Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 15.05.1973 – 1 StR 172/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 172/73 BESCHLUSS SE.
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Heinz B EEE aus St. geboren am iM. GEM 1927 iz Cuim- ag: N: GEEEEEEETE,
wegen räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Dezember 1972
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischer Er-
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand- j lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann nicht bestehen bleiben. Unter "Einschleichen" ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen
entzieht (BGHSt 14, 198, 199). Solche Maßnahmen sind
hier nicht festgestellt. Deshalb war der Schuldspruch abzuändern. Infolge dieser Änderung war der Strafausspruch aufzuheben. |
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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