Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 02.05.1973 – 2 StR 119/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_119/73 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Herbert C > zus DEE, geboren amB. EB 1939 in Me, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
2. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darnmstadt vom 12. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,
Gründe§
Die weitergehende Revision ist offensichtlich
unbegründet.
Schumacher wWillms
Baumgarten
Meyer
Kirchhof
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 119/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Herbert GC um zu: DENE.
geboren am. EB 1939 in ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ! hat am 1. Juni 1973 wie folgt beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 2. Mai 1973 wird in Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt gefaßt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird’ das Urteil des Schwurgerichts beim landgericht in Darmstadt vom 12. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. ”
Schumacher willms Kirchhof Müller Meyer
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