Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 19.12.1972 – 2 StR 368/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 str 368/72 BESCHLUSS Asa .
in der Strafsache
"gegen.
1. den Gastwirt Said Abd A ED s FED. EEE, zevoren on ED 1943 in a,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Studenten Richard Klaus Wo aus u
EEE. dort geboren am MEERE 1946,
3. den Studenten. Hans Christoph Walter Freiherr von
wo cu: 7, geboren on oc in > GB eooer. 2.
wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Ale
_ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14, Dezember 1971, soweit es ihn betrifft,im Strafausspruch mit den Fest-
. stellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des _ ' Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts ‚zurückverwiesen,
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten AM und die Revisionen der Angeklagten 7 und von Wo zegen das genannte Urteil werden verworfen. Jedoch wird der
.Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten wegen Vergehens nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes in Tateinheit mit 'Steuerhehlerei verurteilt sind.
3. Die Angeklagten WERE und von Wii ha-
ben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dasselbe gilt für den Strafausspruch gegen die Angeklagten WEB und von Wog> Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten AM nicht bestehen bleiben.
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Die Strafkammer berücksichtigt bei diesem Angeklagten strafschärfend, "daß er die Identität seiner Lieferanten verschweigt wie ein typischer professioneller Rauschgifthändler". Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken: Kein Angeklagter ist verpflichtet, im Verfahren gegen ihn auszusagen (vgl. §§ 136 Abs. 1, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Jeder Angeklagte kann deshalb auch zu bestimmten Einzelfragen Angaben verweigern. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so. darf dies vom Gericht nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes nicht, wie die Strafkammer meint, nach § 40 StGB, wohl aber nach § 10 Abs. 5 des Opiumgesetzes gerechtfertigt ist. |
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