Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 10.01.1973 – 2 StR 610/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 006 |

> StR 610/72 - BESCHLUSS _ in.der Strafsache . gegen. den Kraftfahrer Franz Josef WB aus Ni-

GEB, geboren an. EEE 1942 in Le,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar

1973. gemäß g 349 ‚Abs. 2 bis 4 'StPO beschlossen:

Auf: die Revision des ‚Angeklagten wird das Urteil des. Landgerichts in Saarbrücken vom . 4, Juli 1972 im 'Strafaüsspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über. die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere. Strafkammer. des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

‚Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher _ Körperverletzung unterliegt nach den. Feststellungen der . „ Strafkammer. keinen durchgreifenden Bedenken. Jedoch kann ‘ der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. |

| Die Strafkamner, die dem Angeklagten mildernde Unstände zubilligt, ist der Auffassung, auch bei Anwendung

des § 228 StGB. betrage das 'Mindestmaß der Freiheitsstrafe

- im Hinblick auf § 223 a StGB zwei Monate (UA S. 15). Das

ist nicht richtig. § 228 StGB beeinflußt den gesamten

- Strafrahmen der auf die Tat anzuwendenden Strafvorschrift. Daß sich seine ermäßigende Wirkung nicht auf. die Höchststrafe des normalen Strafrahmens beschränkt, ‚ergibt sich,

abgesehen von dem Fehlen einer Einschränkung in seinem

"Wortlaut, schon daraus, daß in den Fällen der §§ 224, ‚227 Abs. 2 StGB. ausschließlich die Mindeststrafe berührt

wird. Bei Annahme mildernder Umstände wird der Rahmen

der Freiheitsstrafe im Falle des § 223 a: StGB daher auf den Bereich zwischen einem Tag (8 18 Abs. 2 StGB) und drei Jahren ermäßigt.

'. Zu beanstanden ist ferner, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung die wegen Hausfriedensbruchs und wegen Bedrohung verhängten Geldstrafen berück- ‚sichtigt (UA S. 17, 3). Diese Strafen sind 1965, also mehr als fünf. Jahre vor dem Inkrafttreten des: BZRG,

ausgesprochen und daher nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 dieses

Gesetzes nicht in das Zentralregister übernommen worden. Sie dürfen deshalb nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§§ 61, 49 BZRG).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die dar- ‚gelegten Mängel sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben, Für die

neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß

die Anwendung des § 228 StGB es nicht ausschließt,

_ die Strafe auch nach § 51 Abs. 2, § 44 StGB zu mildern (BGHSt 16, 360).

Schumacher . Willms Müller

"Baumgarten Schauenburg

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