Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 03.01.1973 – 4 StR 607/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 607/72 BESCHLUSS A. 75

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Dieter D CD zus em, geboren am MED 1939 ir TMEMEEEED- muß,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. September 1972

1. im Schuldausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung schuldig ist,

2. im Strafausspruch aufgehoben, soweit wegen verbotener Berufsausübung eine Einzelstrafe. festgesetzt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot wird die Sache an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und wegen verbotener Berufsausübung zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe ver-

urteilt und ein Berufsverbot ausgesprochen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sachlichrechtlich begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und wegen verbotener Berufsausübung auf Grund der Feststellungen des Landgerichts an sich keinen Bedenken. Hiernach fehlen insbesondere die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Tat; denn für das Vorliegen eines die einzelnen Taten von vornherein umfassenden Gesamtvorsatzes bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Rechtsirrig ist jedoch die Ansicht des Landgerichts, daß das Vergehen nach § 145 c StGB eine gegenüber den Betrugstaten selbständige Straftat sei. Der Angeklagte hat die Betrügereien in Ausübung des ihm durch Gerichtsurteil untersagten Berufs eines Handelsvertreters begangen. Die Verletzung des Berufsverbot steht daher nach § 73 StGB zu den Betrugstaten jeweils in Tateinheit, verbindet sie jedoch als minderschwere Tat nicht zu einer einzigen Tat (Pfeiffer/Maul/Schulte § 145 StGB, Anm. 2). Der Schuldausspruch ist daher entsprechend zu ändern. Der Wegfall der Einzelstrafe für das Vergehen der verbotenen Berufsausübung hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Auch über das Berufsverbot muß das Landgericht neu befinden. Die sechs Einzelstrafen wegen Betruges können dagegen bestehen bleiben. Sie könnten zwar, da für das Vergehen nach § 145 c StGB eine Einzelstrafe von drei Monaten verhängt worden ist, geringfügig erhöht werden.

Diese Möglichkeit kann hier jedoch außer Betracht bleiben, da sie für die Höhe der Gesamtstrafe ohne Bedeutung ist.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger