Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 10.04.1973 – 5 StR 100/73

5. Strafsenat

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5 StR 1009713 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Rudolf Ww EEED aus Ks - GE, geboren an : 945 ir "ommmmmumiiEnnEnn

wegen Notzucht u.a.

er.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Schmitt und Schuster in der Sitzung vom 10.April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt 9 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED 2: (EEE 215 Verteiäiger des Angeklagten, Referendar Dr. aus Wwals Vertreter der Nebenklägerin Martina WW una Justizangestellte GEB 21: Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 18.0ktober 1972 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und

notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. Die Revision beanstandet, daß in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen worden Sei. Das trifft zwar zu, vermag aber dem Rechtsmittel nicht zum Ziel zu verhelfen. Ein Verstoß nach § 336 Nr.6 StPO liegt nicht vor. Dieser (unbedingte) Revisionsgrund kommt nur bei ungesetzlicher Beschränkung der Öffentlichkeit in Frage. Auch ein nach § 337 StPO beachtlicher Revisionsgrund ist aus der Revisionsbegründungsschrift nicht ersichtlich. Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist im Strafverfahren gegen Erwachsene niemals zwingend vorgeschrieben; ein Fall des § 48 JGG liegt nicht vor.

2. Die vom Verteidiger erhobenen Aufklärungsrügen sind, soweit sie in zulässiger Weise erhoben worden sind, unbe-

gründet.

a) Dem Landgericht mußte sich weder die Vernehmung eines (weiteren) Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Verletzten noch die Vornahme von Ermittlungen über das sonstige Verhalten des Mädchens auf sexuellem Gebiet aufdrängen.

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b) Soweit mit der Aufklärungsrüge Feststellungen zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten vermißt werden, fehlt es an der erforderlichen Angabe von Beweismitteln, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO; BGHSt 2,168).

II. Die Sachrüge.

Die Revisionsausführungen zur Sachrüge sind überwiegend gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung gerichtet und daher insoweit unbeachtlich.

Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keine durchgreifenden Rechtsfehler. Einzugehen war nur auf folgende Punkte:

1. Die Jugendschutzkammer befaßt sich (UA S.20) mit der Möglichkeit, Martina Web könne bei ihrer Sachverhaltsschilderung (u.a.) deshalb übertrieben haben, weil sie fürchtete, vom Angeklagten geschwängert zu sein. Dazu sagt das Landgericht, dieser Beweggrund würde gedanklich voraussetzen, daß Martina nur die etwaigen Folgen eines Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten nicht gewollt habe, wohl aber den Geschlechtsverkehr als solchen. Da das jedoch - wie ausgeführt - nicht zutreffe, entfalle auch dieser Beweggrund.

Die Revision sieht hierin einen unzulässigen Kreisschluß. Ob das der Fall ist, kann zweifelhaft sein, wenn man nur auf die (verkürzt) wiedergegebenen Sätze abstellt. Sie müssen jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen zu diesem Punkt gesehen werden. Sie ergänzten - wie der Generalbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat - die Darlegungen zu dem möglichen Beweggrund einer Angst vor Schwangerschaft mit der Feststellung, daß gerade weil

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Martina das warnende Beispiel ihrer schwangeren älteren Schwester vor sich gehabt habe, sie auch den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht gewollt habe. Gegen diese Beweiswürdisung, die unabhängig von den oben mitgeteilten Erwägungen des Landgerichts ist, ist nichts

einzuwenden.

2, Die Bedenken der Revision dagegen, daß die Strafkammer wiederholt auf die "moralisch und sichtlich durch und durch saubere Familie der Verletzten" hinweist, sind unbegründet. Jedenfalls für die Glaubwürdigkeit Martinas war diese Tatsache von Bedeutung.

3, Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lassen auch in sachlichrechtlicher Beziehung keinen Rechtsfehler erkennen, Daß er sich bei der Tat in einem Zustand der Ekstase befand, war, wie die Jugendschutzkammer richtig ausgeführt hat, nach dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit des § 51 StGB.

A, Schließlich läßt auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hierzu vorgebracht hat, ist zum Teil unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet. Davon, daß es sich um einen "besonders leichten Fall der Notzucht" handelt, kann keine Rede sein. Jedenfalls sind bei einem Verbrechen, wie es hier festgestellt worden ist, besondere Umstände im Sinne des 8 23 Abs.2 StGB nicht vorhanden. Das bedurfte bei dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift auch keiner besonderen

Begründung.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft, |

Sarstedt schmidt Slemer

Schmitt Schuster