Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 21.01.1973 – 4 StR 643/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 643/73 URTEIL NrTTL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Bruno Otto Rep aus HERE,
geboren am GB 322 in CB, zur Zeit in einbezogener Sache in Strafhaft,
wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit
Der "kt. Strafsenat des Bundeaperichtshofa hat in der Sitzung vom 17. Januar 197, au der ceilekenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler
Dr. Dr. Spiegel
Salger
Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin iEup als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEED, GEB, 21s Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. September 1973 in “ gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
I. 1. Der Angeklagte ist durch inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil der Strafkammer vom 14. Mai 1973 wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht an einer Abhängigen in zwei Fällen - beide Taten begangen an seiner Tochter Rosemarie, und zwar beide in Zustand alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) - zu zwei Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten und einem Jahr drei Monaten und zu einer hieraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Durch die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluß in diesem Verfahren war dem Angeklagten ferner zur Last - gelegt, sich auch an seiner am 20. November 1959 geborenen Tochter Brunhilde mehrmals im Jahre 1972 sowie am 21. Januar 1973 sexuell vergangen zu haben. Hinsichtlich dieser Vorwürfe wurde damals das Verfahren abgetrennt und ausgesetzt.
In diesem dann wieder aufgenommenen Verfahren legte der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung durch Nachtragsanklage, die das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten in die Verhandlung einbezog, dem Angeklagten eine weitere, in der ersten Julihälfte 1973 begangene Verfehlung an seiner (auch damals noch nicht 14 Jahre alten) Tochter Brunhilde zur Last. Durch weiteren Beschluß des Gerichts wurde sodann das Verfahren gemäß § 154 a StPO - unter Ausscheidung der Vorfälle vom Jahre 1972 - auf den Vorfall vom 21. Januar 1973 und den in der Nachtragsanklage enthaltenen Vorwurf beschränkt, .
2. In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte in beiden Fällen - am 21. Januar 1973 und im Juli 1973 - sexuelle Handlungen an seiner Tochter Brunhilde vorgenommen und dabei in beiden Fällen mit dem Kinde den Beischlaf vollzogen hat. Dadurch hat der Angeklagte, wie das Landgericht ausführt, in beiden Fällen mit natürlichem Handlungswillen den äußeren Tatbestand der Blutschande (§ 173 Abs. 1 StGB a.F.) und zugleich (§ 73 StGB) der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) erfüllt.
Das Landgericht hat aber weiter festgestellt, daß der Angeklagte in beiden Fällen zuvor im Übermaß dem Alkohol zugesprochen hatte. Noch beim Ende des Tatgeschehens vom 21. Januar 1973 lag bei ihm möglicherweise eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 %o vor (UA Ss. 12). "Das gleiche" gilt für den Vorfall vom Juli 1973 (UA S. 13). Das Landgericht hält es hiernach für möglich und jedenfalls nicht widerlegbar, daß in beiden Fällen die Verantwortlichkeit des Angeklagten gemäß § 51 Abs. 1 StGB völlig ausgeschlossen war. Deswegen hat das Landgericht den Angeklagten in beiden Fällen der vorsätzlichen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) schuldig befunden.
Für die erste dieser Taten (21. Januar 1973) hat das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgesprochen. Aus ihr und den Einzelstrafen des Urteils vom 14. Mai 1973 hat es - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt. Für die Tat vom Juli 1973 hat es eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.
3, Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
11T. Bin besonderer Verston gegen eine Vertfahrennvorschrift wird von der Revision nicht vorgetragen. Die gerügten Mängel sind vielmehr auf die Sachbeschwerde hin zu würdigen.
1. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von der Revision nicht beanstandet. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß die festgestellten Handlungen des Angeklagten in beiden Fällen den objektiven Tatbestand der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) in Tateinheit (§ 73 StGB) mit Blutschande (§ 173 Abs. 1 StGB a.F.) erfüllen,
Der Schuldspruch wegen zweier Fälle der vorsätzlichen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) wird nicht davon berührt, daß die §§ 176 und 173 StGB durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz inzwischen geändert worden sind. Denn die festgestellten Handlungen des Angeklagten sind auch durch die Neufassung des § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und des § 173 Abs. 1 im Sinne des § 330 a Abs. 1 StGB "mit Strafe bedroht" (und zwar im Hinblick auf § 176 Abs. 3 StGB n.F. in derselben Höhe wie bisher).
3. Der Schuldspruch wegen zweier Fälle der vorsätzlichen Volltrunkenheit ist auch sonst nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Zwar hat das Landgericht nur ausgesprochen, es könne nach seiner Überzeugung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß in beiden Fällen die Verantwortlichkeit des Angeklagten durch den vorangegangenen Alkoholgenuß gemäß § 51 Abs. 1 StGB völlig ausgeschlossen gewesen sei. Die Überzeugung des Landgerichts davon, daß bei den beiden in Rede stehenden Vorfällen die Verantwortlichkeit des Angeklagten, der an beiden Tagen "ganz er-
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heblich dem Alkohol zugesprochen hatte" (UA S. 4 und 7) und sich sogar selbst auf "Volltrunkenheit" berufen hat (UA 5, 41), infolge des Alkoholgenusses mindestens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war,
geht aber aus den Urteilsgründen eindeutig hervor. In einem Fall, in dem nur zweifelhaft bleibt, ob die Verantwortlichkeit des Angeklagten durch den Alkoholgenuß ganz ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, darf und muß der "Auffangtatbestand" des § 330 a StGB angewendet werden (BGHSt 9, 390, 398).
4, Im Strafausspruch kann jedoch das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
a) Die Straftat, für welche eine Strafe zu verhängen ist, ist im Falle des § 550 a StGB nicht die vom Täter im Rauschzustand begangene "mit Strafe bedrohte Handlung", sondern das schuldhafte Sichberauschen. Zwar darf der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt lassen, welche mit Strafe bedrohte Handlung (ob etwa nur einen geringfügigen Diebstahl oder einen schweren Raub oder gar einen Totschlag) der Täter in seinem Rausch begangen hat. Das ergibt sich schon aus den Gedanken der Entscheidung BGHSt 10, 259 ff; danach dürfen dem Täter, der eine Gefahrenlage, aus der unbestimmte außertatbestandsmäßige Schadensfolgen entspringen können, - hier den Rauschzustand - schuldhaft herbeigeführt hat, sowohl diese Gefahrenlage wie die daraus erwachsenen Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden, und zwar selbst dann, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren. Bei einer Bestrafung wegen Volltrunkenheit dürfen die Persönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, soweit sie als Anzeichen der Gefährlichkeit des Sichberauschens in Betracht kommen, strafschärfend mitverwertet werden (BGH VRS 34, 349). Weitere Be-
gleitumstände bei der Ausführung der im Rauschzustand begangenen Tat, besonders die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu den Folgen der Rauschtat geführt haben, dürfen jedoch nicht strafschärfend herangezogen werden (BGHSt 23, 375).
Diesen Anforderungen entspricht hier die Strafzumessung nicht. Es ist schon bedenklich, daß das Landgericht davon gesprochen hat (UA S. 12), "für beide Taten" - das ist für die beiden zuvor in objektiver Hinsicht festgestellten Sittlichkeitsverbrechen vom 21. Januar 1973 und vom Juli 1975 - sei der Angeklagte "im Rahmen der vorsätzlichen Trunkenheit gemäß § 330 a StGB" verantwortlich. Das 1äßt die Befürchtung aufkommen, daß das Landgericht in den Vordergrund der Strafzumessungserwägungen nicht das Sichbetrinken, sondern die Ausführung der "mit Strafe bedrohten Handlungen" gestellt hat. Demgemäß hat das Landgericht dann auch als bestimmende Umstände für die Strafzumessung nur solche angeführt, die für die Begehung der sexuellen Handlungen von Bedeutung sind, nicht aber - in beiden Fällen - die für das Sichbetrinken maßgebenden (UA S. 15/16).
b) Auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen zu Unrecht hat das Landgericht bezüglich des Vorfalls vom 21. Januar 1973 auch strafschärfend berücksichtigt (UA S. 15), daß der Angeklagte nicht nur durch sein Vergehen gegen Rosemarie, sondern auch "gegenüber Brunhilde im Jahre 1972 ausreichend gewarnt sein mußte". Wegen irgendwelcher Verfehlungen an Brunhilde im Jahre 1972 ist der Angeklagte nicht verurteilt worden; insoweit ist das Verfahren vielmehr eingestellt worden. An anderer Urteilsstelle (UA S. 4) ist zwar erwähnt, der Angeklagte habe "bereits im Jahre 1972 in zwei bis drei Fällen seine Tochter Brunhilde in angetrunkenem Zustand unsittlich berührt",
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Es ist aber im Urteil nirgends festgestellt, daß der Angeklagte vor und bei der Tatbegehung (dem Sichbetrinken) vom 21. Januar 1973 überhaupt wußte, daß er sich an Brunhilde schon im Jahre 1972 verfehlt hatte; das kann insbesondere nach dem Grade der Trunkenheit, in dem er sich bei diesen Vorkommnissen des Jahres 1972 befand, bezweifelt werden. Nur wenn der Angeklagte von seinen Verfehlungen aus dem Jahre 1972 Kenntnis hatte, hätten ihm diese Verfehlungen für die Folgezeit und besonders auch am 21. Januar 1973 in dem Sinn als Warnung dienen können und müssen, daß er sich des erneuten starken, bis zum Rauschzustand führenden Trinkens enthielt.
Nicht durchgreifen könnte dieses Bedenken dagegen hinsichtlich der Verfehlung vom Juli 1973 (UA S. 16). Zu dieser Zeit war der Angeklagte bereits durch das - später durch Verwerfung der Revision rechtskräftig gewordene Urteil vom 14. Mai 1973 wegen seiner in angetrunkenem Zustand begangenen Verfehlungen an seiner Tochter Rosemarie zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt. Die (jetzt abgeurteilten) Vorkommnisse mit seiner Tochter Brunhilde vom 21. Januar 1973 und die in dieser Hinsicht erhobenen Vorwürfe aus dem Jahre 1972 waren dem Angeklagten durch die ihm am 20. März 1973 zugestellte Anklageschrift vom 5. März 1973 bereits klar vor Augen geführt worden. Beide Umstände (die Verurteilung vom 14. Mai 1973 bezüglich Rosemarie und die Anklageerhebung bezüglich Brunhilde) hätten dem Angeklagten in der Tat in hohem Maße zur Warnung dienen können und müssen und ihn abhalten müssen, sich schon im Juli 1973 wieder in seiner Wohnung, in der Brunhilde anwesend war, stark zu betrinken,
c) Für den Fall, daß das Landgericht, das nach den vorstehenden Ausführungen neu über die Strafzumessung zu befinden hat, wiederum einen Teil der Untersuchungshaft des Angeklagten von der Anrechnung auf die Strafe sollte ausnehmen wollen, wird es auf ein offensichtliches Ver-
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sehen im angefochtenen Urteil hingewiesen. In der Formel des am 14. September 1973 verklindeten Urteils ist - offensichtlich den Vorstellungen des Landgerichts entsprechend - die vom 4. bis zum 13. September 1973 erlittene Untersuchungshaft von der Anrechnung ausgenommen worden. Am Schluß der Gründe ist dagegen versehentlich von der vom 4. bis 19. September 1973 erlittenen Untersuchungshaft die Rede.
Meyer Börtzler Spiegel Salger Knoblich