Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 04.04.1967 – 5 StR 90/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR _90/67
2114 927 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen den Ölfeuerungsmonteur Alfred L im
aus Hi, dort geboren an MB : 340,
wegen Volltrunkenheit u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,. Bündesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. ‚Börker _ Bündesrichter Kersting als beisitzende Richter, . zZ Dberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,
Justizsckretär GE
als Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ee .
L. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts. in Hannover vom 24.Oktober 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision der Stäatsanwaltschaft wird das Urteil aufgehoben, soweit. ‚der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch, hinsichtlich der Aberkennung der .. bürgerlichen Ehrenrechte | und der Entziehung. der Fahrerlaubnis.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Verurteilung wegen schweren Raubes ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weil die Strafkammer mit rechtsirrigen Erwägungen die tateinheitliche Verurteilung wegen Autostraßenraüubes abgelehnt hat, wie die Bundesanwaltschaft zutreffend mit folgenden Darlegungen ausführt: Bu Eu
"Die Strafkammer. hat zwar: nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte schon vor: oder während der Fahrt entschlossen war, der Prostituierten vB sa: Geläa wegzunehmen. Sein Plan, dies zu tun, entstand vielmehr möglicherweise erst während des Haltens auf dem Abstellplatz. Unter solchen .Umständen liegt in:der. Regel kein’ Autostraßenraub vor (BGHSt 19,191; 5.StR 93/6%-vom 30.April:1963). Der zur Entscheidung stehende Fall weist aber die Besonderheit auf, daß der Angeklagte seinen Kraftwagen gerade als ı Fortbewegungsmittel zur Begehung des Raubes. benutzt hat, indem er scharf anfuhr und die
Zeugin so mit Gewalt daran hinderte, ihre
Sachen aus dem Fahrzeug zu nehmen, und indem er mit abgeschalteten Scheinwerfern davonfuhr (vgl. 1 StR 431/65 vom 4.Januar 1966 8.6)."
Il.
Die Revision des Angeklagten greift nur in unzulässiger Weise die richterliche Beweiswürdigung an. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Sarstedt Koffka Siemer
Börker Kersting