Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 02.05.1973 – 2 StR 119/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR_119/73 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Herbert C > zus DEE, geboren amB. EB 1939 in Me, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

2. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darnmstadt vom 12. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,

Gründe§

Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil die zur Strafschärfung herangezogenen Vorstrafen nach §§ 49, 60, 61 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätten berücksichtigt werden dürfen.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich

unbegründet.

Schumacher wWillms

Baumgarten

Meyer

Kirchhof

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 119/73 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Herbert GC um zu: DENE.

geboren am. EB 1939 in ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ! hat am 1. Juni 1973 wie folgt beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 2. Mai 1973 wird in Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt gefaßt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird’ das Urteil des Schwurgerichts beim landgericht in Darmstadt vom 12. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. ”

Schumacher willms Kirchhof Müller Meyer

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