Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 04.01.1966 – 1 StR 431/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2064 098 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
i_StR_451/65 vA URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Installateur Andrea B EB ; ohne festen
Wohnsitz, geboren am Ep 1922 ir up S@- WB :rankreich, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE [ji 1
als Verteidiger,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. April 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. April 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter und vollendeter Notzucht in insgesamt fünf Fällen, teilweise
tateinheitlich begangen mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau. Entführung, Diebstahl, Autostraßenraub, gefährlicher Körperverletzung, schweren Raub, räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung, wegen Autodiebstahls in sechs Fällen und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der das Urteil im ganzen angegriffen wird, rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Is
l. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision zunächst die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung am 13. April 1965 gestellten Beweisamtrags (Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll) durch Gerichtsbeschluß vom 15. April 1965. Gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen trotz ungenauer Wiedergäbe des Antragswortlauts in der Revisionsbegründung keine durchgreifenden Bedenken. Die Rüge ist jedoch unbegründet.
Zum Fall Marie Kggp(II 1) hatte der Verteidiger beantragt, die Ärzte Dr. Becker und Dr. Graf von der Universitäts-Frauenklinik als sachverständige Zeugen zum Be-
weis dafür zu hören, daß sieben Stunden nach dem Geschlechts-
verkehr keine Zeichen von Gewalteinwirkung am Körper der
Zeugin festgestellt werden konnten. Ob die Strafkammer die-
se Tatsache, wie im Ablehnungsbeschluß ausgesprochen, als
für die Entscheidung bedeutungslos ansehen durfte, kann da-
hingestellt bleiben. Denn die Urteilsgründe ergeben, daß das Landgericht vom Fehlen jeglicher Zeichen von Gewalt-
einwirkung ausgegangen ist und seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus anderen Beweismitteln gewonnen hat,
Das gleiche gilt im Ergebnis auch für den Fall Jutta TB (1! 5). Hierzu war behauptet worden, aus der Untersuchung dieser Zeugin am 23. Mai 1964 gehe hervor, daß der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit ihr unter Verwendung von Gummischutzmitteln stattgefunden haben müsse, Zum Beweise dafür hatte der Verteidiger die Vernehmung des Chefarztes Dr. Kennel vom Städtischen Krankenhaus Kaiserslautern als sachverständigen Zeugen beantragt. Auch insoweit kann offen bleiben, ob die Ablehnung wegen Bedoutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache gerechtfertigt war. Denn durch die Zeugenvernehmung konnte allenfalls bestätigt werden, daß die Untersuchung der Verletzten das Fehlen von Spermatozoen ergeben habe. Das legt die Strafkammer indessen ihrer Beweiswürdigung zugrunde.
2. Die Revision rügt ferner in den beiden erwähnten Fällen eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO). Sie ist der Auffassung, die Strafkammer habe sich nicht mit der Verlesung der ärztlichen Untersuchungsbefunde vom 8. August 1965 (Kgg» und vom 23. Mai 1964 (TED) vesnüsen dürfen, es sei vielmehr erforderlich gewesen, die untersuchenden Ärzte persönlich zu hören. Auch hiermit dringt die Revision nicht durch.
Ob sich eine Befugnis der Strafkammer zur Verlesung der Atteste aus § 256 Abs. 1 StPO rechtfertigen läßt, bedarf keiner näheren Prüfung.
-5.
Auf der verfahrensrechtlich möglicherweise fehlerhaften Verlesung der beiden Atteste kann die Verurteilung des Angeklagten nämlich nicht beruhen. Denn der Angeklagte will durch Zeugenbeweis gerade die Tatsachen festgestellt haben, deren Feststellung durch Verlesung er beanstandet.
Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte die beiden Zeuginnen in Wirklichkeit zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat, findet ihre Stütze zudem ausschließlich in anderen, überzeugend gewürdigten Beweismitteln. Daß das Landgericht an einer Stelie des Urteils im Fall KB sen diese Zeugin betreffenden Untersuchungsbefund beiläufig ("überdies") herangezogen hat (UA 33), ist unschädlich.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt die Revision schließlich noch einen Widerspruch zwischen dem in der Hauptverhandlung protokollierten Inhalt der Zeugenaussage TEE und den Urteilsfeststellungen. Diese Rüge ist unzulässig (EGH JZ 1966, 36).
Il. Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den widerspruchsfrei festgestellten Sachverhalt läßt Rechtstehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Das gilt im Ergebnis vor allem auch für die Annahme eines tateinheitlich begangenen Autostraßenraubs (§ 316 a StGB) im Falle ToiD-"w (11 4). Zwar hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die gewaltsame Wegnahme der seinen Mitfahrerinnen gehörenden Handtaschen
zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als sein Fahrzeug für längere Zeit auf einem einsamen Feldweg abgestellt war. In einem solchen Fall genügt die Ausnützung der hilflosen Lage der im Wageninnern festgehaltenen Fahrgäste nicht.
Es müssen vielmehr besondere Anhaltspunkte für die erforderliche nahe Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs
als Verkehrsmittel hinzukommen (EGHSt 19, 191), etwa die Absicht des Täters, nach dem Raubüberfall schnell und unerkannt zu entkommen (vgl. EGHSt 18, 170, 172). Ausdrückliche Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht. Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 316 a StGB jedenfalls aber dadurch verwirklicht, daß er seine WHitfahrerinnen, als es diesen gelungen war, im Zuge der Weiterfahrt beim Halten an einer roten Ampel aus dem Wagen zu springen, durch Rückwärtsstoßen daran hinderte, den Kofferraum des Fahrzeugs zu öffnen und die dorthin abgelegten Handtaschen wieder an sich zu nehmen, und daß er anschließenä nach hastigem Wenden mit hoher Geschwindigkeit davonfuhr (UA 19). Denn bis zu diesem Augenblick war der Gewahrsam der Zeuginnen an den ihnen entrissenen Handtaschen nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen offensichtlich noch nicht endgültig gebrochen, damit also auch der vom Angeklagten beabsichtigte Raub noch nicht abgeschlossen. Anderseits hatten die aussteigenden Mädchen, solange sie sich noch an dem Wagen zu schaffen machten oder auch nur entsprechende Versuche anstellten, die kigenschaft als Mitfahrerinnen nicht verloren. Mit dem Einsatz seines Kraftfahrzeugs zu dem Zweck, sich den ausschließlichen Gewahrsam an dem Beutegut zu verschaffen, hat der Angeklagte daher hier zweifellos einen Angriff gegen die Zeuginnen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen (vgl. EGHst 18, 171).
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Im Falle GB (11 5) stent die Feststellung, die Verletzte habe angenommen, daß der Angeklagte ihr Eigentum als Sicherheit für ihre Rückkehr bei sich behalte, der Verurteilung nach § 316 a StGB nicht entgegen. Denn nach dieser Vorschrift kommt es allein darauf an, ob der Täter "zur Begehung von Raub oder räubischer Erpressung" einen Angriff näher bezeichneter Art unternimmt. Dies aber ist hinreichend festgestellt.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich fehlerfrei.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Senatspräsident Fischer Loesdau Dr. Hübner ist be-
urlaubt und ortsab-
wesend.
Fischer Mai Pikart