Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 17.04.1973 – 2 StR 643/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 643/72 BESCHLUSS ArY |

in der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Heinz Friedrich Ki > aus BiENEEm-A, dort geboren amd, EEED | 1924, zur Zeit in Unt ersuchung shaft, 2. den Kaufmann Hans-Joachim K > aus DaB, dort

geboren an. 2 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. April 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig ‘ beschlossen: |

1. Auf die Revision des Angeklagten Kia wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eime andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen. |

2. Die Revision des Angeklagten ge wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe§

1. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Ki hat Erfolg, weil die zur Strafschärfung herangezogenen beiden Vorstrafen nach §§ 49, 60, 61 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätten berücksichtigt werden dürfen.

‚2. Die Revision des Angeklagten ae ist offensichtlich unbegründet.

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten ' Meyer