Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 15.05.1973 – 5 StR 157/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
an
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Mechaniker Abdelhak Ben Sadok K u , ohne festen Wohnsitz,
geboren am 193 in AU (Tunesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 15.Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt WW als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin von ED zus EB :1s Verteidigerin des Angeklagten und Justizangestellte WB :1s Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Berlin vom 8.Dezember 1972
wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafreohts. Der Vortrag des Beschwerdeführers wendet sich im wesentlichen gegen den Strafausspruch.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Was zunächst den Schuldspruch anlangt, so hat die
auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch die Ausführung des Schwurgerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, "daß der Beginn oder die Fortsetzung der Auseinandersetzung an der zweiten Stelle unter Umständen geschah, die dem Angeklagten strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden können!, steht der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hatte sich der Angeklagte, bevor er die entscheidenden gefährlichen Körperverletzungen vornahm, nicht mehr als bedroht angesehen. Denn nach der "Rangelei" hatte sich der Angeklagte als erster erhoben und sein Opfer war nicht in der Lage, sich derart schnell aufzurichten, daß er erneut auf den Angeklagten "losgehen" konnte. Das hatte der Angeklagte auch erkannt. Daß bei dieser Lage die zahlreichen gezielten Tritte auf Gesicht und Hals seines Opfers zur Abwehr eines erwarteten Angriffes nicht erforderlich waren, hat das Schwurgericht zutreffend dargelegt. Entgegen dem Vortrage der Revision kam Notwehr oder Putativnotwehr nicht in Frage.
Schließlich kann der Verteidigerin auch nicht die Behauptung zum Ziele verhelfen, das Schwurgericht habe im
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Hinblick auf § 51 Abs.1 StGB neben der Alkoholeinwirkung Ä den auch vom ärztlichen Sachverständigen festgestellten | Affektstau berücksichtigen müssen. Das hat, wie die
Ausführungen auf UA S.14/15 ergeben, das Schwurgericht im Anschluß an die Darlegungen des Sachverständigen
Frof.Dr.Rommeney ausdrücklich getan.
2. Auch die allerdings nur knappen Strafzumessungsgründe lassen Rechtsirrtümer nicht erkennen.
Nach Ansicht des Schwurgerichts sind mildernde Umstände im Sinne des § 228 StGB nicht vorhanden. "Angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Fußtritte gegen den Kopf hat das Gericht keine Veranlassung gesehen, schon wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs.2 StGB von dem milderen Strafrahmen des § 228 StGB auszugehen, Das Gericht hat diesen Umstand Jedoch im Strafrahmen des § 226 StGB berücksichtigt, 88 51 Abs.2, 44 StGB." Das ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung das Schwurgericht nicht gegen § 13 Abs.2 StGB verstoßen. Eine Doppelverwertung van Strafzumessungstatsachen liegt nicht vor, weil das Schwurgericht berücksichtigt hat, daß die Fußtritte besonders gefährlich waren.
auch auf die vom Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf § 213 StGB vorgetragenen Bedenken kam es nicht an. Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben nämlich, daß der besonders benannte Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn nicht vorlag. Zwar geht, worauf auch die Revision an sich zutreffend hinweist, das Schwurgericht davon aus, daß Grein den Angeklagten mit Schimpfworten wie "Idiot" bedacht hat (UA S.12/15). Hierbei handelt es sich jedoch nach Lage der
Dinge jedenfalls nicht m schwere Beleidigungen.
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Die Revision war daher in ollem Umfange zu verwerfen.
Die Bundesanwaltschaft hat Aufhebung nur im Strafausspruch
beantragt.
Sarstedt Schmidt Siemer
Herrmann Schuster