Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 17.10.1972 – 4 StR 469/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 469/72 . URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schrotthändler Klaus Sa zus u, dort geboren am EB 1940,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Nor “u. Steafaenmt den Runlengetichtahafe hal, durelı den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,

Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg in der Sitzung vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwältin WW als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte WW als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kaiserslautern vom 18. April 1972

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-

gericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

N

Nie Revialon en Angeklapten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Schwurgericht hat sich auf Grund einer rechtlich einwandfreien, denkgesetzlich möglichen Beweiswürdigung davon überzeugt, daß der Angeklagte den Fußbodenleger HEB ohne von diesen irgendwie angegriffen, belästigt oder gereizt worden zu sein, vorsätzlich von seinem Barhocker herabgestoßen hat, so daß er über die an die Bartheke angrenzende kleine Treppe herabstürzte, wobei er seine tödlichen Verletzungen erlitt.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Unberechtigt ist allerdings das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht habe "die Strafzumessungsgründe aus der Vorschrift des § 212" StGB entnommen. Das Schwurgericht hat vielmehr lediglich dargelegt, daß die rohe und brutale Handlungsweise des Angeklagten nahe an einen mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Totschlag heranreicht. Diese nach den Urteilsfeststellungen zutreffende Erwägung durfte das Schwurgericht bei der Zumessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 226 StGB durchaus berücksichtigen.

Zu Unrecht hat aber das Schwurgericht sowohl bei der Versagung mildernder Umstände (§ 228 StGB) als auch bei der. eigentlichen Strafzumessung im Rahmen des § 226 StGB die "einschlägigen Vorstrafen" des Angeklagten erschwerend gewertet:

Pau Fa

Alle im Inteil erwähnten (DA. 3 bin 5») sechn Verurteilungen des Angeklagten sind in den Jahren 1959 bis 1966 geschehen. In vier Fällen sind Geldstrafen verhängt worden, während der Angeklagte in einem Falle zu sechs Wochen Gefängnis, im letzten Falle zu vier Wochen Gefängnis verurteilt worden ist. Nach § 60 Abs. 2'Nr. 2 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes waren die Eintragungen über diese Verurteilungen nicht in das Zentralregister zu übernehmen. Das hat gemäß § 49 Abs. 1 i.Verb.n. § 61 BZRG zur Folge, daß die Taten und die Verurteilungen tgem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen". Diese früheren Verurteilungen und die ihnen zu Grunde liegenden Taten dürfen daher in einem neuen Strafverfahren jedenfalls bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGHSt 24, 378).

Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Buddenberg