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BGH Urteil vom 12.09.1972 – 1 StR 324/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 324/72 | URTEIL in der Strafsache

gegen

den Umschüler Peter K ED zus LEW, geboren am EEE 1942 in ra,

wegen Notzucht

Uhl

UL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Dr. Krauth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Februar 1972 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, daß dem Wort "Notzucht" der Zusatz "(§ 177 StGB)" angefügt wird.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gr ü nde:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Verbrechens der Notzucht (§§ 177, 51 Abs. 2, 44 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

1. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der allgemeinen Sachbeschwerde im ganzen an. Die Nachprüfung der Entscheidung ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Sein Rechtsmittel ist daher als unbegründet zu verwerfen.

2. Dagegen erweist sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und in zulässiger Weise auf Strafausspruch und Anordnung der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, im Ergebnis als begründet.

Nach § 267 Abs. 3 StPO ist das Gericht allerdings nur verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anzuführen. Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen

vo

ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1951 - 1 StR 14/51; BGHSt 3, 179). Daran hat § 13 n.F. StGB nichts geändert (BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1971 -

1 StR 613/70). Zu einer rechtlich einwandfreien Strafbemessung gehört Jedoch, daß sie auf widerspruchsfreien Erwägungen beruht und daß sie in ausreichender Weise die Berücksichtigung der wesentlichen und bestimmenden Entscheidungsfaktoren erkennen läßt. In beiden Richtungen gibt das Urteil Anlaß zu durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 3, 180).

Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar keine mildernden Umstände in Sinne des § 177 Abs. 2 StGB zu- ‚gebilligt, ihm aber als strafmildernd zugute gehalten, daß er gegen das Tatopfer - ein 15jähriges Mädchen -, das ihm keinen besonders heftigen Widerstand entgegensetzte, nicht mit ausgesprochen brutaler Gewalt vorgegangen sei (UA S. 12). Diese Erwägung 1äßt sich nicht mit den Feststellungen zum Tathergang vereinbaren, die langanhaltende und erhebliche Gewalteinwirkungen auf das Mädchen ausweisen (UA S. 3/4, 5/6) und daher Jedenfalls insoweit für die Annahme eines im Vergleich zum Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Normalfälle des § 177 StGB milderen Handlungsablaufs keinen Anhalt bieten. Dem steht auch der Hinweis der Strafkammer auf den vorzeitigen Abbruch des - immerhin 20 Minuten lang gewaltsam vollzogenen - Geschlechtsverkehrs nicht entgegen.

Weiter leidet der Strafausspruch daran, daß seine Begründung festgestellte bestimmende Umstände nicht erörtert. So fehlt einmal eine Auseinandersetzung mit der

Tatsache, daß das Gewaltverbrechen bei Dunkelheit auf öffentlicher Straße eingeleitet wurde (UA S. 3). Zum anderen läßt das Urteil jede Stellungnahme zu der auffallenden Besonderheit des eigentlichen Tatorts vermissen. Nach den Feststellungen wurde die Notzuchtshandlung in einer Kirche vollendet (UA S. 3/4). Diese das Rechtsgefühl der Allgemeinheit schon auf den ersten Blick besonders berührenden Umstände boten Anlaß zu der Überlegung, ob nicht das Erfordernis der Verteidigung der Rechtsordnung, nach wie vor ein leitender Gesichtspunkt

der Strafzumessung (BGH, Urteil vom 30. November 1971 -

1 StR 534/71), hier wegen möglicher Gefährdung der Rechtstreue der Bevölkerung eine schärfere Bestrafung nahelegte. Ob sich das Landgericht bei der Strafzumessung hierüber Gedanken gemacht hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Insoweit kann auch der kurzen Erwähnung

des Begriffs "Verteidigung der Rechtsordnung" im Zusammenhang mit der Behandlung der Aussetzungsfrage (UA S. 13) kein sicherer Anhalt entnommen werden.

Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafe für das Notzuchtverbrechen trotz Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB erheblich höher ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer den vorbezeichneten Gesichtspunkten Rechnung getragen hätte, unterliegt der Strafausspruch samt der Anordnung der Strafaussetzung schon aus diesem Grunde der Aufhebung und Zurückverweisung. Auf die Einwendungen

LU

der Revision zur Anwendung des § 23 StGB braucht somit nicht eingegangen zu werden. Es wird gegebenenfalls Sache des neuen Tatrichters sein, die hierzu vorgetragenen Bedenken zu berücksichtigen.

Pfeiffer Mösl Pikart

Zipfel . Krauth