Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 22.02.1973 – 1 StR 606/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Rh. OpiumG §§ 3, 10 Abs. 1 Nr. 1; ZollG 1961 § 6 Abs. 1 Zur Vollendung der verbotswidrigen Einfuhr von Rauschgift (Ergänzung zu BGHSt 24, 178).

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

Rh.

OpiumG §§ 3, 10 Abs. 1 Nr. 1; ZollG 1961 § 6 Abs. 1

Zur Vollendung der verbotswidrigen Einfuhr von Rauschgift (Ergänzung zu BGHSt 24, 178).

BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - 1 StR 606/72 - LG Traunstein

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Dogen S Es zus Cum / TEEN, dort geboren am @. EM 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Beihilfe zur verbotenen Einfuhr von Rauschgift u.a.

N;

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen in der Sitzung vom 22. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt

Dr. ED zus GER 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär EB ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

13. Juli 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte fuhr am 22. Dezember 1971 als Führer eines Lkw, aus dem Ausland kommend, nach Überqueren der deutsch-österreichischen Grenze bei der deutschen Zollstation SchEB- Autobahn vor. Er wußte, daß sich in einem Teil des Zusatztanks des Anhängers eine große Menge Morphinbase befand. Er hatte den Auftrag, dieses Rauschgift unentdeckt und unverzollt in die Bundesrepublik einzuschmuggeln. Bei Vorlage der Begleitpapiere verschwieg der

Angeklagte das Vorhandensein der Morphinbase, obwohl er wußte, daß deren Einfuhr ohne behördliche Erlaubnis verboten ist. Auf die Frage eines Zollbeamten, ob er Haschisch im Zusatztank habe, antwortete er der Wahrheit zuwider,

daß die Tanks in dieser Form normal seien.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen Beihilfe zur verbotenen Einfuhr von Rauschgift, begangen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Sie hat keinen Erfolg.

I. Gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 392 Abs. 1 und 4 AbgO, § 49 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die vom Auftraggeber des Angeklagten begangene Steuerhinterziehung war aus den Gründen, die in BGHSt 24, 178, 181 dargelegt sind, mit der pflichtwidrigen Unterlassung einer ordnungsgemäßen Gestellung durch den Angeklagten vollendet. Der an sich verwirklichte Tatbestand des Bannbruchs (§ 396 AbgO) tritt hier nach der Subsidiaritätsklausel des § 396 Abs. 2 AbgO zurück, weil die Tat als Zuwiderhandlung gegen das Einfuhrverbot der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 des zur Tatzeit noch geltenden OpiumG mit Strafe bedroht war.

II. Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur verbotenen Einfuhr von Rauschgift wird durch die Feststellungen getragen: Diese Straftat des Auftraggebers des Angeklagten ist gleichfalls vollendet.

§ 3 Abs. 1 OpiumG verbietet die Einfuhr von Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b OpiumG ohne behördliche Erlaubnis. Weder der Angeklagte noch sein Auftraggeber besaßen eine solche Genehmigung. Eine Ziwiderhandlung ist in § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG unter Strafe gestellt. Einfuhr ist nach der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl I 481) das Verbringen von Sachen (und Elektrizität) aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet. § 1 Abs. 2 Satz 2 ZollG 1961 versteht unter Einfuhr das Verbringen von Waren in das Zollgebiet. Als Wirtschaftsgebiet ist nach 8 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG der Geltungsbereich des Gesetzes einschließlich der Zollanschlüsse anzusehen. Zoilgebiet ist das deutsche Hoheitsgebiet mit den Zollanschlüssen, aber ohne die Zollausschlüsse und ohne die Zollfreigebiete (§ 2 Abs. 1 ZollG). Der Zollamtsplatz Schwarzbach-Autobahn liegt sowohl im deutschen Wirtschafts- als auch im deutschen Zollgebiet.

Das Verbringen ist vollendet, weil der Angeklagte die Morphinbase über die Grenze hinweg auf den Zollamtsplatz beförderte und dort seine Pflicht zu unverzüglicher Gestellung der Ware verletzte. Für die Auslegung des Begriffs des Verbringens gewinnt der Tatbestand des Bannbruchs (§ 396 AbgO) Bedeutung, der hier zwar zurücktritt, jedoch rechtlich erfüllt ist. Die Tat bleibt Bannbruch, auch wenn sie nach anderer Vorschrift und unter anderer Bezeichnung geahndet wird. Das Gesetz sieht jede verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auch als Bannbruch an (Hartung/Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO § 396 Rdn. 25 und 27). Die Voraussetzungen der Einfuhr im Sinne des § 3 Abs. 1 OpiumG

gleichen danach denen der Einfuhr in § 396 AbgO. Vollendung der unerlaubten Einfuhr nach § 3 Abs. 1 OpiumG und Vollendung des Bannbruchs treffen zusammen (vgl. BayObL6GSt 1970, 78, 81),

Die Vollendung des Bannbruchs hängt von der Verletzung der Gestellpflicht ab. Diese in § 6 Abs. 1 ZollG, 8 7 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) vom 29. November 1961 (BGBl I 1937) normierte Rechtspflicht besteht nicht nur im Interesse der Erhebung des Zolls und der anderen Eingangsabgaben, sondern dient auch, wie § 46 Abs. 4 AWG und § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollG ergeben, der Einhaltung der Einfuhrverbote und -beschränkungen.

Der Bannbruch ist überhaupt nur deshalb als Steuervergehen ausgestaltet, weil die Überwachung der meisten Ein-, Ausund Durchfuhrverbote den Zollbehörden übertragen ist und Zuwiderhandlungen regelmäßig mit Abgabenhinterziehung zusammentreffen (Franzen-Gast, Steuerstrafrecht 1969, AbgO § 396 Rdn. 2).

Die Gestellpflicht ist verletzt, wenn der Täter entweder die Überwachung durch die Zollstelle körperlich umgeht (Schmuggel über die grüne Grenze) oder aber auf dem Zollamtsplatz dem überwachenden Beamten die mitgeführte gestellpflichtige Ware nicht unverzüglich von sich aus vorführt (§ 6 ZollG i.V.m. § 12 Abs. 3 AZO). Wer eine mitgeführte, unter Einfuhrverbot oder -beschränkung stehende Ware dem Zollbeamten pflichtwidrig nicht angibt, vollendet damit den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr. Der strafrechtlich mißbilligte Erfolg besteht in der Erlangung einer in der Regel günstigeren Ausgangsposition

für die spätere unerlaubte Veräußerung der Ware im Inland. Wie beim Steuervergehen wird die Pflichtverletzung nicht erst durch die wahrheitswidrigen Angaben des Täters bei der zollamtlichen Befragung begründet (vgl. dazu BGHSt 24,

178, 181).

Daß es dem Angeklagten nicht gelang, die Zollbeamten zu täuschen, weil sie bei einer Durchsuchung des Lkw das Versteck und die Schmuggelware fanden, ist insoweit bedeutungslos (a.A. BayObLG aa0). Schon durch das Verheinlichen der Morphinbase beim Eintreffen auf dem Zollamtsplatz verwirklichte der Angeklagte den Willen, die Ware nicht zu gestellen. Er enthielt sie damit, wie das Landgericht zutreffend erkennt, wissentlich der Zollbehörde vor. Verheimlichen setzt nicht begriffsnotwendig ein Täuschen voraus, wie das Beispiel des Schmuggels über die grüne Grenze zeigt (Franzen/Gast aaO § 396 Rdn. 20). Versuch kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (ebenso Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO § 396 Rdn. 10).

Das Landgericht hat den Angeklagten daher zu Recht auch wegen Beihilfe zur verbotenen Einfuhr von Rauschgift verurteilt.

III. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter hat bei Ermittlung der hinterzogenen Eingangsabgaben zu Recht auf den Marktwert des Rauschgifts abgestellt (§ 4 Abs. 6 WertzollO).

Die Einziehung der Morphinbase ist durch § 10 Abs. 5

OpiumG und des Lkw durch §§ 40, 4O a Nr. 1 StGB gerechtfertigt.

Loesdau Mösl Pikart Woesner Herdegen