Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 08.03.1973 – 4 StR 44/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 44/73 URTEIL
7.3.73
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Helmut N EEE aus wi OHR. geboren am B 19:8 in CHE, Kreis SCHEN,
wegen Straßenverkehrsgefährdung u.a.
Y
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,
Dr. Dr. Spiegel, Salger und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 8. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwältin EEE ais Vertreterin der Bundesamwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED aus EEE als verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Siegen vom 22, September 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 2 e StGB, in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 StGB) und
mit Widerstand gegen die Staatsgewalt in einem besonders schweren Fall (§ 113 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheits. strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. \
1. Die Feststellungen, die der Verurteilung nach § 315 y Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 StGB zugrunde liegen, sind zwar äußerst knapp, jedoch noch ausreichend. Das gilt auch für das Verhalten des Angeklagten in EEE. Der neben dem Fahrzeug mit weit Über Schrittgeschwindigkeit herlaufende Polizeibeamte, den der Angeklagte beim Rückwärtsfahren Nabzuschütteln" versuchte, war dadurch erheblich gefährdet, daß die offenstehende Wagentür gegen seinen Knöchel schlug, so daß die Gefahr bestand, daß er zu Fall kam und verletzt wurde. Ein Ausweichen nach der Seite hin war ihm nicht möglich (UA S. 10).
2. Zur Anwendung der Übrigen Straftatbestände reichen die bisherigen Feststellungen dagegen nicht aus:
a) Die Verurteilung nach § 315 co Abs. 1 Nr. 1 a StGB scheitert - abgesehen von der nicht behandelten Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Trunkenheit und Gefährdung - daran, daß das Schwurgericht nicht dargelegt hat, wodurch im einzelnen der Angeklagte Leib oder Leben von Polizeibeamten und anderen Verkehrsteilnehmern in Gefahr gebracht hat. Die in § 315 c StGB verlangte konkrete Gefahr ist gegeben, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache durch das Fahrverhalten des Täters so stark beeinträchtigt wird, daß es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut
verletzt wird oder nicht (Cramer, Straßenverkehrsrecht,
§ 315 c Rdn. 51, 52). In dieser Richtung enthält das Urteil keine verwertbaren Feststellungen. Es läßt weder erkennen, wie breit die Straße war, in der der Angeklagte wendete, noch gibt es Aufschluß, welche Zeit den beiden entgegenkommenden Fahrzeugen blieb, um am Straßenrand anzuhalten und welche Zeit dem Fahrer des Citroen 2 CV, um auf das Bankett auszuscheren. Das Fehlen jeglichen Eingehens auf diese maßgeblichen Umstände sowie das Abstellen darauf, daß durch das Wendemanöver zwei andere Fahrer "behindert" worden seien (UA S. 5), 1äßt besorgen, daß das Schwurgericht den Begriff der Gefahr im Sinne des § 315 c StGB verkannt hat.
b) Für die Anwendung des § 315 c Abs. i Nr. 2 e fehlt es noch an weiteren unerläßlichen Feststellungen. So kann der Senat mangels näherer Darlegungen im Urteil nicht überprüfen, woraus das Schwurgericht die Unübersichtlichkeit der vom Angeklagten durchfahrenen Straßenstellen gefolgert hat. Nach den Urteilsausführungen liegt es nahe, daß auch der Begriff der Unübersichtlichkeit verkannt worden ist (vgl. dazu LK Rdn. 43 zu § 315 c). Fehlerhaft ist im Zusammenhang mit der Anwendung des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 e ferner die Ansicht, der Angeklagte habe durch einen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot den Fahrer des Citroen 2 CV erheblich gefährdet. Der hier in Frage stehende Tatbestand ist nach dem Sinn der Vorschrift nur dann erfüllt, wenn der Fahrer die rechte Fahrbahn nach links wenigstens teilweise überschreitet, nicht aber schon dann, wenn er "nicht scharf rechts fährt" (UA S. 17). Das hier angesprochene Gefahren-
\
moment beruht nämlich darauf, daß bei einem plötzlichen Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs das Risiko
für einen Unfall beträchtlich erhöht wird (Cramer, § 315 c Rdn, 34). Insoweit ist jedoch nichts festgestellt. Das Schwurgericht spricht vielmehr nur von der Gefährdung
eines "eventuellen" Gegenverkehrs. Der Sachverhalt, der
sich daraus ergab, daß der die gleiche Fahrtrichtung einhaltende Citroen beim Herannahen die Fahrbahn verlassen
hatte und auf das Bankett ausgewichen wer, wird von Nr. 2 e üb haupt nicht erfaßt (vgl. Cramer Rdn. 33; LK § 315 c Rdn. 46),
c) Schließlich ist auch nicht genligend dargetan, warum ein besonders schwerer Fall des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegt. Da das Auto eine Waffe im nichttechnischen Sinn ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Angeklagte sein Fahrzeug nicht, wie es hier naheliegt, als Fluchtnmittel, sondern in einer Art benutzen wollte, die geeignet war, dem Polizeibeamten eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Auf diesen Erfolg mußte sich dann auch der Vorsatz beziehen. Angesichts der in dieser Hinsicht schon mangelhaften Feststellungen zum objektiven Tatbestand auf UA 5, 10 kann die allgemein gehaltene Wendung bei der rechtlichen Würdigung auf UA S, 19, der Angeklagte habe "in Kenntnis aller Tatunstände und damit vorsätzlich" gehandelt, nicht als genügend angesehen werden.
3. Da zwischen den verschiedenen Tatbestandsverwirklichungen zu Recht Tateinheit angenommen worden ist, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden, Die Zurückverweisung
an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen ergibt sich aus § 354 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 dieser Vorschrift.
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