden Gewahrsam an den Opiaten aufrecht erhielt; CB hinderte SEE üperdies gewaltsam daran, den anfahrenden Wagen zu besteigen. Für vergleichbare Sachverhalte hat der Bundesge-

richtshof bereits entschieden, daß der Einsatz des Kraftwagens zu dem Zweck, sich den ausschließlichen Gewahrsam an dem Beutegut zu verschaffen, nach der objektiven und nach der subjektiven Seite den Tatbestand des § 316 a StGB erfüllt (BGH, Urteile vom

4, Januar 1966 - 1 StR 431/65 -; vom 4. April 1967

Da der Tatrichter auch das einverständliche Zusammenwirken beider Angeklagten bei der geschilderten Gewaltanwendung ohne Rechtsfehler festgestellt hat (UA S. 40), begegnet demnach die Verurteilung wegen eines in Mittäterschaft (§ 47 StGB) begangenen Autostraßenraubs keinen rechtlichen Bedenken.

Die Anführung des § 316 a Abs. 2 im Urteilssatz gegen StB beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen (vgl. richtig UA S. 43), das der Senat berichtigen kann.

III. Im übrigen sind beide Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

Pfeiffer Loesdau Mösl Zipfel Herdegen